25.05.2012

Bundesrat - Drucksache 317/12

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 1639   

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https://dejure.org/2012,92045
BGBl. I 2012 S. 1639 (https://dejure.org/2012,92045)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 25.07.2012, Seite 1639
  • Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
  • vom 20.07.2012

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 366/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Von der Vergleichbarkeit in den Wirkungsweisen mit Amphetamin und Methamphetamin ist auch der Verordnungsgeber bei der sukzessive erfolgten Aufnahme zahlreicher Cathinon-Derivate in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes ausgegangen (vgl. BR-Drucks. 317/12 S. 9 bzgl. der 26. BtMÄndVO vom 20. Juli 2012; siehe auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Stoffe, Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 351 mwN).
  • BGH, 04.11.2015 - 4 StR 403/14

    Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (Begriff des Arzneimittels)

    Da JWH 210 erst durch die 26. BtMÄndV vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) mit Wirkung ab 1. Januar 2013, also nach dem Tatzeitraum, dem Betäubungsmittelbegriff unterstellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13), scheidet auch eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz aus.
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 22/13

    Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln (Begriff des Arzneimittels)

    In den Fällen 1 bis 45 kommt auch eine Strafbarkeit nach dem BtMG nicht in Betracht, da die aufgebrachten synthetischen Cannabinoide zur Tatzeit (noch) nicht in Anlage II zum BtMG aufgeführt waren und daher keine Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG waren; die Substanzen JWH-081, JWH-122, JWH-210, JWH-203 wurden erst durch die 26. BtMÄndV vom 20. Juli 2012 (BGBl. I 1639) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 dem Betäubungsmittelbegriff unterstellt.
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