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08.08.2008

Bundesrat - Drucksache 542/08

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 799   

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https://dejure.org/2009,39882
BGBl. I 2009 S. 799 (https://dejure.org/2009,39882)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 23.04.2009, Seite 799
  • Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
  • vom 20.04.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 27.03.2014   BT   Mindestlöhne in der Fleischbranche verankern
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Gegen den Charakter der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren als Eingriffsnormen spricht zudem, dass erst der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes deren zwingende Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer angeordnet hat (vgl. BT-Drs. 16/10486 S. 11, 13) .
  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 241/18

    Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Die im Streitfall geltende Fassung des § 14 Satz 1 AEntG, gültig ab dem 24. April 2009 aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (BGBl. I 2009, 799) , hat diesen Anknüpfungspunkt der Haftung übernommen, auch wenn die Gesetzesmaterialien weniger eindeutig sind (hierauf weist auch Bayreuther NZA 2015, 961, 962 hin) , denn danach haftet "insbesondere ein sogenannter Generalunternehmer".

    Doch findet sich dort ebenfalls, dass die bislang in § 1a AEntG enthaltene Bestimmung übernommen werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/10486 S. 14) .

  • LAG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 4 Sa 48/12

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst - pflegerische

    Unter "Art der Tätigkeit" meinte der Gesetzgeber zwar hauptsächlich unterschiedliche Entgeltsätze in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit (zB Innen- oder Unterhaltsreinigung/Glas- und Fassadenreinigung; Dachdecker/Maler und Lackierer) (BT-Drs. 16/10486 S. 12).
  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 567/17

    Bürgenhaftung nach dem AEntG für Sozialkassenbeiträge

    Diese Geltungsanordnung betrifft alle Zeiträume, die das SokaSiG umfasst, und nicht nur solche seit dem 24. April 2009, in denen das AEntG vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in Kraft getreten war.
  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 80/19

    Bürgenhaftung für Arbeitsentgeltansprüche nach dem AEntG

    Die im Streitfall geltende Fassung des § 14 Satz 1 AEntG, gültig ab dem 24. April 2009 aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (BGBl. I 2009, 799) , hat diesen Anknüpfungspunkt der Haftung übernommen, auch wenn die Gesetzesmaterialien weniger eindeutig sind (hierauf weist auch Bayreuther NZA 2015, 961, 962 hin) , denn danach haftet "insbesondere ein sogenannter Generalunternehmer".

    Doch findet sich dort ebenfalls, dass die bislang in § 1a AEntG enthaltene Bestimmung übernommen werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/10486 S. 14) .

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 24/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

    Die Postmindestlohnverordnung wurde vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227) in der zuletzt geänderten Fassung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3140) erlassen, das zwischenzeitlich durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009, verkündet am 23. April 2009 (BGBl. I S. 799), mit Wirkung vom 24. April 2009 abgelöst wurde (§ 25 des Gesetzes).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - Verg 35/12

    Anforderungen an die Ausschreibung qualitätsorientierter Reinigungsarbeiten

    Die arbeitsrechtlichen und sozialen Belange von geringfügig und zeitlich begrenzt beschäftigten Arbeitnehmern werden durch nationales und europäisches Recht geschützt (vgl. AÜG (BGBl. I 1995, S. 158), AEntG 2009 (BGBl. I 2009, S. 799), Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 (ABl. EU L 327/9), Richtlinie 91/383/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. EU L 206/19) sowie Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. EU L 18/1)).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2012 - Verg 29/12

    Anforderungen an die Bekanntmachung von (Mindest-)Eignungsanforderungen

    Denn die arbeitsrechtlichen und sozialen Belange von geringfügig und zeitlich begrenzt beschäftigten Arbeitnehmern werden durch nationales und europäisches Recht geschützt (vgl. AÜG (BGBl. I 1995, S. 158), AEntG 2009 (BGBl. I 2009, S. 799), Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 (ABl. EU L 327/9), Richtlinie 91/383/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. EU L 206/19) sowie Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. EU L 18/1)).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17

    Bürgenhaftung von Unternehmen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

    An dem Inhalt der Regelung und deren Beschränkung auf Unternehmer, die sich zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung eines anderen Unternehmens bedienen, hat sich auch durch die Erweiterung des § 1a AEntG a.F. auf die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576 ) und die Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetztes im Jahr 2009 (BGBl. I S. 799 ) nichts Wesentliches geändert.

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 10 (jetzt § 14 ) AEntG lapidar, die in § 1a AEntG enthaltene Regelung werde übernommen (BT-Drs. 16/10486 S. 14).

  • OLG Koblenz, 19.02.2014 - 1 Verg 8/13

    Mindestlohnerklärung I - Vorabentscheidungsersuchen in einem

    "(1) Öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist.
  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13

    Auflage zu einer Erlaubnis nach dem AÜG

  • LAG Hessen, 17.04.2015 - 10 Sa 1281/14

    Der ULAK als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist wirksam die

  • LAG Baden-Württemberg, 18.01.2010 - 4 Sa 14/09

    Bürgenhaftung nach § 1a AEntG - Insolvenz des Nachunternehmers -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - L 1 KR 26/14

    Entstehungsprinzip - Sozialversicherungsbeitrag

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 26/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

  • BAG, 26.10.2009 - 3 AZB 25/09

    Entgeltklage - Verfahrensaussetzung - Postmindestlohnverordnung

  • LAG Hessen, 19.08.2016 - 10 Sa 1023/15

    1. Der Arbeitgeber kann über seine Erstattungsforderungen nach § 15 Abs. 5

  • VK Berlin, 26.08.2014 - VK-B1-10/14

    Vorgegebene Eigenerklärung muss verständlich und transparent sein!

  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 884/10

    Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A

  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 2477/09

    Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A

  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 973/10

    Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A

  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 897/10

    Weitergewährung der Stellenzulage durch Absolvierung einer erforderlichen

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Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 818   

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https://dejure.org/2009,43444
BGBl. I 2009 S. 818 (https://dejure.org/2009,43444)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 27.04.2009, Seite 818
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
  • vom 22.04.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 14.10.2008   BT   Mindestlohn in Branchen mit wenigen Gewerkschaftsmitgliedern möglich
  • 27.03.2014   BT   Mindestlöhne in der Fleischbranche verankern
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Soweit nach § 23 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009 (BGBl I S. 818), der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, handelt es sich um Rechtsbehelfe gegen Prüfungs- und Ermittlungsmaßnahmen sowie gegen datenschutzrechtlich relevantes Handeln der Finanzbehörden im Zuge der Verfolgung von Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
  • OLG Koblenz, 19.02.2014 - 1 Verg 8/13

    Mindestlohnerklärung I - Vorabentscheidungsersuchen in einem

    (2) Öffentliche Aufträge, die vom Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben der aufgrund von § 4 Abs. 3 MiArbG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist.".
  • VK Rheinland-Pfalz, 23.02.2015 - VK 1-39/14

    Auftraggeber kann auch ein über dem Mindestlohn liegendes Mindestentgelt fordern!

    "Öffentliche Aufträge, die vom Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben der aufgrund von § 4 Abs. 3 MiArbG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist.".
  • LSG Bayern, 07.01.2010 - L 5 R 881/09

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - keine aufschiebende Wirkung der Klage

    Schließlich geht in dem hier zu entscheidenden Fall die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zurück auf ein Tätigwerden der Zollbehörden nach dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, BGBl I S. 1842, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22. April 2009 - BGBl I S. 818).
  • LSG Bayern, 12.02.2010 - L 5 R 994/09

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Scheinselbständigkeit - Schwarzarbeit -

    Schließlich geht in dem hier zu entscheidenden Fall die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zurück auf ein Tätigwerden der Zollbehörden nach dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, BGBl I S. 1842, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22. April 2009 - BGBl I S. 818).
  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 2477/09

    Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A

    Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen.
  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 973/10

    Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A

    Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen.
  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 884/10

    Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A

    Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen.
  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 897/10

    Weitergewährung der Stellenzulage durch Absolvierung einer erforderlichen

    Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen.
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