06.11.2003

Bundesrat - Drucksache 842/03

Verordnung, Urheber: Bundesministerium der Justiz

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2804   

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https://dejure.org/2003,53417
BGBl. I 2003 S. 2804 (https://dejure.org/2003,53417)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 24.12.2003, Seite 2804
  • Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
  • vom 19.12.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    (2) Bei der Kalkulation einer im Durchschnittsfall angemessenen Vergütung bieten die Stundensätze, die in der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl I S. 2804) festgesetzt sind, einen tragfähigen Anhaltspunkt.
  • BGH, 15.11.2007 - V ZB 12/07

    Voraussetzungen einer Erhöhung oder Ermäßigung der Regelvergütung des

    Auch die Begründung des dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegten Entwurfs gibt hierüber keinen Aufschluss (BR-Drucks. 842/03 S. 15 f.).

    Die Vorschrift soll vielmehr grundsätzlich die Fälle der vollständigen oder teilweisen Vermietung oder Verpachtung abdecken, wie es in der Begründung der letztlich beschlossenen Fassung der Verordnung heißt (BR-Drucks. 842/03 S. 15).

    In die Betrachtung sind aber die ausgleichende Funktion hoher Mieten und im Einzelfall vorliegende Erleichterungen einzubeziehen (vgl. Entwurfsbegründung in BR-Drucks. 842/03 S. 16; BGHZ 152, 18, 27; Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 8/05 aaO; LG Erfurt aaO, 277, 278; LG Frankenthal, Beschl. v. 7. November 2006, aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV Rdn. 17 ff., 23, 25; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152a Rdn. 4.5; Keller, aaO, 231).

    Ein besonderer Aufwand bei dem erfolglos bleibenden Einzug von Mietrückständen kann zwar Anlass für eine Anhebung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV sein (Entwurfsbegründung in BR-Drucks. 842/03 S. 16; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV Rdn. 8b, 36; Haarmeyer, aaO, 20).

  • BGH, 15.10.2015 - IX ZR 44/15

    Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Ermittlung möglicher

    bb) Die Anknüpfung an den Übergabetermin entspricht dem aus der amtlichen Begründung ersichtlichen Willen des Verordnungsgebers (BR-Drucks. 842/03, S. 11).

    Soweit der Verordnungsgeber die frühere Regelung im Einleitungssatz des § 3, wonach Gläubiger und Schuldner tunlichst bei der Besitznahme hinzuzuziehen waren, gestrichen hat, erfolgte dies ausweislich der Begründung zur Beschleunigung des Verfahrens, weil die Regelung zuvor praktisch kaum angewandt worden war und auch, weil dieser Personenkreis über die wesentlichen Umstände durch den über die Besitzerlangung zu fertigenden Bericht ohnehin informiert werden sollte (vgl. BR-Drucks. 842/03 aaO).

  • BGH, 04.06.2009 - V ZB 2/09

    Vergütungsanspruch eines Zwangsverwalters i.R.e. Zwangsverwaltung von vermieteten

    Dem entspricht auch der Wille des Verordnungsgebers, dem Zwangsverwalter in denjenigen Ausnahmefällen, in denen über § 18 ZwVwV eine angemessene Vergütung nicht erreicht werden kann, die Möglichkeit zu eröffnen, die Vergütung insgesamt nicht in Prozenten der geschuldeten Mieteinnahmen, sondern einheitlich nach dem für die Verwaltung erforderlichen Zeitaufwand abzurechnen (BR-Drucks. 842/03 S. 17).

    Der Verordnungsgeber wollte besonders aufwendige, jedoch erfolglose Bemühungen des Verwalters um den Mieteinzug durch die zusätzliche Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV und darüber hinaus durch die Anhebung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV honorieren (BR-Drucks. 842/03 S. 16).

    Wenn danach ausnahmsweise eine angemessene Vergütung nicht erreicht wird, wie in den Fällen, in denen unter erheblichem Verwaltungsaufwand nur ein ganz geringer Teil der Mieten eingezogen werden kann, wollte der Verordnungsgeber dem Verwalter mit der Regelung in § 19 Abs. 2 ZwVwV die Möglichkeit einräumen, die Vergütung insgesamt für die einzelnen Abrechnungszeiträume nach dem Zeitaufwand zu berechnen (BR-Drucks. 842/03 S. 17).

  • BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 37/03

    Berechnung der Vergütung des Zwangsverwalters

    Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 25 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwG) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152a ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVerwVO).

    Der - vom Zwangsverwalter mit seinem Vergütungsantrag nicht geforderte - Höchstsatz von 95 EUR würde voraussetzen, daß er ganz überwiegend für die Verwaltungstätigkeit im Abrechnungszeitraum seine berufliche Qualifikation als Rechtsanwalt genutzt hat (vgl. die Begründung des Bundesjustizministeriums zur Zwangsverwalterverordnung, BR-Drucks. 842/03 S. 16 f).

  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 30/03

    Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters

    Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 25 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152a ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVerwVO).

    Die im Ergebnis auf einer mittleren Linie vorgenommene Vereinheitlichung und Bestandswahrung der in der landgerichtlichen Rechtsprechung bereits zuvor anerkannten Vergütungssätze (vgl. BR-Drucks. 842/03 S. 16) ermöglicht und gebietet es, die vom Verordnungsgeber vollzogene Anhebung der Vergütungssätze von Rechts wegen in ihren allgemeinen Grundlagen auf die Jahre 2000 bis 2003 zurückzuprojizieren.

  • BGH, 04.06.2009 - V ZB 3/09

    Abrechnung der Vergütung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand

    Dem entspricht auch der Wille des Verordnungsgebers, dem Zwangsverwalter in denjenigen Ausnahmefällen, in denen über § 18 ZwVwV eine angemessene Vergütung nicht erreicht werden kann, die Möglichkeit zu eröffnen, die Vergütung insgesamt nicht in Prozenten der geschuldeten Mieteinnahmen, sondern einheitlich nach dem für die Verwaltung erforderlichen Zeitaufwand abzurechnen (BR-Drucks. 842/03 S. 17).

    Der Verordnungsgeber wollte besonders aufwendige, jedoch erfolglose Bemühungen des Verwalters um den Mieteinzug durch die zusätzliche Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV und darüber hinaus durch die Anhebung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV honorieren (BR-Drucks. 842/03 S. 16).

    Wenn danach ausnahmsweise eine angemessene Vergütung nicht erreicht wird, wie in den Fällen, in denen unter erheblichem Verwaltungsaufwand nur ein ganz geringer Teil der Mieten eingezogen werden kann, wollte der Verordnungsgeber dem Verwalter mit der Regelung in § 19 Abs. 2 ZwVwV die Möglichkeit einräumen, die Vergütung insgesamt für die einzelnen Abrechnungszeiträume nach dem Zeitaufwand zu berechnen (BR-Drucks. 842/03 S. 17).

  • BGH, 11.10.2007 - V ZB 1/07

    Angemessenheit der Vergütung des Zwangsverwalters; Bemessung nach Zeitaufwand

    aa) Bei der Bestimmung des nach § 19 Abs. 1 ZwVwV für die Verwaltung erforderlichen Zeitaufwandes ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit der Neuordnung des Rechts der Zwangsverwaltervergütung auch das legitime Anliegen verfolgt hat, eine mit aufwendigen Prüfungen einhergehende Mehrbelastung der Gerichte möglichst zu verhindern (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 9 u. 17).
  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 44/03

    Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung wegen Einziehung von Miet- oder

    In beiden Vorfragen hat das Beschwerdegericht die hier nach § 25 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) noch anwendbare Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVerwVO) rechtsfehlerhaft ausgelegt.

    Der Sockel von 20 v.H. will zugleich sichern, daß auch erfolglose Maßnahmen des Verwalters für den Regelfall angemessen vergütet werden (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 16).

  • LG Kassel, 20.03.2006 - 3 T 824/05
    (1) Nach § 153 I ZVG hat das Vollstreckungsgericht die dem Verwalter zu gewährende Vergütung (Gebühren und Auslagen) festzusetzen, wobei für den hier in Rede stehende Abrechnungszeitraum auf die Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003 (BGBl. I S. 2804 - ZwVwV -) abzustellen war; denn hierzu bestimmt deren § 25, dass in Zwangsverwaltungsverfahren, die bis einschließlich zum 31.12.2003 angeordnet worden sind, die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16.02.1970 weiter Anwendung findet; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz für den ersten auf den 31.12.2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.

    Letztlich ist in den Beratungen zu dem Entwurf der Verordnung bzw. in deren Begründung auch keine stattgebende Auseinandersetzung mit der Problematik erfolgt (vgl. BR-Drucksache 842/03).

  • OLG Frankfurt, 11.09.2013 - 20 VA 3/11

    Kriterien für die Bestellung eines Zwangsverwalters

  • LG Frankenthal, 07.11.2006 - 1 T 339/06

    Zwangsverwaltervergütung: Regelvergütung bei Verwaltung eines vermieteten

  • OLG Brandenburg, 27.06.2007 - 3 U 15/07

    Zwangsverwaltung; Abtretung; Mietvertrag: Anspruch eines Grundpfandgläubigers auf

  • LG Münster, 11.05.2015 - 5 T 58/15

    Zwangsverwaltervergütung nach Zeitaufwand ohne Stundennachweis?

  • LG Kassel, 16.08.2005 - 3 T 577/05

    Vergütung und Auslagen für einen Zwangsverwalter; Beschlagnahme von

  • LG Mönchengladbach, 03.04.2006 - 5 T 539/05

    Stundensatz des Zwangsverwalters, der Rechtsbeistand ist

  • LG Hannover, 13.03.2019 - 6 T 26/18

    Zwangsverwaltung: Versicherungsleistungen sind nicht vergütungsrelevant

  • LG Frankfurt/Oder, 18.11.2004 - 19 T 469/03

    Anspruch eines Zwangsverwalters auf Vergütung; Verfassungsgemäßheit der

  • LG Düsseldorf, 21.02.2007 - 19 T 343/06
  • AG Stralsund, 15.09.2004 - 11 L 6/03

    Korrekturmöglichkeit bei krassem Missverhältnis zwischen der begründeten

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