23.05.2013

Bundesrat - Drucksache 437/13

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 1678   

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https://dejure.org/2014,62701
BGBl. I 2014 S. 1678 (https://dejure.org/2014,62701)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 10.11.2014, Seite 1678
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
  • vom 04.11.2014

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Hinzu kommt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV höchstens drei, ab dem 10. November 2019 nur noch zwei Geldspielgeräte je Gaststätte aufgestellt werden dürfen (vgl. Art. 5 Nr. 1 Sechste Verordnung zur Reform der Spielverordnung vom 4. November 2014, BGBl I S. 1678 ).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Aufgrund der fortgeltenden bundesrechtlichen Spielverordnung dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. November 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV sowie Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl. I S. 1678).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - 1 S 1244/20

    Frage, ob die Untersagung des Betriebs zu einem Entschädigungsanspruch nach § 56

    Nicht ausgeschlossen werden kann selbst bei Einhaltung des in Spielhallen vorgeschriebenen Abstands der Spielgeräte (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 27.01.2006 (BGBl. I 2006, 280) in der Fassung vom 4.11.2014 (BGBl. I 2014, 1678) - Spielverordnung) von mindestens 1 Meter, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von 0, 80 Meter und der Gesamtgrößenvorgabe der Aufstellfläche (pro Spielgerät 12 Quadratmeter Grundfläche), dass Kunden und Personal sich begegnen und sich dabei auch näherkommen.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Aufgrund der fortgeltenden bundesrechtlichen Spielverordnung dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. November 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV sowie Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl. I S. 1678).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im

    Aber gerade vor diesem Hintergrund strebt auf Bundesebene der Verordnungsgeber an, die Gerätehöchstzahl in Gaststätten zu verringern (siehe dazu Art. 5 des Entwurfs der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 23. Mai 2013, BR-Drs. 437/13 und den nachfolgenden Beschluss des Bundesrates vom 5. Juli 2013, BR-Drs. 437/13 (B)).
  • VG Stuttgart, 28.11.2014 - 4 K 953/14

    Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätte

    Diese Vorschrift findet weiterhin Anwendung, denn die weitergehende einschränkende Regelung in Art. 5 der 6. VO zur Änderung der SpielV v. 04.11.2014 (BGBl. I 2014, 1678), wonach § 3 Abs. 1 S. 1 SpielV dahingehend geändert wird, dass höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen, tritt erst am 10.11.2019 in Kraft.
  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Aufgrund der fortgeltenden bundesrechtlichen SpielV dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. November 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV, Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl. I S. 1678).
  • VG Karlsruhe, 11.08.2020 - 14 K 6725/19

    Recht zur Aufstellung von Geldspielgeräten

    Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Verordnungsgeber mit Erlass des Art. 5 Nr. 1 lit. a) der Sechsten Verordnung zur Änderung zur SpielV vom 04.11.2014 (BGBl. I 2014, 1678 ff.) - Sechste ÄnderungsVO zur SpielV -, der gemäß Art. 7 Abs. 5 der Sechsten ÄnderungsVO zur SpielV zum 10.11.2019 in Kraft trat, Gebrauch gemacht, ohne die Kompetenzordnung des Grundgesetzes - GG - zu verletzen.

    "Hinzu kommt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV höchstens drei, ab dem 10. November 2019 nur noch zwei Geldspielgeräte je Gaststätte aufgestellt werden dürfen (vgl. Art. 5 Nr. 1 Sechste Verordnung zur Reform der Spielverordnung vom 4. November 2014, BGBl I S. 1678 ).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 7.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Aufgrund der fortgeltenden bundesrechtlichen Spielverordnung dürfen in Gaststätten höchstens drei, ab dem 10. November 2019 höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV sowie Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl. I S. 1678).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2017 - 1 B 22.15

    Untersagung der Aufstellung eines Geldspielgerätes in einem Sportwettbüro

    Schon vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. November 2014 (BGBl. I 1678) waren nur solche Schank- und Speisewirtschaften, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt waren und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienten, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV a.F. für die Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV n.F.).

    Dies bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids geltende Rechtsverständnis von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV hat der Verordnungsgeber mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. November 2014 (BGBl. I 1678) übernommen, denn nach der ab dem 11. November 2014 geltenden Fassung von § 1 Abs. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät ausdrücklich nicht aufgestellt werden in "Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt" (Nr. 1) sowie in "Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen" (Nr. 4), womit erlaubnisfreie Gaststätten gemeint sind.

  • OVG Saarland, 05.07.2017 - 1 A 51/15

    Vereinbarkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 5.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 6 S 3163/19

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Begrenzung der Zahl der Spielgeräte in

  • VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Verstoß gegen Trennungsgebot;

  • VG Saarlouis, 04.11.2019 - 1 L 1600/19

    Rechtssetzungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - 1 N 56.19

    Geldspielgerät in Vollgaststätte - Schwerpunkt der Nutzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2016 - 14 A 3047/15

    Vereinbarkeit einer gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung im Ergebnis mit

  • VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15

    Aufstellen von Geldspielgeräten in Annahmestellen von Sportwettenvermittlern

  • VG Berlin, 05.03.2019 - 4 L 276.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Aufforderung, in einer Gaststätte aufgestellte

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