07.05.2008

Bundesrat - Drucksache 316/08

Verordnung, Urheber: Bundesministerium der Justiz

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1069   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,44502
BGBl. I 2008 S. 1069 (https://dejure.org/2008,44502)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 25.06.2008, Seite 1069
  • Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)
  • vom 19.06.2008

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG München, 16.07.2013 - M 16 K 13.1505

    Anspruch auf Registrierung (verneint); fehlender Nachweis der praktischen

    Zwar ist der Beklagte von der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Klägers sowie dem Vorliegen der theoretischen Sachkunde aufgrund der Vorlage des Zeugnisses der Universität Salzburg über den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften in Österreich (Bl. 16 BA), das nach Umfang und Inhalten den in § 12 Abs. 1 Satz 3 RDG genannten Studiengängen entspricht (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 RDG, § 2 Abs. 3 Satz 2 Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz -RDV-, BGBl I 2008, S. 1069), ausgegangen.
  • VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 4 K 14.348

    Rentenberater, theoretische, praktische Sachkunde, Berufsgenossenschaft

    Es sei sinnvoll, dass gerade auch Rentenberater in dem gesamten sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG ergebenden Rechtsbereich sachkundig seien, was eine spätere Spezialisierung - etwa auf den Bereich der Alters- und Unfallversicherungsrente - nicht ausschließe (vgl. BR-Drs. 316/08 in Deckenbrock/Henssler, RDG-Kommentar, 4. Aufl., Rn. 3 zu § 1 RDV).
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