06.06.2002

Bundesrat - Drucksache 505/02

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3365   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,43042
BGBl. I 2002 S. 3365 (https://dejure.org/2002,43042)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 27.08.2002, Seite 3365
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
  • vom 20.08.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Die rechtlichen Erwägungen des Senats in der vorzitierten Entscheidung sind mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365), durch die § 15 Abs. 3 TKV eingefügt wurde, in weiten Teilen obsolet geworden.

    Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, daß sich der Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks. 505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5) Allerdings würde sich am Ergebnis, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), nichts ändern.

    Die Mehrwertdienste sind, wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt, in erhöhtem Maße mißbrauchsanfällig (vgl. auch Buchstabe A. des Entwurfs der Bundesregierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, BR-Drucks. 505/02, S. 1 des Vorblatts; Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, BR-Drucks. 248/1/03, S. 5, Nr. 9).

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01

    Telefonischer Auskunftdienst

    Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 13 B 690/10

    Androhung einer Rufnummernabschaltung als mildestes Mittel durch die

    Angesichts einer massenhaften Versendung unerwünschter Telefaxschreiben, in denen verschiedenste Dienste beworben wurden, deren Gemeinsamkeit darin bestand, dass sie unter Mehrwertdiensterufnummern erreichbar waren, hatte die Bundesregierung zur Lösung des Problems die Telekommunikations-Kundenschutzordnung (TKV) novelliert und diese im Jahr 2002 um einen § 13a (Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzordnung vom 20. August 2002, BGBl. I 3365) ergänzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 13 A 700/13

    Abschaltung einer Rufnummer durch die Bundesnetzagentur bei gesicherter Kenntnis

    Angesichts einer massenhaften Versendung unerwünschter Telefaxschreiben, in denen verschiedenste Dienste beworben wurden, deren Gemeinsamkeit darin bestand, dass sie unter Mehrwertdiensterufnummern erreichbar waren, hatte die Bundesregierung zur Lösung des Problems die Telekommunikations-Kundenschutzordnung (TKV) novelliert und diese im Jahr 2002 um einen § 13a (Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzordnung vom 20. August 2002, BGBl. I 3365) ergänzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 13 A 701/13

    Rechtmäßigkeit der Abschaltungsanordnung einer Rufnummer eines Zuteilungsnehmers

    Angesichts einer massenhaften Versendung unerwünschter Telefaxschreiben, in denen verschiedenste Dienste beworben wurden, deren Gemeinsamkeit darin bestand, dass sie unter Mehrwertdiensterufnummern erreichbar waren, hatte die Bundesregierung zur Lösung des Problems die Telekommunikations-Kundenschutzordnung (TKV) novelliert und diese im Jahr 2002 um einen § 13a (Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzordnung vom 20. August 2002, BGBl. I 3365) ergänzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 13 B 883/10

    Rechtmäßigkeit der Nutzung einer Rufnummer i.S.d. § 67 Telekommunikationsgesetz (

    Angesichts einer massenhaften Versendung unerwünschter Telefaxschreiben, in denen verschiedenste Dienste beworben wurden, deren Gemeinsamkeit darin bestand, dass sie unter Mehrwertdiensterufnummern erreichbar waren, hatte die Bundesregierung zur Lösung des Problems die Telekommunikations-Kundenschutzordnung (TKV) novelliert und diese im Jahr 2002 um einen § 13a (Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzordnung vom 20. August 2002, BGBl. I 3365) ergänzt.
  • AG Trier, 10.12.2004 - 32 C 515/04

    Anspruch auf Zahlung aus einem Telekommunikations-Vertragsverhältnis;

    Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade im Hinblick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, dass sich der Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (BGH NJW 2004, 1590,1591 [BGH 04.03.2004 - III ZR 96/03] ; vgl. BR-Drucks. 505/02, Begründung des Verordnungsentwurfs, S. 3, 5).
  • AG Gütersloh, 23.04.2004 - 10 C 906/03
    Dabei mag noch dahin stehen, ob die Zedentin als Netzbetreiberin ihrerseits im Hinblick auf § 15 I der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) in der Fassung vom 20.08.2002 (BGBl. I, S. 3365) überhaupt berechtigt wäre, der Klägerin abgetretene Ansprüche der Mehrwertdienstbetreiber geltend zu machen, denn auch abgetretene eigene vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten scheiden aus.
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