20.06.2006

Bundestag - Drucksache 16/1889

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2748   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,43975
BGBl. I 2006 S. 2748 (https://dejure.org/2006,43975)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 11.12.2006, Seite 2748
  • Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
  • vom 05.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (G-SIG: 16019234)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 21.06.2006   BT   Koalition will Familien mit Elterngeld unterstützen
  • 03.07.2006   BT   Geplantes Elterngeld stößt weitgehend auf Zustimmung
  • 31.08.2006   BT   Regierung greift Anliegen des Bundesrats zum Elterngeld teilweise auf

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

 
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Wird zitiert von ... (247)

  • BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Die Neufassung des § 2b Abs. 1 S 2 Nr. 3 BEEG vom 10.9.2012, nach der sich der Anspruch der Klägerin richtet, unterscheidet sich insoweit wesentlich vom Wortlaut der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 S 6 BEEG idF des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5.12.2006 (BGBl I 2748, aF).

    Während nach dem ersten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucks 16/1889) bei einem Einkommenswegfall wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung noch beabsichtigt war, "für den betreffenden Zeitraum das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde zu legen" (vgl BT-Drucks 16/1889 S 4 f zu § 2 Abs. 1 S 3 Halbs 1) , ist der ursprüngliche § 2 Abs. 7 BEEG aF im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drucks 16/2785 S 9) vollkommen neu gefasst worden, um eine in der Verwaltungspraxis einfacher zu handhabende Bestimmung mit gleicher Zielrichtung zu schaffen (BT-Drucks 16/2785 S 37 f) .

    Auch durch diese Regelung sollte gewährleistet sein, dass das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereicht (BT-Drucks 16/1889 S 20) bzw ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen vermieden wird (BT-Drucks 16/2785 S 38) .

    Gleiches gilt für den Bezug von Mutterschaftsgeld unmittelbar vor der Geburt, währenddessen regelmäßig kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20) , sowie für den Bezug von Elterngeld wegen der im Falle einer schnellen Geburtenfolge drohenden Nachteile bei der Leistungshöhe (BT-Drucks 16/2785 S 32, 34) .

    Zwar wird auf diese Weise nur eines der Ziele des § 2b Abs. 1 S 2 Nr. 3 BEEG erreicht, nämlich ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen zu vermeiden (vgl BT-Drucks 16/2785 S 38) .

    Zwar war es ein erklärtes Ziel des Normgebers zu vermeiden, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereicht (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20) .

    Die bereits von dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Art. 1 Gesetz vom 5.12.2006, BGBl I 2748) als § 2 Abs. 7 S 6 1. Alt BEEG aF normierte Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (Art. 1 Gesetz vom 10.9.2012, BGBl I 1878) als § 2b Abs. 1 S 2 Nr. 2 BEEG zur besseren Lesbarkeit neu gefasst (vgl BT-Drucks 17/9841 S 20) , ohne dass eine wesentliche inhaltliche Änderung herbeigeführt wurde.

    Die Vorschrift zielt ausdrücklich auf eine Regelung des "häufig vorkommenden" Falls ab, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf ein Arbeitgeberzuschuss bezogen wurde (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 S 20) .

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Bereits die ab dem 1.1.2007 geltende Ursprungsfassung des § 2 Abs. 7 BEEG (BEEG vom 5.12.2006, BGBl I 2748) hatte die Bemessung des Elterngelds für abhängig Beschäftigte nicht an den sozialrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts geknüpft (§ 14 SGB IV; vgl wegen einmaliger Einnahmen § 23a SGB IV) , sondern an das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG).

    Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 Abs. 7 S 2 BEEG (BT-Drucks 16/1889 S 21), der noch vom Einkommensbegriff des SGB II ausgegangen war, sollten damit einmalige Einnahmen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen weder vor der Geburt noch während des Bezugszeitraums des Elterngelds berücksichtigt werden.

    Die schließlich Gesetz gewordene Ursprungsfassung beruhte auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drucks 16/2785 S 37) .

    Nach wie vor trifft daher die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Befürchtung zu, die Berücksichtigung sonstiger Bezüge könnte vor allem im Bezugszeitraum unerwünschte Zufallsergebnisse herbeiführen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks 16/2785 S 37) .

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R

    Elterngeld - selbstständige Erwerbstätigkeit - Einkommen im Bezugszeitraum -

    Hiernach ist im Geltungsbereich der Regelung des § 2 Abs. 8 und 9 BEEG (idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748) das elterngeldrechtlich relevante Einkommen von Personengesellschaftern im Bezugszeitraum anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Jahresgewinns und des daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommens zu berechnen.
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