13.05.2003

Bundesrat - Drucksache 248/1/03

Empfehlungen der Ausschüsse, Urheber: Agrarausschuss, Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Ausschuss für Kulturfragen, Wirtschaftsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 1590   

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https://dejure.org/2003,49285
BGBl. I 2003 S. 1590 (https://dejure.org/2003,49285)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 14.08.2003, Seite 1590
  • Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
  • vom 09.08.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 06.05.2003   BT   Regierung will Missbrauch von 0190-er-Nummern und Dialern eindämmen
  • 15.05.2003   BT   Anhörung zum Missbrauch von 0190er/0900er-Rufnummern
  • 21.05.2003   BT   Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern beraten
  • 02.06.2003   BT   Internetnutzer sollen kostenpflichtige Dialer sperren können
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Die Mehrwertdienste sind, wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt, in erhöhtem Maße mißbrauchsanfällig (vgl. auch Buchstabe A. des Entwurfs der Bundesregierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, BR-Drucks. 505/02, S. 1 des Vorblatts; Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, BR-Drucks. 248/1/03, S. 5, Nr. 9).
  • BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02

    Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung

    Denn die Beklagte hat darin mehrere bei der Vermarktung von Prepaid-Produkten zu beachtende Verpflichtungen formuliert, die die Klägerin mit Rücksicht auf die gesetzliche Überwachungsaufgabe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und deren damit korrespondierende Befugnis zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte gemäß § 91 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2003 (BGBl I S. 1590), als für sich verbindlich betrachten musste.

    Er bezieht sich auf so genannte Bestandsdaten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der nach § 89 Abs. 1 Satz 1 TKG erlassenen Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl I S. 1740), geändert durch Gesetz vom 9. August 2003 (BGBl I S. 1590), erhoben werden dürfen.

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01

    Telefonischer Auskunftdienst

    Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der Bundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt, mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur Mitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 60.03

    Telekommunikationsrecht, Vergabe von so genannten "Vanity-Nummern"; Markenschutz;

    Dies entspricht § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2003 (BGBl I S. 1590).
  • LG Marburg, 12.01.2011 - 5 S 82/09

    Anwendbarkeit des TKG auf 0118xy-Rufnummern

    39 Der Gesetzgeber hat die Preisobergrenze mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern (MehrwDRufNrMBG)" vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, S. 1590) in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken (vgl. BT-DRS 15/907, S. 10), nicht aber auch für andere Rufnummerngassen, wie etwa die 0118xy-Nummern.

    So hat etwa der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23.05.2003 zu dem "Entwurf eines Gesetzes zu Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Merhwertdiensterufnummern" (BT-DRS 15/907) u.a. folgendes ausgeführt (vgl. BT-DRS 15/1068, S. 2):.

    Die Bundesregierung hat sich zu der Stellungnahme des Bundesrates u.a. wie folgt geäußert (vgl. BT-DRS 15/1068, S. 3):.

  • VG Köln, 13.12.2007 - 11 L 1693/07

    Sperrung einer 0900-Nummer bei fehlenden oder unvollständigen Preisangaben

    Nach § 43b Abs. 1 TKG in der Fassung vom 9. August 2003, BGBl. I S. 1590, der nach § 152 Abs. 1 Satz 2 TKG bis zum Inkrafttreten der §§ 66a - e TKG weitergalt, und nach dem am 1. September 2007 in Kraft getretenen § 66a TKG muss derjenige, der gegenüber Endnutzern unter der Rufnummer 0 900 für Premiumdienste wirbt, den für die Inanspruchnahme dieser Nummer zu zahlenden Preis zeitabhängig angeben.

    vgl. BT-Drucksache 15/907, S. 6 und Büning/Weißenfels a. a. O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 13 B 690/10

    Androhung einer Rufnummernabschaltung als mildestes Mittel durch die

    Nachdem zunächst die §§ 43a bis c TKG (BGBl. 2003 I 1590) zum Zwecke des Kundenschutzes geschaffen wurden, schreibt § 67 TKG diese Vorschriften fort.
  • VG Köln, 02.07.2007 - 11 L 882/07

    Einschreiten bei Verstößen bei der Nutzung von 0900er-Nummern aufgrund einer

    Es ist möglicherweise auch davon auszugehen, dass gegen die Preisangabepflicht des § 43b Abs. 1 TKG in der Fassung vom 9. August 2003, BGBl. I S. 1590, verstoßen wurde.

    Nach der Gesetzesbegründung ist der Preis unmittelbar vor oder nach der Rufnummer anzugeben." Vgl. BTDrucks 15/907 S. 9 Im vorliegenden Fall wird auf die sogenannte Servicepauschale" nicht im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Weiterleitung zu der Mehrwertdienstnummer hingewiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 13 A 700/13

    Abschaltung einer Rufnummer durch die Bundesnetzagentur bei gesicherter Kenntnis

    Nachdem zunächst die §§ 43a bis c TKG (BGBl. 2003 I 1590) zum Zwecke des Kundenschutzes geschaffen wurden, schreibt § 67 TKG diese Vorschriften fort.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 13 A 701/13

    Rechtmäßigkeit der Abschaltungsanordnung einer Rufnummer eines Zuteilungsnehmers

    Nachdem zunächst die §§ 43a bis c TKG (BGBl. 2003 I 1590) zum Zwecke des Kundenschutzes geschaffen wurden, schreibt § 67 TKG diese Vorschriften fort.
  • VG Köln, 07.08.2008 - 1 L 872/08

    Keine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe durch sog. Listbroking

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 13 B 883/10

    Rechtmäßigkeit der Nutzung einer Rufnummer i.S.d. § 67 Telekommunikationsgesetz (

  • VG Köln, 06.08.2008 - 1 L 852/08

    Bundesnetzagentur darf 0900-Mehrwertdienstnummern abschalten

  • VG Köln, 28.01.2005 - 11 K 3734/04

    Telekommunikationsrechtliche Ausgestaltung der Regulierung von Telefonnummern zur

  • BVerwG, 19.07.2005 - 6 B 38.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die Rüge

  • VG Köln, 26.04.2004 - 11 L 673/04

    Dialerverbot gegenüber HAS bestätigt

  • VG Köln, 10.11.2009 - 21 L 1538/09

    Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschaltung von insgesamt 33 Rufnummern für

  • LG Landau/Pfalz, 23.11.2004 - 1 S 104/04

    Zahlungsklage aus Telefonrechnung: Darlegungs- und Beweislast des

  • VG Köln, 14.02.2008 - 11 L 1783/07

    Verpflichtung der Abschaltung von Mobilfunknetzbetreibern der Rufnummer 00000

  • AG Frankfurt/Main, 22.08.2003 - 1 C 922/03

    AG Frankfurt a.M.: Neues 0190-Dialer-Urteil

  • LG Bielefeld, 15.07.2003 - 41 C 127/03
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