26.05.2004

Bundesrat - Drucksache 450/04

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 2179   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,50778
BGBl. I 2004 S. 2179 (https://dejure.org/2004,50778)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 24.08.2004, Seite 2179
  • Verordnung über Arbeitsstätten
  • vom 12.08.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VG Münster, 22.06.2016 - 9 K 1985/15

    Fluchttür im Bürogebäude muss nach außen aufschlagen

    Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und der Inbetriebnahme der Betriebsstätte im 4. Obergeschoß des Gebäudes A, N. seien die arbeitsschutz- und brandschutzrechtlichen Anforderungen - damals unter Geltung der ArbStättV vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), der Vorgängerverordnung der aktuell gültigen ArbStättV vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) - erfüllt gewesen.
  • VG Dresden, 02.02.2012 - 5 L 1563/11

    Die Raumtemperatur im Klassenzimmer

    Vielmehr sind die Vorschriften der »Verordnung über Arbeitsstätten« (ArbStättV) v. 12.8.2004 (BGBl. I S. 2179) i.V.m. den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5), die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten konkretisiert, die für die angestellten Lehrer gelten, von ihrem Schutzgedanken auch auf die Schüler übertragbar, falls dieser nicht sogar wegen der generellen besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen noch weiterreicht.
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Eine abschließende bundesrechtliche Regelung, die eine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG auslösen könnte, hat der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes auf der Grundlage der ihm nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis durch § 5 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) vom 12. August 2004 (BGBl I S. 2179), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl I S. 2768), getroffen.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2005 - L 4 KR 4824/03

    Krankenversicherung - Zulassung - Heilmittelerbringer - Krankengymnastin -

    Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass die ArbStättV 1975 nunmehr seit 25. August 2004 aufgehoben und durch die Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179, ArbStättV 2004) ersetzt wurde.

    Die Norm beinhaltet für Arbeitsräume mit der Forderung einer ausreichenden Raumgröße eine Grundvoraussetzung für eine beeinträchtigungsfreie, der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Beschäftigten Rechnung tragende Arbeitsverrichtung und setzt arbeitshygienische, psychologische und lüftungstechnische Grundforderungen in Übereinstimmung mit Nr. 15.1 der Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie um (vgl. BR-Drucks. 450/04 S. 27).

    Aus Gründen der Flexibilität wurde auf die Angabe einer Mindesthöhe und -grundfläche jedoch verzichtet, weshalb beispielsweise die gemäß den Landesbauordnungen differierenden Mindesthöhen für Aufenthalts räume Berücksichtigung finden können (vgl. BR-Drucks. 450/04 S.32).

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren, Streitwert, Gegenstandswert, Wertfestsetzung,

    Es hat darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob an einer Raumhöhe von 2, 50 m als Zulassungsvoraussetzung festgehalten werden könne; die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl I S 729), auf deren Regelung über die Raumhöhen von Arbeitstätten (§ 23) das genannte BSG-Urteil beruhe, sei durch die ArbStättV vom 12. August 2004 (BGBl I S 2179) abgelöst worden, die Regelungen über bestimmte Mindesthöhen von Arbeitsstätten nicht mehr enthalte.
  • VGH Bayern, 07.09.2004 - 23 B 04.949

    Kein Bedarf für Wasseranschluss bei Lagerhalle

    Gleiches gilt nunmehr nach der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl I S. 2179) gemäß § 6 Abs. 2. Auch wenn diese Räumlichkeiten aber nicht im selben Gebäude oder Gebäudeteil vorgehalten werden müssen, ändert dies nichts am Anschlussbedarf (BayVGH vom 10.3.1999 Az. 23 B 97.1221; vom 22.10.1998 GK 1999 Nr. 140 = BayVBl 1999, 272 = BayGT 1999, 34).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - LVG 3/08

    Verfassungsrechtliche Qualifizierung des Passivrauchens als Gefahr für die

    Soweit es um den Arbeitnehmerschutz in den Arbeitsräumen geht, den der Bund in § 5 der Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595), geregelt hat, kommt es gem. § 3 Abs. 4 NSG LSA nicht zu einer Kollision mit der auf die Gasträume ausgerichteten Regelungen.
  • LAG Berlin, 18.03.2005 - 6 Sa 2585/04

    Rauchfreier Arbeitsplatz

    2.2 Der Anspruch des Klägers auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gemäß § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbStV vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179) geht nicht so weit, dass dieser auch außerhalb seiner Dienstzeit rauchfrei gehalten werden müsste.
  • VGH Hessen, 13.12.2016 - 9 C 1636/13

    BESTANDSKRAFT; ERSTMALIGE BESCHWER; MATERIELLE PRÄKLUSION; PLANERGÄNZUNG;

    "Der Eigentümer eines Grundstücks, das innerhalb des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche gemäß 5.1.2.1 gelegen ist und auf dem am 23.03.2007 eine gewerbliche Nutzung ausgeübt wird oder deren Ausübung zulässig war, kann einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für bauliche oder betriebliche Schallschutzmaßnahmen geltend machen, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt) bestätigt, dass solche Schallschutzmaßnahmen nach den Kriterien von § 3 Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), geändert durch Verordnung vom 06.03.2007 (BGBl. I S. 261), beziehungsweise der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06.03.2007 (BGBl. I S. 261) erforderlich sind und dies maßgeblich durch den flugbetriebsbedingten Lärm bedingt ist.
  • VG Köln, 29.02.2008 - 19 K 3549/07

    Rauchverbot in den Dienstgebäuden der Stadt Köln ist rechtmäßig - kein Anspruch

    Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger herangezogenen § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595).
  • BSG, 17.08.2016 - B 5 R 151/16 B
  • VG Saarlouis, 31.07.2019 - 5 K 2179/17

    Baugenehmigung; Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich; Bestandsschutz

  • VG Düsseldorf, 22.02.2007 - 3 K 3344/06

    Rauchverbot: In der Gerichtskantine muss auch der Anwalt passiv rauchen

  • VG Würzburg, 15.03.2006 - W 2 K 05.866
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