28.12.2006

Bundesrat - Drucksache 935/06

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 295   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,42223
BGBl. I 2007 S. 295 (https://dejure.org/2007,42223)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 15.03.2007, Seite 295
  • Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)
  • vom 07.03.2007

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) (G-SIG: 16021380)

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 29.04.2008 - VIII ZB 61/07

    Rechtsweg für einen Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen

    Diese Verordnung ist zwar gemäß § 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung) vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295; im Folgenden: MilchAbgV 2007) am 1. April 2007 außer Kraft getreten, findet aber auf den vorliegenden Rechtstreit noch Anwendung, weil die zugrunde liegenden Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen bereits in den Jahren 2001 bis 2003 stattgefunden haben.

    Mit dieser sprachlichen Änderung soll nach der amtlichen Begründung "insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfahren um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Übertragungsstellenverfahrens die hoheitliche Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt" werden (BR-Drs. 935/06, S. 50).

  • VG Freiburg, 12.10.2010 - 3 K 1198/10

    Milch; Fett - Milchquote; Übertragungsstellenverfahren; Insolvenzverwalter

    Ausweislich der Begründung (BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006, S. 48) habe mit dieser Vorschrift klargestellt werden sollen, dass die Übertragung von Milchquoten im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht möglich sei.

    In der Begründung dazu (BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006, S. 56) heiße es, soweit der Referenzmengeninhaber noch über einen Milcherzeugungsbetrieb verfüge, solle es nicht möglich sein, im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Referenzmenge (jetzt: Milchquote) von dem Betrieb zu trennen.

    Dahinter steht der Gedanke, die Milchanlieferungsquote des Beigeladenen sei nicht Teil der Insolvenzmasse und der Kläger als Insolvenzverwalter folglich nicht verfügungsberechtigt (vgl. § 80 Abs. 1 InsO ).Dieser Rechtsstandpunkt wird in der Tat in der Begründung zu § 8 Milchabgabenverordnung, der wörtlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung zu § 8 Milchquotenverordnung, vertreten (vgl. BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006, S. 49).Dem ist jedoch nicht zu folgen.

    Diese Begründung (vgl. BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006) ist nach der Erklärung des Beklagten eine Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2006.

  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 42/07

    Zusammensetzung des Preises für die Übernahme der Anlieferungs-Referenz Menge;

    Diese Verordnung ist zwar gemäß § 57 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung) vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295; im Folgenden: MilchAbgV 2007) am 1. April 2007 außer Kraft getreten.

    In der Begründung heißt es unter anderem (BR-Drs. 935/06, S. 50): .

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 33.09

    Milchquote; Milchreferenzmenge; Anlieferungsreferenzmenge; Referenzmenge;

    Das besagen die Übergangsvorschriften des § 28a der Zusatzabgabenverordnung (ZAV) vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27) ebenso wie § 56 Abs. 1 der nachfolgenden Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) vom 7. März 2007 (BGBl I S. 295) und § 56 Abs. 1 der Milchquotenverordnung (MilchQuotV) vom 4. März 2008 (BGBl I S. 359).

    Dies sieht § 49 Abs. 4 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl I S. 295) freilich erst seit dem 1. April 2007 vor.

  • BFH, 13.07.2017 - VII R 29/16

    Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015

    Die Vorschriften des Milchquotensystems waren von Anfang an (seit dem 1. April 1984) stets nur temporär, d.h. bezogen auf den in den Verordnungen jeweils bestimmten Zwölfmonatszeitraum anzuwenden, weshalb es für die Anwendbarkeit der im Lauf der Folgejahre ergangenen zahlreichen Änderungsvorschriften --unabhängig vom Inkrafttreten-- grundsätzlich auf deren Gültigkeit in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum ankam und die Rechtmäßigkeit von Quotenberechnungen sowie Abgabenfestsetzungen bei Überlieferungen gemäß den auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum anzuwendenden unions- und nationalrechtlichen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. zum Unionsrecht: Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 --VO Nr. 1788/2003-- des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABlEU Nr. L 270/123; Art. 28 und Art. 29 VO Nr. 595/2004; Art. 204 Abs. 2 Buchst. g VO Nr. 1234/2007; zum nationalen Recht: §§ 57, 58 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007, BGBl I 2007, 295; Art. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 8. März 2011, BGBl I 2011, 379).
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2011 - 10 ME 117/11

    Umfang der Möglichkeiten und Modalitäten der Übertragung von Milchreferenzmengen

    Dieser Grundsatz gilt sowohl nach Inkrafttreten der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) - im Folgenden MilchAbgV - zum 1. April 2007 als auch nach Inkrafttreten der Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) - nachfolgend MilchQuotV - zum 1. April 2008 unverändert fort.

    Hiermit soll vor dem Hintergrund einer immer wieder aufgetretenen Diskussion, in welchem Verhältnis bei Übertragungen von Referenzmengen die öffentlich-rechtliche Milchabgabenregelung zu Bestimmungen des Zivilrechts steht, klargestellt werden, dass sich die Übertragung ausschließlich nach den Bestimmungen der Milchabgabenverordnung bzw. Milchquotenverordnung richtet (vgl. für die MilchAbgV BR-Drs. 935/06 S. 48 und für die MilchQuotV BR-Drs. 936/07 S. 45 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Drucksache).

  • FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

    Die im Streitfall anzuwendende Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (MilchAbgV) vom 7. März 2007 (BGBl I 2007, 295) nennt (u.a.) § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen -- MOG -- (i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005, BGBl I 2005, 1847 - mit späteren Änderungen) als Ermächtigungsgrundlage.
  • BFH, 13.07.2017 - VII R 31/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 13.7.2017 - VII R 29/16:

    Die Vorschriften des Milchquotensystems waren von Anfang an (seit dem 1. April 1984) stets nur temporär, d.h. bezogen auf den in den Verordnungen jeweils bestimmten Zwölfmonatszeitraum anzuwenden, weshalb es für die Anwendbarkeit der im Lauf der Folgejahre ergangenen zahlreichen Änderungsvorschriften --unabhängig vom Inkrafttreten-- grundsätzlich auf deren Gültigkeit in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum ankam und die Rechtmäßigkeit von Quotenberechnungen sowie Abgabenfestsetzungen bei Überlieferungen gemäß den auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum anzuwendenden unions- und nationalrechtlichen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. zum Unionsrecht: Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 --VO Nr. 1788/2003-- des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABlEU Nr. L 270/123; Art. 28 und Art. 29 VO Nr. 595/2004; Art. 204 Abs. 2 Buchst. g VO Nr. 1234/2007; zum nationalen Recht: §§ 57, 58 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007, BGBl I 2007, 295; Art. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 8. März 2011, BGBl I 2011, 379).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2012 - 5 U (Lw) 16/11

    Herausgabe der Milchquote oder des für die Milchquote erlangten Surrogats bei

    Diese wiederum wurde die Milchabgabenverordnung vom 9. August 2004 abgelöst, die ihrerseits durch § 57 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I, S. 295) aufgehoben wurde.
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