04.11.2011

Bundesrat - Drucksache 709/11

Verordnung, Urheber: Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 103   

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https://dejure.org/2012,92195
BGBl. I 2012 S. 103 (https://dejure.org/2012,92195)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 30.01.2012, Seite 103
  • Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
  • vom 13.01.2012

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.04.2018 - III ZR 211/17

    Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Überprüfungspflicht der

    Die Zulassung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV (in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012, BGBl. I 103) durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 - 10 S 745/17

    Zulassung eines Kfz auf Kommanditgesellschaft

    Noch weiter verschärft wird die Gefahr von auf den Eintragungen im Kraftfahrzeugregister beruhenden behördlichen Fehlentscheidungen, wenn man nicht nur von einer Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FZV i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) StVG auch in Fällen nur eines einzigen Halters ausginge, sondern zudem mit der herrschenden Literaturansicht (und wohl weit verbreiteter Behördenpraxis) annähme, dass im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FZV i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) StVG stets die Privatanschrift des Vertreters zu speichern wäre (so Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 6 FZV Rn. 5 unter Berufung auf die in dieser Hinsicht allerdings nicht eindeutige BR-Drs. 709/7/11, S. 2; wohl auch Zunner, Praxiswissen Fahrzeugzulassung, S. 72 ff.).
  • VG Düsseldorf, 28.11.2013 - 6 K 8846/12

    Fahrtenbuch; Mietwagen; Vorführfahrzeug; Mietfahrzeug; Autohaus

    Der Gebührenrahmen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches (Gebührennummer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt -, Anlage zu § 1 GebOSt) beträgt nach Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I, S. 103-111, vom 30. Januar 2012) 21, 50 bis 200, 00 Euro.
  • VG Augsburg, 13.04.2012 - Au 7 K 11.497

    Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3, welche die Klasse 1b enthielt

    b) Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vom 20. Juli 1992 berechtigte den Kläger nicht zum Führen von Leichtkrafträdern der Fahrerlaubnisklasse 1b (Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 80 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h, § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO i.d.F. vom 23.7.1990, BGBl. I S. 1489, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2012, BGBl. I S. 103), welche die zur jetzt beantragten Fahrerlaubnisklasse A1 vergleichbare Fahrerlaubnisklasse vor Einführung der europäischen Führerscheinklassen durch die Fahrerlaubnisverordnung war (vgl. VG Braunschweig vom 19.12.2001, Az. 6 A 94/01, RdNr. 24).
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