12.03.2004

Bundesrat - Drucksache 206/04

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1067   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,47299
BGBl. I 2004 S. 1067 (https://dejure.org/2004,47299)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 11.06.2004, Seite 1067
  • Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV)
  • vom 03.06.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (96)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Dieser Entwurf wurde nach Zustimmung des Bundesrates unverändert aufgrund von § 40 SGB XII als "Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV) vom 3. Juni 2004" (BGBl I S. 1067) erlassen und trat am 1. Januar 2005 (§ 6 Regelsatzverordnung i.d.F. vom 3. Juni 2004 - Regelsatzverordnung 2005 -) in Kraft.
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als

    Im sozialhilferechtlichen Regelsatz nach § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung (RSV) vom 3.6.2004 (BGBl I 1067) sind auch Kosten für Instandhaltung oder Reparatur der Wohnung enthalten (unter Berücksichtigung der EVS 1998 - Abteilung 4 - Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe in Höhe von 4, 84 Euro monatlich).

    Abschließend ist hingegen das, was nach den Erhebungen der jeweiligen EVS und den nach der Regelsatzverordnung (hier vom 3.6.2004, BGBl I 1067) als Regelsatzinhalt (vgl hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl, 2008, § 20 RdNr 23) in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen ist (vgl zur Sozialhilfe als Referenzmodell der Regelleistung, BT-Drucks 15/1516 S 56).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Die betragsmäßige Zusammensetzung des von den Ländern durch VO festzusetzenden (§ 28 Abs. 2 SGB XII) Regelsatzes ergibt sich aus der zu § 28 SGB XII ergangenen Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 - BGBl I 1067).

    Die Bundesregierung ist bei der Festlegung des fiktiven bundesweiten Eckregelsatzes in Höhe von 345 Euro (s auch § 20 SGB II), der in Nordrhein-Westfalen im streitigen Zeitraum übernommen worden war, unter Beachtung der Vorgaben des § 28 Abs. 4 SGB XII (Lohnabstandsgebot) insoweit von einem Betrag in Höhe von 252, 14 DM ausgegangen (BR-Drucks 206/04, S 12).

    Diesen - aus dem Jahre 1998 stammenden - Betrag hat sie sodann bis 1. Januar 2005 dynamisiert (BR-Drucks 206/04, S 13), und zwar entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert erhöhte.

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