19.09.2002
Bundesrat - Drucksache 727/02
Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2002 S. 4338 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 78, ausgegeben am 13.11.2002, Seite 4338
- Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
- vom 07.11.2002
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - Verg 19/10
Vertrag zwischen VRR und DB Regio unwirksam
Der Abschluss mehrerer derartiger Verträge widerspricht auch dem Zweck des § 4 Abs. 3 VgV, wie er aus der Begründung (BR-Drs. 727/02) hervorgeht, nämlich der Vorbereitung des Übergangs bei der Vergabe von SNVP-Leistungen auf den Wettbewerb.Um eine Überführung des SPNV in den Wettbewerb überhaupt zu ermöglichen, legt daher bereits die Begründung zu § 4 Abs. 3 VgV großen Wert auf eine streckenbezogene Ausschreibung (vgl. BR-Drs. 727/02; vgl. auch Otting, DVBl. 2003, 1023 1027/8).
Aus der Begründung zur Einführung des § 4 Abs. 3 VgV (BR-Drs. 727/02) ergibt sich jedoch eindeutig, dass in der Übergangszeit unter den dort vorgesehenen Bedingungen nur mit einem Unternehmen verhandelt zu werden brauchte, es brauchte kein - wie auch immer gearteter - Wettbewerb stattzufinden; das ist auf die Wahl einer Direktvergabe nach § 15 Abs. 2 AEG zu übertragen.
- VK Brandenburg, 10.02.2003 - VK 80/02
Zuständigkeit der Vergabekammer
Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts schlössen die Anwendung des Vergaberechts des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (v. 26.08.1998, BGBl. I, S. 2512 - im Folgenden: GWB) und somit auch das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff. GWB nicht aus, insbesondere sei die zum 01.12.2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 Abs. 3 Vergabeverordnung (vom 09.01.2001, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 07.11.2002, BGBl. I, S. 4338 im Folgenden: VgV) nichtig und entfalte daher keine Wirkung für die geplante Vergabe der Verkehrsdienstleistungen. - VK Brandenburg, 14.03.2003 - VK 14/03
Direktvergabe eines Gleisbauauftrages
Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts schlössen die Anwendung des Vergaberechts des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (v. 26.08.1998, BGBl. I, S. 2512 - im Folgenden: GWB) und somit auch das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff. GWB nicht aus, insbesondere sei die zum 01.12.2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 Abs. 3 Vergabeverordnung (vom 09.01.2001, geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 07.11.2002, BGBl. I, S. 4338 im Folgenden: VgV) nichtig und entfalte daher keine Wirkung für die geplante Vergabe der Verkehrsdienstleistungen.
Gesetzgebung
14-57694 |