29.09.2015

Bundesrat - Drucksache 447/15

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1789   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51334
BGBl. I 2015 S. 1789 (https://dejure.org/2015,51334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,51334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 27.10.2015, Seite 1789
  • Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
  • vom 24.10.2015

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 16/20 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Behandlung von traumatisierten, nach

    Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV (idF der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24.10.2015, BGBl I 1789) sind Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben (nachfolgend: die schwere Gewalt erlitten haben), zu ermächtigen.
  • VG Berlin, 13.03.2019 - 4 K 73.18

    Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas; Visum zum Zwecke der

    Die Norm wurde 2015 durch die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eingeführt, um "den Asyldruck aus den Staaten des Westbalkans zu verringern" (Bundesrats-Drs. 447/15, S. 11).

    So verweist die Formulierung in der Verordnungsbegründung, dass "Staatsangehörige ... die Möglichkeit (erhalten), unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen" (Bundesrats-Drs. 447/15, S. 11), gerade darauf, dass die Möglichkeiten zur Einreise und Arbeitsaufnahme für Unqualifizierte aus diesen Ländern erweitert werden sollen.

    § 26 Abs. 2 BeschV wurde 2015 eingeführt, um "den Asyldruck aus den Staaten des Westbalkans zu verringern" (Bundesrats-Drs. 447/15, S. 11, s. bereits oben).

    Ebensowenig kann die Beklagte, die in der Visumsbeantragung in Slowenien kein Hindernis sieht, über diese als materielle Voraussetzung zu qualifizierende Norm disponieren, da diese vom Verordnungsgeber als "[z]wingende Voraussetzung" einer derartigen Disposition entzogen hat (Bundesrats-Drs. 447/15, S. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 11 S 2090/17

    Auslegung der Übergangsregelung in AufenthG 2004 § 60a Abs 6 S 1 Nr 3

    Die Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs 447/15, S. 11) ist hier allerdings in diesem Zusammenhang völlig unergiebig.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2018 - 12 B 29.17

    Auslegung des Merkmals der unverzüglichen Ausreise

    b) der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) anzusehen ist.

    3 Diese Auslegung wird dem Willen des Verordnungsgebers nicht gerecht, den Asyldruck aus den Staaten des Westbalkans in der konkreten Situation des unkontrollierten Zuzuges von Flüchtlingen vor allem aus Syrien im September 2015 zu verringern (vgl. Begründung des Verordnungsentwurfs, BR-Drucks. 447/15, S. 11).

    Die Einführung einer legalen Beschäftigungsmöglichkeit für Staatsangehörige aus den Staaten des Westbalkans, die nach der Einstufung auch des Kosovo, Montenegro und Albanien als sichere Herkunftsländer in der Regel kein Asylrecht in Anspruch nehmen können (vgl. BR-Drucks. 447/15, S. 1), sollte insoweit ein Ventil schaffen.

  • VG Augsburg, 02.11.2017 - Au 1 S 17.1386

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken

    Durch die Einführung dieser Vorschrift in die Beschäftigungsverordnung im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sollte die Möglichkeit zur legalen Migration aus Staaten des Westbalkans zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erweitert werden (BR-Drs. 447/15, S. 1).

    Die Beschäftigungsverordnung enthält zwar für einige Beschäftigte eine Ausnahme von der grundsätzlich durchzuführenden Vorrangprüfung (siehe z.B. § 2 Abs. 2 BeschV, § 6 Abs. 3 BeschV, § 37 BeschV etc.), im Fall des hier allein einschlägigen § 26 Abs. 2 BeschV ist dies jedoch nicht der Fall (s. auch BR-Drs. 447/15, S. 11: "Die Regelungen zur Vorrangprüfung bleiben unverändert"; Sußmann in Hofmann, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 18 AufenthG Rn. 18).

  • VG Berlin, 02.03.2018 - 12 K 457.17

    Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Visums zum Zweck

    Die Vorschrift ist durch die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1789) mit Wirkung zum 28. Oktober 2015 in die Beschäftigungsverordnung aufgenommen worden (vgl. Art. 5 der Verordnung).
  • VG Berlin, 04.09.2020 - 12 K 520.19

    Untätigkeitsklage bei Antrag auf Erteilung eines Visums zur

    Der Verordnungsgeber wies in der Verordnungsbegründung auch nicht auf zu erwartenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit einhergehende Kosten an den betroffenen Visastellen hin (Bundesrats-Drucksache 447/15 vom 29. September 2015, S. 2ff.).
  • VG Berlin, 09.05.2017 - 8 K 483.16

    Antrag eines Albaniers auf ein Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung

    Gemäß § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) in der Fassung der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789), in Kraft getreten am 28. Oktober 2015, können für Staatsangehörige insbesondere Albaniens in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden (Satz 1).
  • VG Cottbus, 25.04.2019 - 3 L 700/18

    Eilrechtschutz gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer

    Durch die Einführung dieser Vorschrift in die Beschäftigungsverordnung im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sollte die Möglichkeit zur legalen Migration aus Staaten des Westbalkans zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erweitert werden (BR-Drs. 447/15, S. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2019 - L 11 KA 14/17

    Befugnis Kassenärztlicher Vereinigungen zur Offenbarung persönlicher Daten von

    Seiner Zulassung war die Eintragung in das von der Beklagten geführte Arztregister (§§ 1 ff. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vom 28.05.1957, BGBl. I S. 572, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 24.10.2015, BGBl. I. S. 1789) vorausgegangen.
  • SG Berlin, 02.09.2020 - S 87 KA 175/18

    Ermächtigung, psychotherapeutische Behandlung Geflüchteter

  • BSG, 16.03.2016 - B 6 KA 56/15 B
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 A 10289/19

    Keine Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung wegen

  • VG Neustadt, 07.01.2019 - 5 K 638/18

    Energiesparendes Bauen; Baumaterialien; Einhaltung der Anforderungen der EnEV;

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 14 K 486.17

    Antrag auf Erteilung eines Visums zur Ausübung einer Beschäftigung

  • VG Freiburg, 20.01.2016 - 6 K 2967/15

    Duldung, Aufenthaltsgestattung, Nebenbestimmung, Arbeitserlaubnis, sichere

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht