02.05.2012

Bundesrat - Drucksache 245/12

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 1394   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,92085
BGBl. I 2012 S. 1394 (https://dejure.org/2012,92085)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 29.06.2012, Seite 1394
  • Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 26.06.2012

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 30a Abs. 1 FeV, der durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) mit Geltung ab dem 30. Juni 2012 in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt wurde, mittlerweile dahingehend geregelt, dass die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird.
  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 11 B 16.2007

    Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten

    b) Auch die Einfügung der Nummern 7 bis 9 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) hindert nicht daran, den vorliegenden Fall unter § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu subsumieren.

    Ausweislich der Begründung zur Änderungsverordnung vom 26. Juni 2012 (BRDrs. 245/12 S. 28) sollten durch die Einfügung der Nummern 7 und 8 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV der Umtausch von Drittstaatsführerscheinen bei Unregelmäßigkeiten nicht anerkannt werden müssen und die Möglichkeiten der 2. Führerscheinrichtlinie zur Bekämpfung des Führerscheintourismus ausgeschöpft werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 16 A 730/13

    Fehlen des Gewährbietens der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von

    Hiergegen spricht - unabhängig von der Frage der Geltung in zeitlicher Hinsicht - nicht die Ersetzung des bis dahin geltenden § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV durch die erst nach dem Erlass der streitigen Ordnungsverfügung in Kraft getretene neue Bestimmung des § 48 Abs. 4 Nr. 2a der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 der (Siebten) Änderungsverordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394, 1396).

    vgl. BR-Drucks. 245/12, S. 27 und 30.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2017 - 10 S 1216/17

    Entziehung eines echten Führerscheins eines Mitgliedstaats der EU, der aufgrund

    Dass eine solche Auslegung auch vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt ist, lässt sich der amtlichen Begründung entnehmen, der zufolge EU-Fahrerlaubnisse, die auf Grund eines gefälschten Führerscheins umgetauscht wurden, "generell", mithin in umfassender Weise, nicht anerkannt werden sollen (vgl. BR-Drs. 245/12, S. 28).

    Mit ihr sollen bestimmte Erscheinungsformen des die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Missbrauchs der in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG (sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie) statuierten grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse "ohne jede Formalität" (so EuGH, Urteile vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 sowie vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935) bekämpft werden (vgl. auch BR-Drs. 245/12, S. 1).

  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418

    Ungültigkeit einer im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis

    Die Vorschrift misst sich keine echte Rückwirkung bei, sondern gilt erst mit dem Tag der Verkündung zum 30. Juni 2012 (BGBl I S. 1394).

    Damit seien die den Mitgliedstaaten schon gemäß Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1, im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) und Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG eingeräumten Möglichkeiten in nationales Recht umgesetzt worden (vgl. Begründung des Verordnungsgebers: BR-Drs. 245/12 S. 24 und 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2013 - 16 B 1408/12

    Erforderlichkeit der bei der Beförderung von Fahrgästen besonderen Verantwortung

    vgl. BR-Drucks. 245/12, S. 27 und 30.
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2017 - 2 Rv 7 Ss 558/17

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Führerschein-Richtlinie:

    Mit der Vorschrift sollte dem Führerscheintourismus und den sich aus der Umtauschmöglichkeit ergebenden Missbräuchen - im Rahmen der sich aus der FS-RL ergebenden Anerkennungspflicht für EU-Fahrerlaubnisse, die aufgrund einer Fahreignungsprüfung ausgestellt wurden (Erwägungsgründe 8 und 9 sowie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a FS-RL) - begegnet werden (Bundesrat Drucksache 245/12 Seite 1 und 24).
  • VG München, 23.09.2014 - M 1 K 13.5651

    Umtausch einer ukrainischen in eine polnische EU-Fahrerlaubnis

    Das Fehlen der Fahrberechtigung folgt unmittelbar aus § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 FeV in der Fassung der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394), gültig ab 30. Juni 2012.

    Nämlich wurden die den Mitgliedstaaten schon gemäß Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) und Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2 der Richtlinie 126/2006/EG eingeräumten Möglichkeiten in nationales Recht umgesetzt (vgl. Begründung des Verordnungsgebers: BR-Drs. 245/12 S. 24 und 28).

  • VG Sigmaringen, 09.10.2012 - 4 K 4032/11

    Zur Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses eines Fahrlehrers mit dem Inhaber

    Vorliegend anzuwenden sind daher das Fahrlehrergesetz - FahrlG - (zuletzt geändert durch Art. 58 des Gesetzes vom 06.12.2011, BGBl. I, 2515) und die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz - FahrlGDV - (zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 26.06.2012, BGBl. I, 1394) in der jeweils aktuellsten Fassung.
  • VGH Bayern, 11.10.2017 - 11 CS 17.1223

    Relevanz von Sexualstraftaten im Straßenverkehr

    Der Verordnungsgeber hat mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) durch die Ergänzung des § 11 Abs. 1 FeV um den Satz 5 mit der Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird" konkretisiert (vgl. BR-Ds. 254/12, S. 27).
  • VG München, 20.01.2015 - M 16 K 13.4875

    Fahrlehrerprüfung; Fachkundeprüfung; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer

  • VG Augsburg, 04.02.2013 - Au 7 S 13.92

    Umtausch eines gefälschten ukrainischen Führerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 07.12.2012 - Au 3 S 12.1335

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  • VG Augsburg, 15.03.2013 - Au 7 K 13.91

    Inhaber einer ungarischen EU-Fahrerlaubnis, welche auf einem gefälschten

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