18.11.2005
Bundesrat - Drucksache 824/05
Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Deutscher Bundestag
Gesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 3714 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 30.12.2005, Seite 3714
- Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- vom 22.12.2005
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (G-SIG: 16021025)
Wird zitiert von ... (16)
- BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07
Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen …
Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, der mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3714) eingefügt wurde, dürfen abweichend von Satz 2 zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden. - BVerwG, 15.12.2011 - 3 C 40.10
Maut; Autobahnmaut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; Lkw; Lastkraftwagen; schwere …
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, der nach dem Beginn der Erhebung von Autobahnmaut zum 1. Januar 2005 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3714) in die Norm eingefügt wurde, dürfen abweichend von Satz 2 zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 - aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - oder des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 - zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen - Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.Die Regelung soll ausweislich der Begründung der Änderungsverordnung ermöglichen, den überörtlichen Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen aus Gründen der Ordnung des Verkehrs - insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung an Ortsdurchfahrten - und zur Verbesserung des Verkehrsablaufs und des Verkehrsverhaltens im nachgeordneten Straßennetz - zumindest an herausragenden Stellen - zur Vermeidung von Autobahnmaut nicht ausweichen zu lassen und wenn nötig wieder auf die Autobahn zu leiten (vgl. BRDrucks 824/05 S. 4 f.).
Gleichwohl sieht es auch der Verordnungsgeber als selbstverständlich an, dass vorher auf der Ausweichstrecke insbesondere die Verkehrsbelastung und die Verkehrsstrukturen erhoben werden und auf dieser Grundlage die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Anlieger abgeschätzt, der Verkehrsablauf und das Verkehrsverhalten betrachtet sowie die wirtschaftlichen Belange abgeklärt werden (BRDrucks 824/05 S. 8).
Die nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO möglichen Verkehrsbeschränkungen und -verbote sind auch im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit daran zu messen, inwieweit sie dem Ziel dienen können, den Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen aus Gründen der Ordnung des Verkehrs und insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung auf der Autobahn zu halten bzw. dorthin zurückzuleiten (vgl. BRDrucks 824/05 S. 4 f.).
- VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186
Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass …
Der durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3714) eingefügte nunmehrige Satz 3 des § 45 Abs. 9 StVO unterstellt ferner Anordnungen, die der Bekämpfung des Mautausweichverkehrs dienen, nicht dem Regime des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO.
- VG Düsseldorf, 27.05.2014 - 6 K 2470/12
Kein Lkw-Durchfahrtverbot auf der Alpener Straße in Rheinberg-Millingen
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, der nach dem Beginn der Erhebung von Autobahnmaut zum 1. Januar 2005 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3714) in die Norm eingefügt wurde, dürfen abweichend von Satz 2 zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 - aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - oder des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 - zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen - Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.vgl. BR-Drucks. 824/05, S. 8; BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18/07 -, juris.
- VGH Bayern, 18.01.2010 - 11 BV 08.789
Sperrung der B 8 bei Regensburg für den Mautausweichverkehr nur teilweise …
Entscheidend ist jedoch, dass mit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ein Instrument geschaffen werden sollte, mit dem möglichst effizient zusätzliche Immissionsbelastungen aufgrund von Mautflucht bekämpft werden können (Begründung zur 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung, BR-Drucks. 824/05).Nach der Begründung der 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung soll der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Bekämpfung negativer Auswirkungen des Mautausweichverkehrs im Vergleich zu den sonst in Betracht zu ziehenden Befugnisnormen der StVO gerade geringer gehalten werden (BR-Drucks. 824/05, S. 8).
Zwar wird dort ausgeführt, selbstverständlich sei, dass vor entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen auch "die wirtschaftlichen Belange abgeklärt" würden (BR-Drucks. 824/05, S. 8).
Auch der Gesetzgeber hat schließlich ausdrücklich auf die Zumutbarkeit der Eingriffe in das Wirtschaftsleben unter Abwägung der Interessen der Wohnbevölkerung und der ansässigen Betriebe verwiesen (BR-Drucks. 824/05, S. 5).
- OLG Frankfurt, 11.09.2012 - 2 Ss OWi 719/11
OWi-Recht: Durchfahrtsverbot für Lkw über 12t - Mautumgehung
Rechtsgrundlage des Durchfahrtsverbotes ist die 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 18.11.2005 (BR-Drucksache 824/05), mit der der Gesetzgeber auf die Zunahme des Schwerlastverkehrs mit Fahrzeugen über 12 t zulässigen Gesamtgewichts auf bestimmten Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in Folge der Einführung der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge durch die Autobahnmautgesetze (ABMG) zum 01.01.2005 durch die Änderung des § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO reagiert und den Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit eröffnet hat, bestimmte Straßen für den Durchgangsverkehr von über 12 t zur Mautvermeidung zu sperren.Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vom 18.11.2005 (BR-Drucksache 824/05 Seite 2) negativ umschrieben.
15 Während die Ziffer c) eine Ausnahme zur Regelung verkehrsspezifischer Sondersituationen vorsieht, sollen die Ziffern a) und b) bei Aufrechterhaltung des generellen Durchfahrtverbots den Gemeingebrauch des Straßenraums sicherstellen (vgl. BR-Drucks. 824/05 S. 7).
Ziffer a) regelt primär den überregionalen Güterverkehr (BR-Drucks. 824/05 S. 5), während Ziffer b) zur Sicherstellung des regionalen Wirtschaftsverkehrs weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich des Verbots vorsieht (BR-Drucks. 824/05 S. 7).
- VG Kassel, 14.05.2008 - 2 E 1672/07 Diese durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 22.12.2005, BGBl. I S. 3714) eingefügte Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO hat nach der amtlichen Begründung zum Ziel, den überörtlichen Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen von mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse aus Gründen der Ordnung des Verkehrs, insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung an Ortsdurchfahrten, und zur Verbesserung des Verkehrsablaufs und des Verkehrsverhaltens im nachgeordneten Straßennetz zumindest an herausragenden Stellen nicht ausweichen zu lassen, sondern - wenn nötig - wieder auf die Autobahn zu leiten.
Der Verordnungsgeber sah es wegen der nach Einführung der Autobahnmaut zum 01.01.2005 zu verzeichnenden Zunahme des Schwerlastverkehrs auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als geboten an, die Eingriffsschwelle für Verkehrsbeschränkungen speziell für Mautausweichverkehre abzusenken, da das nach dem geltenden Recht zur Verfügung stehende verkehrsrechtliche Instrumentarium zu deren wirksamer Eindämmung in einigen Fällen nicht ausreiche (vgl. Bundesrats-Drucksache 824/05 S. 4 f., 7 f.).
Diese Auslegung der rechtlichen Vorgaben erscheint auch sach- und interessengerecht, da den Straßenverkehrsbehörden nach der Begründung des Verordnungsgebers aufgegeben ist, vor Anordnung eines Durchfahrverbots stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen und insbesondere im Rahmen der Ermessensentscheidung die schutzwürdigen Interessen der Wohnbevölkerung mit den verkehrlichen Erfordernissen im Einzelfall gegeneinander ab- zuwägen sowie die wirtschaftlichen Belange abzuklären (Bundesrats-Drucksache 824/05 S. 5, 8).
Diese Einzelfallprüfung soll sicherstellen, dass der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. Bundesrats-Drucksache 824/05 S. 5).
- VG Kassel, 14.05.2008 - 2 E 1327/07 Diese durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 22.12.2005, BGBl. I S. 3714) eingefügte Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO hat nach der amtlichen Begründung zum Ziel, den überörtlichen Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen von mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse aus Gründen der Ordnung des Verkehrs, insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung an Ortsdurchfahrten, und zur Verbesserung des Verkehrsablaufs und des Verkehrsverhaltens im nachgeordneten Straßennetz zumindest an herausragenden Stellen nicht ausweichen zu lassen, sondern - wenn nötig - wieder auf die Autobahn zu leiten.
Der Verordnungsgeber sah es wegen der nach Einführung der Autobahnmaut zum 01.01.2005 zu verzeichnenden Zunahme des Schwerlastverkehrs auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als geboten an, die Eingriffsschwelle für Verkehrsbeschränkungen speziell für Mautausweichverkehre abzusenken, da das nach dem geltenden Recht zur Verfügung stehende verkehrsrechtliche Instrumentarium zu deren wirksamer Eindämmung in einigen Fällen nicht ausreiche (vgl. Bundesrats-Drucksache 824/05 S. 4 f., 7 f.).
Diese Auslegung der rechtlichen Vorgaben erscheint auch sach- und interessengerecht, da den Straßenverkehrsbehörden nach der Begründung des Verordnungsgebers aufgegeben ist, vor Anordnung eines Durchfahrverbots stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen und insbesondere im Rahmen der Ermessensentscheidung die schutzwürdigen Interessen der Wohnbevölkerung mit den verkehrlichen Erfordernissen im Einzelfall gegeneinander ab- zuwägen sowie die wirtschaftlichen Belange abzuklären (Bundesrats-Drucksache 824/05 S. 5, 8).
Diese Einzelfallprüfung soll sicherstellen, dass der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. Bundesrats-Drucksache 824/05 S. 5).
- VG Kassel, 14.05.2008 - 2 E 1622/07 Diese durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 22.12.2005, BGBl. I S. 3714) eingefügte Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO hat nach der amtlichen Begründung zum Ziel, den überörtlichen Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen von mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse aus Gründen der Ordnung des Verkehrs, insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung an Ortsdurchfahrten, und zur Verbesserung des Verkehrsablaufs und des Verkehrsverhaltens im nachgeordneten Straßennetz zumindest an herausragenden Stellen nicht ausweichen zu lassen, sondern - wenn nötig - wieder auf die Autobahn zu leiten.
Der Verordnungsgeber sah es wegen der nach Einführung der Autobahnmaut zum 01.01.2005 zu verzeichnenden Zunahme des Schwerlastverkehrs auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als geboten an, die Eingriffsschwelle für Verkehrsbeschränkungen speziell für Mautausweichverkehre abzusenken, da das nach dem geltenden Recht zur Verfügung stehende verkehrsrechtliche Instrumentarium zu deren wirksamer Eindämmung in einigen Fällen nicht ausreiche (vgl. Bundesrats-Drucksache 824/05 S. 4 f., 7 f.).
Diese Auslegung der rechtlichen Vorgaben erscheint auch sach- und interessengerecht, da den Straßenverkehrsbehörden nach der Begründung des Verordnungsgebers aufgegeben ist, vor Anordnung eines Durchfahrverbots stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen und insbesondere im Rahmen der Ermessensentscheidung die schutzwürdigen Interessen der Wohnbevölkerung mit den verkehrlichen Erfordernissen im Einzelfall gegeneinander ab- zuwägen sowie die wirtschaftlichen Belange abzuklären (Bundesrats-Drucksache 824/05 S. 5, 8).
Diese Einzelfallprüfung soll sicherstellen, dass der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. Bundesrats-Drucksache 824/05 S. 5).
- VGH Hessen, 17.11.2009 - 2 A 1502/09
Urteile zu Durchfahrverboten auf nordhessischen Bundesstraßen
Nach der Begründung der 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (BR-Drs. 824/05), durch die mit Geltung ab 31. Dezember 2005 der neu gefasste § 45 Abs. 9 Satz 3 in die Straßenverkehrs-Ordnung eingefügt wurde, soll sich die Verordnung auf "schwere Nutzfahrzeuge [beziehen], welche vorher erkennbar die Autobahn benutzt haben". - VG Ansbach, 02.08.2010 - AN 10 K 09.01294
Erheblichkeitsschwelle im Rahmen von § 45 Abs. 9 S. 3 StVO
- VGH Hessen, 17.11.2009 - 2 A 1528/09
Durchfahrverbote auf Bundesstraßen werden erneut gerichtlich überprüft
- VG Augsburg, 15.05.2012 - Au 3 K 11.1003
Klagebefugnis der Gemeinde; Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten …
- VG Neustadt, 11.08.2008 - 3 K 1444/07
B 9: Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung rechtmäßig
- VG Neustadt, 11.08.2008 - 3 K 1592/07
B 9: Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung rechtmäßig
- VG Neustadt, 11.08.2008 - 3 K 1591/07
B 9: Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung rechtmäßig