15.02.2017

Bundestag - Drucksache 18/11199

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 17.12.2015   BT   Rechtssicherheit bei Insolvenzanfechtung
  • 25.02.2016   BT   Viel Kritik an Insolvenzanfechtungsreform

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 654   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8818
BGBl. I 2017 S. 654 (https://dejure.org/2017,8818)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 04.04.2017, Seite 654
  • Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
  • vom 29.03.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    18-69927
    Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Meldungen (6)

  • paschen.cc

    Insolvenzanfechtung: Reformgesetz ist am 5. April 2017 in Kraft getreten

  • noerr.com

    Insolvenzanfechtungsreform

  • pwclegal.de

    Reform der Insolvenzanfechtung verbessert Rechtssicherheit

  • lto.de

    Einigung bei Union und SPD: Reform des Insolvenzrechts kommt [14.02.2017]

  • bblaw.com

    Insolvenzanfechtung: Reformgesetz kommt

  • bblaw.com

    Reform des Insolvenzanfechtungsrechts vertagt

Literatur (5)

  • lto.de

    Reform des Insolvenzanfechtungsrechts: Jedenfalls keine Verschlechterung

  • fps-law.de PDF, S. 2

    Reform der Insolvenzanfechtung: Besserstellung des Lieferanten durch die Änderungen der Regelungen zur Insolvenzanfechtung

  • lto.de

    Reform des Insolvenzrechts: Weniger Vermutungen, mehr Sicherheit [28.02.2017]

  • handelsblatt.com

    Bundestag beschließt Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

  • noerr.com

    Bundestag beschließt Reform zum (Insolvenz-)Anfechtungsrecht

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 17.12.2015   BT   Rechtssicherheit bei Insolvenzanfechtung
  • 05.01.2016   BT   Insolvenzanfechtungsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 25.02.2016   BT   Viel Kritik an Insolvenzanfechtungsreform
  • 25.02.2016   BT   Experten missfällt das geplante "Fiskusprivileg"
  • 15.02.2017   BT   Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzanfechtungen sollen beseitigt werden
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20

    Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Dies hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 133 InsO durch das Insolvenzanfechtungsreformgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654 ff) bestätigt, indem er den Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen einheitlich auf vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag festgelegt hat (§ 133 Abs. 2 InsO).
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 506/17

    Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch Forderungspfändung

    Der Gesetzgeber habe ausweislich des in der Bundesratsdrucksache 495/15 wiedergegebenen Entwurfs eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung nicht allein deshalb vorliege, weil eine Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden sei.

    Die vom Beklagten angeführte Bundesratsdrucksache 495/15 steht dem nicht entgegen.

    Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines "Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung" (BT-Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Entwurfs der Bundesregierung vom 16. Dezember 2015 eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" (BT-Drs. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war.

    Maßgeblich dafür, ob eine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, worauf er nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einen Anspruch habe (BT-Drs. 18/7054 S. 17) .

    Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik vielmehr bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 16/3844 S. 11; BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.; vgl. BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 511/16 - Rn. 22; 20. September 2017 - 6 AZR 58/16 - Rn. 23, BAGE 160, 182) .

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16

    Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

    Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines "Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung" (BT-Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 16. Dezember 2015 eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" (BT-Drs. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war.

    Maßgeblich dafür, ob eine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, worauf er nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einen Anspruch habe (BT-Drs. 18/7054 S. 17) .

    Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 16/3844 S. 11; BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.) .

  • BGH, 25.03.2021 - IX ZR 70/20

    Geltung der Rechtshandlung als vorgenommen zur Sicherung eines künftigen auf

    a) Die Vorschrift des § 3 AnfG ist ebenso wie diejenige des § 133 InsO durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) mit Wirkung zum 5. April 2017 neu gefasst worden.
  • BGH, 24.09.2020 - IX ZB 71/19

    Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom

    Das Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654), durch das die Vorschrift ihre heutige Fassung erhalten hat, sollte eine Stärkung des Gläubigerantragsrechts bewirken (vgl. BT-Drucks. 18/7054, S. 14 und 16).

    Zu den Zielen des Gläubigers kann auch das mit § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO verfolgte Anliegen gehören, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abzuklären (vgl. BT-Drucks. 17/3030, S. 42; 18/7054, S. 14 und 16).

  • BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21

    Insolvenzanfechtung - Mindestlohn

    Der Gesetzgeber hat weder in der Insolvenzordnung noch im Mindestlohngesetz eine anderweitige Regelung bzgl. der Anfechtbarkeit des Mindestlohns getroffen, obwohl das Mindestlohngesetz am 16. August 2014 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 1348) und deshalb während des Gesetzgebungsverfahrens bzgl. der Änderungen des Anfechtungsrechts durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) bereits geltendes Recht war (vgl. Henning Anm. NZI 2021, 776, 779) .
  • OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 3 U 168/17

    Insolvenzanfechtung der Begleichung von Mietzinsforderungen gegen eine insolvente

    Die Sonderregelung des § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654) ist weder sachlich noch zeitlich anwendbar.
  • OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18

    1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim

    Dies folgt aus dem durch das Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I 2017, 654) eingefügten Art. 103j Abs. 1 EGInsO.
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2019 - 12 U 8/19

    Insolvenz: Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens

    Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654) wurde § 142 InsO dahingehend geändert, dass die bisherige Regelung zum Abs. 1 wurde, wobei die Verweisung auf die neuen Absätze 2 und 3 des § 133 InsO erweitert und die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit um das Merkmal der Kenntnis von einem unlauteren Handeln des Schuldners ergänzt wurden.
  • OLG Naumburg, 06.12.2017 - 5 U 96/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Entbehrlichkeit

    Da das Insolvenzverfahren am 1. März 2012 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet worden ist, findet § 133 InsO in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung (Art. 103j Abs. 1 EGInsO, Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl I 2017, S. 654) (im Folgenden: § 133 InsO a. F.).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2017 - 4 U 96/16

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Kenntnis vom

  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 1 Sa 377/21

    Erkennbarkeit der Drittleistung i. S. v. 142 Abs. 2 Satz 3 InsO - Erstreckung des

  • LG Hamburg, 11.10.2017 - 331 O 10/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Indiztatsachen

  • AG Köln, 14.06.2017 - 73 IN 74/17

    Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

  • KG, 20.10.2017 - 4 U 90/15

    Wirksamkeit der Erweiterung einer Grundschuldsicherung in der Insolvenz

  • OLG Hamburg, 01.03.2019 - 7 U 132/17

    Zahlungsunfähigkeit bei Nichtzahlung von Ladenmiete

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2019 - 13 B 275/19

    Genehmigung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des

  • OLG Zweibrücken, 05.12.2017 - 8 U 49/15

    Vorsatzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz

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