07.05.1986

Bundestag - Drucksache 10/5448

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 2040   

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https://dejure.org/1986,13059
BGBl. I 1986 S. 2040 (https://dejure.org/1986,13059)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 26.11.1986, Seite 2040
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
  • vom 18.11.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2013 - 6 B 2.12

    Heranziehung zu einer Filmabgabe der Videowirtschaft

    Im ursprünglichen Gesetzentwurf war die Vorschrift zunächst so formuliert, dass sie Bildträger erfasste, "die mit Spielfilmen (Filme mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind" (BT-Drucks. 10/5448, S. 6).

    Deshalb sollte zur Abgrenzung z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen, die keiner Abgabe unterworfen sein sollten, ein Spielfilm als ein Film mit fortlaufender Spielhandlung definiert werden (BT-Drucks. 10/5448, S. 16 zu Nummern 33 und 34).

    Diese Formulierung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft jedoch in die auch jetzt noch geltende Fassung geändert, wonach Bildträger erfasst wurden, "die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind" (s. BT-Drucks. 10/6108, S. 13 zu Nr. 34).

    Danach solle in § 66a die Freigrenze von 40.000 DM auf 80.000 DM erhöht werden (BT-Drucks. 10/6108, S. 27, Nr. 18).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass durch die Änderung des Wortlauts beabsichtigt war, nicht nur die Umsätze, die die Videowirtschaft mit Kinofilmen erzielte (damals über 90 %, vgl. BT-Drucks. 10/5448, S. 16), für die Entrichtung der Filmabgabe zugrundezulegen, sondern auch die seinerzeit mit sonstigen Filmen erzielten Umsätze, gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, keinerlei Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber nicht nur - für das Kino produzierte - Spielfilme bzw. sonstige (Programm-) Filme mit einer Videoabgabe belegen wollte, sondern auch Fernsehserien der hier vorliegenden Art, also Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert werden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der "programmfüllenden" (Mindest-) Laufzeit von mehr als 58 Minuten bleiben (vgl. die erstinstanzliche Entscheidung, Rn. 21 bei juris).

    Die Filmabgabe der Videowirtschaft ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2040) eingeführt worden.

    Wie bereits oben unter I.2.c. dargelegt, war im Gesetzentwurf dazu vorgesehen, Bildträger zu erfassen, "die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind" (vgl. BT-Drucks. 10/5448, S. 6).

    Nach der hierzu gegebenen Begründung sollte die Abgabe ausdrücklich nur für solche Filme erhoben werden, die programmfüllend und echte Spielfilme sind, und deshalb in § 66a Abs. 1 FFG zur Abgrenzung z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen, die keiner Angabe unterworfen sein sollten, ein Spielfilm als ein Film mit fortlaufender Spielhandlung definiert werden (BT-Drs. 10/5448, S. 16 zu Nr. 34).

  • VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10

    Filmabgabepflicht der Film- bzw Videowirtschaft; Ausnahmen für Spezial Interest

    Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2040) wurde in § 66 a eine Filmabgabe der Videowirtschaft (Gewerbetreibende, die aus dem Verkauf, der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern an Letztverbraucher einen bestimmten Jahresumsatz erzielen) eingeführt.

    Im Gesetzentwurf war dazu vorgesehen, Bildträger zu erfassen, "die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind" (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 6).

    Deshalb sollte zur Abgrenzung z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen, die keiner Angabe unterworfen sein sollten, ein Spielfilm als ein Film mit fortlaufender Spielhandlung definiert werden (BT-Drs. 10/5448, S. 16 zu Nr. 34).

    Lediglich die Begründung zur Einführung der Videoabgabe nimmt darauf Bezug, dass die Videowirtschaft ihre "Umsätze zu mehr als 90 % aus der Verwertung von Spielfilmen erzielt" und die Videoabgabe daher dem Gebot der Gleichbehandlung entspreche und zugleich die Senkung der Abgabe der sich in wirtschaftlich schwieriger Lage befindlichen Kinos ermögliche (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 16).

    Die Filmabgabe der Videowirtschaft ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2040) eingeführt worden.

    Im Gesetzentwurf war dazu vorgesehen, Bildträger zu erfassen, "die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind" (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 6).

    Nach der Begründung des Entwurfs sollte die Abgabe ausdrücklich nur von solchen Filmen erhoben werden, die programmfüllend und echte Spielfilme sind, und deshalb in § 66 a Abs. 1 zur Abgrenzung z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen, die keiner Angabe unterworfen sein sollten, ein Spielfilm als ein Film mit fortlaufender Spielhandlung definiert werden (BT-Drs. 10/5448, S. 16 zu Nr. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2013 - 6 B 1.12

    Auslegung des Begriffs Film im Sinne von FFG 1979 § 66a Abs 1 S1; Maßgeblichkeit

    Im ursprünglichen Gesetzentwurf war die Vorschrift zunächst so formuliert, dass sie Bildträger erfasste, "die mit Spielfilmen (Filme mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind" (BT-Drucks. 10/5448, S. 6).

    Deshalb sollte zur Abgrenzung z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen, die keiner Abgabe unterworfen sein sollten, ein Spielfilm als ein Film mit fortlaufender Spielhandlung definiert werden (BT-Drucks. 10/5448, S. 16 zu Nummern 33 und 34).

    Diese Formulierung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft jedoch in die auch jetzt noch geltende Fassung geändert, wonach Bildträger erfasst wurden, "die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind" (s. BT-Drucks. 10/6108, S. 13 zu Nr. 34).

    Danach solle in § 66a die Freigrenze von 40.000 DM auf 80.000 DM erhöht werden (BT-Drucks. 10/6108 S. 27, Nr. 18).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass durch die Änderung des Wortlauts beabsichtigt war, nicht nur die Umsätze, die die Videowirtschaft mit Kinofilmen erzielte (damals über 90 %, vgl. BT-Drucks. 10/5448, S. 16), für die Entrichtung der Filmabgabe zugrundezulegen, sondern auch die seinerzeit mit sonstigen Filmen erzielten Umsätze, gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, keinerlei Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber nicht nur - für das Kino produzierte - Spielfilme bzw. sonstige (Programm-) Filme mit einer Videoabgabe belegen wollte, sondern auch Fernsehserien der hier vorliegenden Art, also Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert werden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der "programmfüllenden" (Mindest-) Laufzeit von mehr als 58 Minuten bleiben (vgl. die erstinstanzliche Entscheidung, Rn. 21 bei juris).

  • VG Berlin, 19.11.2013 - 21 K 136.13

    Förderung neuer Kinos; Strukturverbesserung, lokale Unterversorgung

    Mit der erstmaligen Aufnahme der Förderung von "Neuerrichtungen" von Kinos in das Filmförderungsgesetz mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 hat der Gesetzgeber nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung vor allem an Orte gedacht, in denen früher ein Kino bestand, das jetzt aber eingestellt worden ist (BT-Drs. 10/5448, S. 15 zu Nummer 28).

    Die Neuerrichtungsförderung wurde durch das Erste Änderungsgesetz vom 18. November 1986, BGBl I S. 2040, eingeführt.

    Gedacht war dabei vor allem an Orte, in denen früher ein Kino bestanden hatte, das später aber eingestellt worden war, oder sonstige "kinolose" Orte, die vom nächsten Ort oder Ortsteil mit Kino unzumutbar weit entfernt waren (vgl. BTDrucks 10/5448 S. 15).

    Ausgangspunkt ist dabei die Feststellung, dass sich die Lage der deutschen Filmtheater bis 1984 stark verschlechtert hat und die Zahl der Kinobesucher auf den niedrigsten Stand seit 1949 gesunken war (BTDrucks 10/5448 S. 9).

    Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wonach die Förderung von Neuerrichtungen für Orte ohne Kinos gedacht war, die vom nächsten Ort oder Ortsteil mit Kino unzumutbar weit entfernt waren (vgl. BT-Drs. 10/5448 S. 15), und eine Förderung nicht erfolgen soll, wenn es um den Bau eines neuen Multiplexkinos "auf der grünen Wiese" geht (vgl. BT-Drs. 12/2021 S. 20), also auf außerhalb des Ortes bzw. der Siedlung liegenden Flächen.

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 31.08

    Filmtheater; Neuerrichtung; Strukturverbesserung; Multiplexkino.

    Die Neuerrichtungsförderung wurde durch das Erste Änderungsgesetz vom 18. November 1986, BGBl I S. 2040, eingeführt.

    Gedacht war dabei vor allem an Orte, in denen früher ein Kino bestanden hatte, das später aber eingestellt worden war, oder sonstige "kinolose" Orte, die vom nächsten Ort oder Ortsteil mit Kino unzumutbar weit entfernt waren (vgl. BTDrucks 10/5448 S. 15).

    Ausgangspunkt ist dabei die Feststellung, dass sich die Lage der deutschen Filmtheater bis 1984 stark verschlechtert hat und die Zahl der Kinobesucher auf den niedrigsten Stand seit 1949 gesunken war (BTDrucks 10/5448 S. 9).

  • VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10

    Keine Filmabgabe für "Drei Damen vom Grill"

    Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl. I S. 2040) wurde in § 66 a eine Filmabgabe der Videowirtschaft (Gewerbetreibende, die aus dem Verkauf, der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern an Letztverbaucher einen bestimmten Jahresumsatz erzielen) eingeführt.

    Im Gesetzentwurf war dazu vorgesehen, Bildträger zu erfassen, "die mit Spielfilmen (Filmen mit fortlaufender Spielhandlung) mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind" (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 6).

    Deshalb sollte zur Abgrenzung z.B. von Musik-, Dokumentar-, Kultur- und Bildungsfilmen, die keiner Angabe unterworfen sein sollten, ein Spielfilm als ein Film mit fortlaufender Spielhandlung definiert werden (BT-Drs. 10/5448, S. 16 zu Nr. 34).

    Lediglich die Begründung zur Einführung der Videoabgabe nimmt darauf Bezug, dass die Videowirtschaft ihre "Umsätze zu mehr als 90 % aus der Verwertung von Spielfilmen erzielt" und die Videoabgabe daher dem Gebot der Gleichbehandlung entspreche und zugleich die Senkung der Abgabe der sich in wirtschaftlich schwieriger Lage befindlichen Kinos ermögliche (vgl. BT-Drs. 10/5448, S. 16).

  • VG Berlin, 13.12.2011 - 21 K 82.11

    Gewährung von Filmförderung für die Neuerrichtung eines (Multiplex-) Kinos

    Die Neuerrichtungsförderung wurde durch das Erste Änderungsgesetz vom 18. November 1986, BGBl I S. 2040, eingeführt.

    Gedacht war dabei vor allem an Orte, in denen früher ein Kino bestanden hatte, das später aber eingestellt worden war, oder sonstige "kinolose" Orte, die vom nächsten Ort oder Ortsteil mit Kino unzumutbar weit entfernt waren (vgl. BTDrucks 10/5448 S. 15).

    Ausgangspunkt ist dabei die Feststellung, dass sich die Lage der deutschen Filmtheater bis 1984 stark verschlechtert hat und die Zahl der Kinobesucher auf den niedrigsten Stand seit 1949 gesunken war (BTDrucks 10/5448 S. 9).

    Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wonach die Förderung von Neuerrichtungen für Orte ohne Kinos gedacht war, die vom nächsten Ort oder Ortsteil mit Kino unzumutbar weit entfernt waren (vgl. BT-Drs. 10/5448 S. 15), und eine Förderung nicht erfolgen soll, wenn es um den Bau eines neuen Multiplexkinos "auf der grünen Wiese" geht (vgl. BT-Drs. 12/2021 S. 20), also auf außerhalb des Ortes bzw. der Siedlung liegenden Flächen.

  • VG Berlin, 22.11.2011 - 21 K 98.11

    Kinoförderung und Voraussetzungen einer Unterversorgung

    Die Neuerrichtungsförderung wurde durch das Erste Änderungsgesetz vom 18. November 1986, BGBl I S. 2040, eingeführt.

    Gedacht war dabei vor allem an Orte, in denen früher ein Kino bestanden hatte, das später aber eingestellt worden war, oder sonstige "kinolose" Orte, die vom nächsten Ort oder Ortsteil mit Kino unzumutbar weit entfernt waren (vgl. BTDrucks 10/5448 S. 15).

    Ausgangspunkt ist dabei die Feststellung, dass sich die Lage der deutschen Filmtheater bis 1984 stark verschlechtert hat und die Zahl der Kinobesucher auf den niedrigsten Stand seit 1949 gesunken war (BTDrucks 10/5448 S. 9).

    Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wonach die Förderung von Neuerrichtungen für Orte ohne Kinos gedacht war, die vom nächsten Ort oder Ortsteil mit Kino unzumutbar weit entfernt waren (vgl. BT-Drs. 10/5448 S. 15), und eine Förderung nicht erfolgen soll, wenn es um den Bau eines neuen Multiplexkinos "auf der grünen Wiese" geht (vgl. BT-Drs. 12/2021 S. 20), also auf außerhalb des Ortes bzw. der Siedlung liegenden Flächen.

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 32.08

    Keine Kinoförderung bei drohendem Verdrängungswettbewerb

    20 Die Neuerrichtungsförderung wurde durch das Erste Änderungsgesetz vom 18. November 1986, BGBl I S. 2040, eingeführt.

    Gedacht war dabei vor allem an Orte, in denen früher ein Kino bestanden hatte, das später aber eingestellt worden war, oder sonstige "kinolose" Orte, die vom nächsten Ort oder Ortsteil mit Kino unzumutbar weit entfernt waren (vgl. BTDrucks 10/5448 S. 15).

    Ausgangspunkt ist dabei die Feststellung, dass sich die Lage der deutschen Filmtheater bis 1984 stark verschlechtert hat und die Zahl der Kinobesucher auf den niedrigsten Stand seit 1949 gesunken war (BTDrucks 10/5448 S. 9).

  • BVerfG, 09.12.1999 - 2 BvR 2970/93

    Einstellung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens nach Rücknahme der

    In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der ... - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, Eichenhainallee 17, Bergisch Gladbach - unmittelbar gegen § 66a des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des Deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993 (BGBl I S. 66) - 2 BvR 2970/93 -, 2. des - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, Eichenhainallee 17, Bergisch Gladbach - gegen unmittelbar a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 1995 - OVG 8 B 65.91 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 1991 - VG 22 A 59.90 -, mittelbar gegen § 66a des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des Deutschen schen Films (Filmförderungsgesetz - FFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBl I S. 2046), eingeführt mit Wirkung zum 1. Januar 1987 durch Artikel 1 Nr. 41 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November 1986 (BGBl I S. 2040) - 2 BvR 385/96 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richter Kirchhof und Jentsch gemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 4.07

    Förderung der Errichtung eines Filmtheaters zur Strukturverbesserung:

  • BVerwG, 20.05.2015 - 6 C 29.14

    Kinoförderung; Neuerrichtungsförderung; Modernisierungs- und

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 C 12.13

    Auswerten eines Films; Auszahlungsbescheid; Förderungsbescheid; Geförderter Film;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 6 B 25.13

    Filmförderung; Filmabspielförderung; Modernisierung und Verbesserung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 6 B 9.18

    Filmabgabe; DVD als Beilage zu Programmzeitschrift; Verjährung; Verbrauchsteuer

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