19.05.1995

Bundestag - Drucksache 13/1439

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 795   

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https://dejure.org/1998,32876
BGBl. I 1998 S. 795 (https://dejure.org/1998,32876)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 30.04.1998, Seite 795
  • Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
  • vom 27.04.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15

    Alkoholverbot für Fahranfänger bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l

    Er hat damit auf ein Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (Schoknecht, Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, 1991, S. 20 ff. - im Folgenden: BGA-Gutachten 1991) reagiert, das erstmals die Voraussetzungen für eine beweissichere Durchführung der Atemalkoholanalyse im Detail untersucht und beschrieben hat (vgl. Gesetzesbegründung zur Änderung des § 24a StVG vom 19. Mai 1995, BT-Drs 13/1439, S. 1, 4).

    Der im Jahr 1998 neu eingeführte 0, 5-Promille-Wert besteht aus einem Grundwert in Höhe von 0, 4 Promille, dem ein Sicherheitszuschlag von nunmehr nur noch 0, 1 Promille hinzugesetzt wurde (BT-Drs 13/1439, S.4; BGH NZV 2001, 267, 270; BayObLG NZV 2000, 295, 297; König in: Hentschel/König/Dauer, § 24a StVG Rn. 11).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 32.12

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - juris Rn. 32 ff.), der sich insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - (NJW 2005, 349 ff.) und auf die Begründung des Bundesrates zu § 24a Abs. 1 StVG in der seinerzeitigen Fassung (BTDrucks 13/1439 S. 4) beruft, liegen die Schwellen für eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und für eine alkoholbedingt verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 0, 3 bis 0, 4 Promille, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Aufnahme beider Substanzen Werte, die jeweils unter diesen Schwellen lägen, in ihrer Summation Einfluss auf die Fahreignung haben könnten; dies könne allerdings nicht als feststehend im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV betrachtet werden.
  • OLG Stuttgart, 17.10.2016 - 2 Ss 542/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Berücksichtigung eines

    In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 27. April 1998 (BT-Drucks. 13/1439), mit welchem der Blutalkoholgrenzwert von 0, 8 auf 0, 5 Promille abgesenkt wurde, wird ausgeführt, dass nach allgemein gesicherten medizinischen Erkenntnissen eine verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer forensisch nachweisbaren Blutalkoholkonzentration von 0, 3 bis 0, 4 Promille beginne.
  • VG Cottbus, 15.06.2017 - 1 K 2073/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Das Gutachten war Ausgangspunkt der Anforderungen an eine gerichtsfeste Atemalkoholanalyse und bildete die Grundlage für den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes aus dem Mai 1995, mit dem die Promillegrenze des § 24a StVG gesenkt sowie ein AAK-Grenzwert eingeführt und die Atemalkoholanalyse ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drs. 13/1439, S. 4).

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 795) wurden diese Ziele schließlich verwirklicht.

    Voraussetzung eines Einsatzes von Atemalkoholmessgeräten im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist danach, dass nur Geräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten gestellten Anforderungen entsprechen (BT-Drs. 13/1439, S. 4).

  • VG Karlsruhe, 16.12.2019 - 2 K 4144/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Mischkonsum von Alkohol und Cannabis

    Zwar hat dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von 0, 23 mg/l den für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG maßgeblichen Wert von 0, 25 mg/l sowie die für eine - allein - alkoholbedingt verminderte Fahrtüchtigkeit als Richtwert angesehene Blutalkoholkonzentration von 0, 3 bis 0, 4 Promille (BT-Drs. 13/1439 S. 4) knapp unterschritten, jedoch ist die Schwelle für eine - allein - cannabisbedingt verminderte Fahrtüchtigkeit von 1, 0 ng/ml (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Grenzwertes: BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 - 3 C 13.17 u.a., DAR 2019, 637) um fast das Fünffache überschritten.
  • OLG Bamberg, 24.05.2012 - 3 Ss OWi 480/12

    Bußgeldbewehrte Trunkenheit im Straßenverkehr: Anforderungen an die Bestimmung

    Dieses Gutachten hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Atemalkoholgrenzwerte in § 24 a Abs. 1 StVG zugrunde gelegt; hierbei hat er ausdrücklich vorgegeben, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten gestellten Anforderungen genügen (BT-Dr. 13/1439 S. 4).

    bb) Um die Atemalkoholanalyse als beweissicher forensisch anwenden zu können, hat der Gesetzgeber die Festlegung eines eigenen' Grenzwertes für die Alkoholkonzentration in der Atemluft für erforderlich gehalten (BT-Dr. 13/1439 S. 4; BGH NJW 2001, 1952/1953), der mit 0, 25 mg/l Alkohol in der Atemluft auf die zweite Dezimalstelle zuverlässig zu bestimmen sein muss.

  • OLG Zweibrücken, 13.11.2003 - 1 Ss 215/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter der

    Der Gesetzgeber sieht sich lediglich nicht in der Lage, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrs vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 795) bestehende Ahndungslücke anders als durch den Verzicht auf exakte Drogengrenzwerte zu schließen.
  • BayObLG, 20.01.2003 - 4St RR 133/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Absehen von Strafe bei Besitz einer geringen Menge -

    Er sieht sich lediglich nicht in der Lage, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrs vom 28.4.1998 (BGBl. I S. 795) bestehende Ahndungslücke anders als durch den Verzicht auf exakte Drogengrenzwerte zu schließen.
  • OLG Dresden, 10.12.2003 - Ss OWi 654/03

    Anforderungen an Atemalkohol-Messungen

    Bei der Bemessung dieser Grenzwerte hat der Gesetzgeber die Ergebnisse des Gutachtens des Bundesgesundheitsamts zugrunde ge- legt und ist dabei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zuverlässige Messergebnisse insoweit nur ge- wonnen werden können, wenn die zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration verwendeten Messme- thoden, den im Gutachten genannten Anforderungen genügen (BT-Drucks. 13/1439 a.a.O.; vgl. auch BGHSt 46, 358, 363).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 1 B 5.18

    Fahrerlaubnisentziehung - ausreichende Angabe von Begutachtungsstellen

    Auch insoweit gilt die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration nach Auffassung des Gesetzgebers als "beweissichere Methode" (vgl. BT-Drucks. 13/1439, S. 4).
  • VG Düsseldorf, 20.10.2012 - 6 L 1336/12

    Busfahrer D-Klassen besondere Verantwortung Zuverlässigkeit Verkehrsvorschriften

  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 11 CS 09.1166

    "Gelegentlichkeit" eines Cannabiskonsums

  • OVG Saarland, 11.12.1998 - 4 P 1/98

    Ausbildungsverhältnis: Weiterbeschäftigung - BPersVG § 9 Abs. 4 - bei

  • OLG Hamm, 03.09.2002 - 4 St RR 133/02
  • AG Köln, 27.07.2000 - 810 OWi 5193/99

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldes; Anforderungen an den

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