02.11.2012

Bundesrat - Drucksache 683/12

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 35   

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https://dejure.org/2013,69092
BGBl. I 2013 S. 35 (https://dejure.org/2013,69092)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 14.01.2013, Seite 35
  • Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 10.01.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12

    Verkehrsrecht

    Soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung auf den Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. b der Durchführungsverordnung zur Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35), verweist, wonach im örtlichen Fahrlehrerregister bei Erlaubnissen und Anerkennungen von juristischen Personen und Behörden für die Zwecke des § 38 FahrlG Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen einzutragen sind, ist dem nicht zu folgen.
  • VG Ansbach, 20.08.2018 - AN 10 K 17.02634

    Verfassungskonforme erweiternde Auslegung von § 24a Abs. 1, 3 FeV

    Die Vorschrift, die mit der 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften einführt (BGBl 2010 I, S. 1748) wurde, dient nach den Gesetzgebungsmaterialien der Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie (s. BRDrs 683/12, S. 56 und BRDrs 660/10 S. 61 zur 6. Änderungsverordnung; so auch BTDrs 17/3022 zu dem mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 2. Februar 2010 eingeführten § 2 Abs. 1 Satz 4 StVG, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in der FeV ermächtigt).
  • VG Augsburg, 04.02.2013 - Au 7 S 13.92

    Umtausch eines gefälschten ukrainischen Führerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis

    (1) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, Fahrerlaubnis-Verordnung (i.d.F. d. Bek. vom 13.10.2010, BGBl 2010 I S. 1980, zuletzt geändert durch Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.1.2013, BGBl 2013 I S. 35, nachfolgend: FeV) - welcher seit 30. Juni 2012, also vor dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Erlass des streitgegenständliche Bescheids am 19. Dezember 2012, in Kraft getreten ist (Art. 6 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.6.2012, BGBl 2012 I S. 1394) - gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer gültigen EU-Fahrerlaubnis u.a. nicht für Inhaber einer solchen, die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde.
  • VG Augsburg, 15.03.2013 - Au 7 K 13.91

    Inhaber einer ungarischen EU-Fahrerlaubnis, welche auf einem gefälschten

    a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, Fahrerlaubnis-Verordnung (i.d.F. d. Bek. vom 13.10.2010, BGBl 2010 I S. 1980, zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.1.2013, BGBl 2013 I S. 35, nachfolgend: FeV) - welcher seit 30. Juni 2012, also vor dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Erlass des streitgegenständliche Bescheids am 19. Dezember 2012, in Kraft getreten ist (Art. 6 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.6.2012, BGBl 2012 I S. 1394) - gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer gültigen EU-Fahrerlaubnis u.a. nicht für Inhaber einer solchen, die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde.
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