Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

12.08.2005

Bundesrat - Drucksache 618/05

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 368   

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BGBl. I 2007 S. 368 (https://dejure.org/2007,44127)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 30.03.2007, Seite 368
  • Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
  • vom 26.03.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (G-SIG: 16019163)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 27.09.2006   BT   Reform des Insolvenzrechts umstritten
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 21/17

    Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom

    Die Verwendung des Vorsorgekapitals für eine lebenslange Altersvorsorge wird durch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben im Einkommensteuerrecht und im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sichergestellt (BT-Drucks. 16/886, S. 10).

    Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, 368), das die Vorschrift des § 851c ZPO eingeführt hat, die Pfändbarkeit von Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 AltZertG gegenüber der bestehenden Regelung in § 851 ZPO, § 97 Satz 1 EStG erleichtern sollte.

    Dieses Gesetz zielt im Gegenteil darauf, den Pfändungsschutz für die Altersvorsorge selbständig Tätiger zu verbessern (BT-Drucks. 16/886, S. 1, 7; BT-Drucks. 16/3844, S. 11).

    Dabei setzt § 851c ZPO - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt - voraus, dass das Kapital aus einem nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und dem Anspruch auf die Zulage gemäß § 97 EStG nicht übertragbar und bereits deshalb nicht pfändbar ist (BT-Drucks. 16/886, S. 10).

    Dies zeigt nicht zuletzt der ebenfalls mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, 368) neu eingeführte § 851d ZPO.

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 189/08

    Zugehörigkeit einer bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse

    Dem Schuldner ist zumindest so viel zu belassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZInsO 2008, 204, 205 Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzgebers zum Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007, BGBl. I S. 368).
  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 223/15

    Private Rentenversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung des

    § 851c ZPO liegt die gesetzliche Interessenabwägung zugrunde, dass Pfändungsschutz nur dann bestehen soll, wenn ein entsprechender Vertragsinhalt endgültig feststeht, also unwiderruflich und unveränderlich ist (BT-Drucks. 16/886 S. 8).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber gesehen, dass viele der bestehenden Lebensversicherungen zum Zwecke der Altersvorsorge abgeschlossen sind, aber die Kriterien des § 851c ZPO nicht erfüllen (BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 VVG a.F.).

    Gleichwohl hat er sich darauf beschränkt, es dem Versicherungsnehmer mit § 167 VVG lediglich zu ermöglichen, eine bestehende Versicherung in eine pfändungsfreie umzuwandeln (BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 VVG a.F.).

    Diese Umwandlung hängt nach der gesetzgeberischen Wertung weiter davon ab, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbesondere die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht abgetreten oder gepfändet sind (BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 VVG a.F.).

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16

    Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

    Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines "Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung" (BT-Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 16. Dezember 2015 eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" (BT-Drs. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war.

    Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 16/3844 S. 11; BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.) .

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 506/17

    Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch Forderungspfändung

    Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines "Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung" (BT-Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Entwurfs der Bundesregierung vom 16. Dezember 2015 eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" (BT-Drs. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war.

    Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik vielmehr bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 16/3844 S. 11; BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.; vgl. BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 511/16 - Rn. 22; 20. September 2017 - 6 AZR 58/16 - Rn. 23, BAGE 160, 182) .

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensverwertung von privaten

    Schließlich sei auch § 851c Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl I 368) zu berücksichtigen.
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 34/06

    Private Versicherungsrenten genießen keinen Pfändungsschutz

    Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Personenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Arbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz genießen.

    Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (BT-Drucks 16/886 S. 7).

  • BFH, 31.07.2007 - VII R 60/06

    Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht nur bei

    Diese Annahme werde auch unterstützt durch das --seinerzeit noch im Entwurfstadium befindliche-- Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (AVPfSG) vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 368), wonach Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt würden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden könnten, wenn und soweit bestimmte, im Streitfall nicht vorliegende Voraussetzungen erfüllt seien; auch nach diesem Gesetzentwurf komme es nicht allein darauf an, ob es sich um wiederkehrende Bezüge zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts handele.

    Eine solche Umwandlung ist jedoch nur dann zulässig, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen, wenn also insbesondere der Schuldner nicht die Ansprüche aus diesem Vertrag an seine Gläubiger abgetreten hat oder die Gläubiger diese Ansprüche gepfändet haben (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, BTDrucks 16/886, S. 14).

  • OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 7 U 184/11

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.11.2010 im Verfahren VII ZB 5/08 (NJW-RR 2011, 493-495) unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/886 S. 14 klargestellt, dass der Pfändungsschutz des § 851 c Abs. 1 ZPO erst dann eingreife, wenn dessen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen (Tz. 21), andererseits der Pfändungsschutz des § 851 c Abs. 1 ZPO dann nicht eingreifen könne, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals sämtliche Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 ZPO vorlägen, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bereits gepfändet seien (Tz. 22).

    Zugleich soll damit der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet werden (vgl. insg. BT-Drucks. 16/886, S. 7).

    Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass Pfändungsschutz gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/886, S. 14) nur bestehen soll, wenn Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht bereits gepfändet sind, der Insolvenzbeschlag einer Pfändung gleichstehe und mit Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung, spätestens jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.12.2007 zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem der Pfändungsschutz noch nicht eingegriffen habe, weil er erst zum Ende der Versicherungsperiode, mithin zum 31.12.2007, 24 Uhr, entstehen konnte.

  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 94/06

    Mitgliedschaftsrechte in der Rechtsanwaltsversorgung in der Insolvenz des

    dd) Nur dieses Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit den Zielen, welche der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) verfolgt.
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 99/05

    Vollstreckungsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • LG Köln, 21.07.2010 - 13 S 89/10

    Ablösung des Grundsatzes des Vorrangs des schnelleren Gläubigers durch den

  • LG Dortmund, 22.07.2008 - 23 O 259/07

    Begriff des Arbeitseinkommens i.S.d. §§ 850, 850c Zivilprozessordnung (ZPO);

  • OLG Frankfurt, 17.06.2015 - 7 U 88/14

    Ansprüche aus Basisrentenversicherungsvertrag als unpfändbares Vermögen

  • LG Dortmund, 29.05.2009 - 3 O 90/09
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

  • BGH, 27.08.2009 - VII ZB 89/08

    Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung

  • OLG Hamburg, 14.03.2008 - 1 U 19/07

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen die Krankenkasse eines

  • LG Dortmund, 21.04.2016 - 2 S 32/15

    Voraussetzungen für das Unterfallen eines Anspruchs aus einer Rentenversicherung

  • LG Bonn, 13.05.2008 - 4 T 126/08

    Zulässigkeit der Pfändung aus einer Rentenversicherung des Schuldners

  • FG Berlin, 11.09.2006 - 9 K 9222/04

    Pfändung von Kapitallebensversicherungen

  • LG München I, 10.11.2015 - 26 O 19572/12

    Kein Pfändungsschutz für private Altersrente

  • LG Bonn, 03.04.2009 - 6 T 101/08

    Rentenbeiträge, Pfändungsfreigrenze

  • AG Dortmund, 30.07.2015 - 405 C 7369/14

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufwerts einer

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09

    Insolvenzanfechtung: Anspruch gegen die Krankenkasse auf Rückzahlung geleisteter

  • FG München, 01.03.2011 - 13 K 2710/08

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen erfolgter Pfändung einer

  • LG Berlin, 26.08.2009 - 3 O 106/09

    Anspruch auf Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile am

  • LG Rostock, 29.07.2009 - 1 S 51/09

    Arbeitgeberinsolvenz: Anfechtung der Überweisung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

  • LG Dortmund, 15.06.2007 - 3 O 15/07

    Anfechtung von Scheckzahlungen durch den Insolvenzverwalter; Benachteiligung der

  • LG Berlin, 06.11.2008 - 9 O 143/08

    Anwendungsbereich und Auswirkungen der Fiktionswirkung des § 28e Viertes Buch

  • LG Düsseldorf, 21.12.2007 - 25 T 688/07

    Auslegung des Hinterbliebenenbegriffs unter Einbeziehung des Lebenspartners als

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.01.2009 - 6 C 352/08

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung geleisteter gesetzlicher

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