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19.09.2002

Bundesrat - Drucksache 727/02

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 4338   

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BGBl. I 2002 S. 4338 (https://dejure.org/2002,49897)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben am 13.11.2002, Seite 4338
  • Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
  • vom 07.11.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - Verg 19/10

    Vertrag zwischen VRR und DB Regio unwirksam

    Der Abschluss mehrerer derartiger Verträge widerspricht auch dem Zweck des § 4 Abs. 3 VgV, wie er aus der Begründung (BR-Drs. 727/02) hervorgeht, nämlich der Vorbereitung des Übergangs bei der Vergabe von SNVP-Leistungen auf den Wettbewerb.

    Um eine Überführung des SPNV in den Wettbewerb überhaupt zu ermöglichen, legt daher bereits die Begründung zu § 4 Abs. 3 VgV großen Wert auf eine streckenbezogene Ausschreibung (vgl. BR-Drs. 727/02; vgl. auch Otting, DVBl. 2003, 1023 1027/8).

    Aus der Begründung zur Einführung des § 4 Abs. 3 VgV (BR-Drs. 727/02) ergibt sich jedoch eindeutig, dass in der Übergangszeit unter den dort vorgesehenen Bedingungen nur mit einem Unternehmen verhandelt zu werden brauchte, es brauchte kein - wie auch immer gearteter - Wettbewerb stattzufinden; das ist auf die Wahl einer Direktvergabe nach § 15 Abs. 2 AEG zu übertragen.

  • VK Brandenburg, 10.02.2003 - VK 80/02

    Zuständigkeit der Vergabekammer

    Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts schlössen die Anwendung des Vergaberechts des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (v. 26.08.1998, BGBl. I, S. 2512 - im Folgenden: GWB) und somit auch das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff. GWB nicht aus, insbesondere sei die zum 01.12.2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 Abs. 3 Vergabeverordnung (vom 09.01.2001, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 07.11.2002, BGBl. I, S. 4338 ­ im Folgenden: VgV) nichtig und entfalte daher keine Wirkung für die geplante Vergabe der Verkehrsdienstleistungen.
  • VK Brandenburg, 14.03.2003 - VK 14/03

    Direktvergabe eines Gleisbauauftrages

    Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts schlössen die Anwendung des Vergaberechts des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (v. 26.08.1998, BGBl. I, S. 2512 - im Folgenden: GWB) und somit auch das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff. GWB nicht aus, insbesondere sei die zum 01.12.2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 Abs. 3 Vergabeverordnung (vom 09.01.2001, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 07.11.2002, BGBl. I, S. 4338 ­ im Folgenden: VgV) nichtig und entfalte daher keine Wirkung für die geplante Vergabe der Verkehrsdienstleistungen.
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