23.04.2010

Bundesrat - Drucksache 226/10

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 1112   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,85360
BGBl. I 2010 S. 1112 (https://dejure.org/2010,85360)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 10.08.2010, Seite 1112
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • vom 03.08.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 03.06.2010   BT   Jobcenter (in: Debatten im Bundestag von Mittwoch, 16 Juni, bis Freitag, 18. Juni 2010)
  • 07.06.2010   BT   Geteiltes Echo auf geplante Reform der Jobcenter
  • 11.06.2010   BT   Regierung bringt Gesetzentwurf zur Jobcenter-Reform ein - wortgleich mit Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP - Bundesrat sieht Änderungsbedarf
  • 11.06.2010   BT   Reform der Jobcenter (in: Beschlüsse des Bundestages am 17. und 18. Juni)
  • 14.06.2010   BT   Grundgesetzänderung für die Jobcenter
  • 14.06.2010   BT   Jobcenter-Reform verabschiedet
  • 14.06.2010   BT   Kooperation bei Jobcentern auf neue Grundlage gestellt
  • 14.06.2010   BT   Jobcenter-Reform verabschiedet
  • 16.06.2010   BT   Grünes Licht für Jobcenter-Reform und dazugehörige Grundgesetz-Änderung
  • 02.07.2010   BT   Unterrichtung des parlamentarischen Beirats angenommen (in: Beschlüsse des Bundestages am 1. und 2. Juli)
 
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Wird zitiert von ... (80)

  • BSG, 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung -

    Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung (des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.8.2010, BGBl I 1112, im Folgenden: SGB II aF) sowie nach dem seit dem 1.4.2011 geltenden § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11a Abs. 1, 2 SGB II (idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850, im Folgenden: SGB II nF) sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen.
  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R

    Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Das hat der Senat bereits zu § 44b SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) entschieden (BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 19) und hat der Sache nach unverändert Bestand für die seit dem 1.1.2011 geltende Rechtslage durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GrSiWEntG) vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) .
  • BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben

    Darauf baut zudem die Öffnungsklausel des § 44b Abs. 4 SGB II auf (hier idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I 1112; nunmehr § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II) , soweit sie eine Übertragung "einzelne(r)" Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung auf ihre Träger erlaubt und hierfür eine entsprechende Entscheidung voraussetzt; das steht einem Selbsteintrittsrecht eines der Träger in einzelne Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung ebenfalls weiterhin entgegen (so bereits zur früheren Rechtslage BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 19 mwN; ebenso Fischer in Estelmann, SGB II, § 44b RdNr 70, Stand Dezember 2014) .

    a) § 44b Abs. 4 SGB II (nunmehr § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II) bestimmt: "Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen." Durch diese mit dem Gesetz vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) eingefügte Öffnungsklausel hat der Gesetzgeber - anders als nach der Rechtslage zuvor (zu ihr vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3) - eine ausdrückliche Grundlage dafür geschaffen, nach § 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II grundsätzlich der gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Aufgaben durch einen ihrer Träger wahrnehmen zu lassen.

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