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29.06.2006

Bundestag - Drucksache 16/2028

Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 1652   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,44440
BGBl. I 2006 S. 1652 (https://dejure.org/2006,44440)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 24.07.2006, Seite 1652
  • Steueränderungsgesetz 2007
  • vom 19.07.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Steueränderungsgesetz 2007 (G-SIG: 16019216)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 20.06.2006   BT   Abzug von Kinderbetreuungskosten "handhabbar" gestalten
  • 22.06.2006   BT   Noch keine Entscheidung über künftige Besteuerung von Biokraftstoffen
  • 29.06.2006   BT   Regierung: Kürzung der Pendlerpauschale mit dem Grundgesetz vereinbar
 
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Wird zitiert von ... (62)

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    b) Das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652) schränkte die Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen weiter ein.
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    ob § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig oder nichtig ist,.

    ob die durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652) eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist,.

    ob die durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652) eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit sie zu einer Beschränkung der Steuerfreiheit des Existenzminimums führen kann,.

    ob die durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652) eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit sie für beiderseits beruftätige Ehegatten Geltung beansprucht, .

    ob § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern,.

    ob § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern,.

    § 9 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652, BStBl I S. 432) ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Durch das Steueränderungsgesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432 --StÄndG 2007--) sei hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Systemumstellung vorgenommen worden.

    Ausgangspunkt des StÄndG 2007 waren textgleiche Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD (BTDrucks 16/1545) und der Bundesregierung (BTDrucks 16/1859).

    In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines StÄndG 2007 hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, "die im Entwurf vorgesehene Regelung zur Entfernungspauschale auf ihre Verfassungsfestigkeit insbesondere hinsichtlich der Kappungsgrenze von 20 Entfernungskilometern sowie der Einhaltung des steuerlichen Nettoprinzips zu prüfen und den Prüfbericht dem Bundestag und Bundesrat zeitnah zukommen zu lassen" (BRDrucks 330/06; BTDrucks 16/1859 Anlage 2).

    Die Bundesregierung äußerte sich dazu wie folgt (BTDrucks 16/1969):.

    In der Unterrichtung des Bundesrats durch die Bundesregierung heißt es zudem (BTDrucks 16/1969, 1): "Indem der Gesetzgeber alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte künftig als privat veranlasst ansieht, definiert er den Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips neu ...." (vgl. auch BMF-Schreiben vom 4. Mai 2007, DB 2007, 1053).

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Gesetzgebung
   16-D027   

Anhängiges Verfahren
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16-D027 (https://dejure.org/9999,79129)
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Sonstiges (4)

  • 18.05.2006

    Bundestag - Drucksache 16/1545

    Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 29.06.2006

    Bundestag - Drucksache 16/2012

    Beschlussempfehlung, Urheber: Finanzausschuss

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 29.06.2006

    Bundestag - Drucksache 16/2013

    Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT, Urheber: Haushaltsausschuss

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 29.06.2006

    Bundestag - Drucksache 16/2028

    Bericht, Urheber: Finanzausschuss

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Der Zweck der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der vor dem Hintergrund europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Anforderungen an die Begrenzung der Staatsverschuldung im Gesetzgebungsverfahren als entscheidend für die Neuregelung angeführt worden ist (vgl. BTDrucks 16/1545, S. 1, 13: "notwendige Haushaltskonsolidierung"), kann für sich allein eine Abkehr vom Veranlassungsprinzip bei der Ausgrenzung einer einzelnen Aufwendungsart aus dem Werbungskostentatbestand nicht rechtfertigen.

    Sie lassen sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen, die neben dem Aspekt notwendiger Haushaltshaltskonsoliderung lediglich Erwägungen zu besonderen Härten für Fernpendler enthalten (vgl. BTDrucks 16/1545 S. 13; 16/1802 S. 3; 16/1969 S. 1; 16/2028 S. 7).

    Nach den im Gesetzgebungsverfahren zugrunde gelegten Zahlen haben nur rund 17 % der Pendler eine Wegstrecke von mehr als 26 km zurückzulegen (BTDrucks 16/1545, S. 13), so dass auch der Anteil der steuerpflichtigen Arbeitnehmer, deren Wohnort weiter als 20 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt und die deshalb in den Genuss der Abzugsfähigkeit des überschießenden Teils ihrer Aufwendungen kommen sollten, entsprechend abschätzbar war.

    Allein unter dem Aspekt einer Härtefallregelung lässt sich diese Differenzierung zwischen der Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für kürzere und der Abzugsfähigkeit für längere Entfernungsstrecken entgegen der Begründung zum Gesetzesentwurf (BTDrucks 16/1545, S. 13) nicht rechtfertigen.

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Ausgangspunkt des StÄndG 2007 waren textgleiche Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD (BTDrucks 16/1545) und der Bundesregierung (BTDrucks 16/1859).

    In der Begründung betreffend die Aufhebung der Nr. 4 von § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG heißt es u.a. (BTDrucks 16/1545, 13):.

    Zwar lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass die Neuregelung Ausdruck einer Aufhebung der Grundentscheidung und ihrer Ersetzung durch das sog. Werkstorprinzip sei (BTDrucks 16/1545, 8, 13).

    aa) Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Neuregelung grundsätzlich dem Werkstorprinzip Geltung verschafft werden, das ausschließlich die Arbeitsstätte der Berufssphäre, das Wohnen dagegen dem Privatbereich zuordnet (BTDrucks 16/1545, 8, 13).

    Diesem Befund kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Bestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG als Härteregelung (BTDrucks 16/1545, 13; BTDrucks 16/1802, 3) bzw. Billigkeitsmaßnahme zu verstehen sei.

    Danach gelten bei der Nutzungswertermittlung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten als betriebliche und nicht als private Fahrten (zur Begründung vgl. BTDrucks 16/1545, 12; vgl. auch HHR/Hick, Jahresband 2007, § 6 EStG Rz J 06-3 ff.).

    Die Neuregelung wird in der Gesetzesbegründung lediglich finanzpolitisch ("Haushaltskonsolidierung") gerechtfertigt (BTDrucks 16/1545, 8, 13).

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Das FA hat jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, warum ein --unter Umständen lediglich vorübergehender-- Steuerausfall in der Größenordnung von 300 Mio. EUR (vgl. BTDrucks 16/1545 S. 9) im Hinblick auf das gesamte Haushaltsvolumen die öffentliche Haushaltsführung gefährden könnte.
  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 283/06

    Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 ist verfassungsgemäß

    Diese gesetzgeberische Grundentscheidung geht davon aus, dass die Berufssphäre bzw. Arbeitssphäre erst "am Werkstor" beginnt (Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13).

    Bei gemischten Aufwendungen ist es dem Gesetzgeber möglich, über den Umfang der Abziehbarkeit und Nichtabziehbarkeit zu entscheiden (Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13).

    Mit dieser Steuervergünstigung wird der Umstand überdurchschnittlicher Entfernung (bei sog. Fernpendlern) durch eine "Härteregelung" (Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13) subventioniert; bei Entfernungen über 20 km können Aufwendungen in Höhe von 0, 30 EUR pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen werden.

    Aus dem Wort "wie" ist ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um Werbungskosten handelt, sondern um eine Subvention, die veranlagungstechnisch "wie Werbungskosten" zu behandeln ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13).

  • VG Ansbach, 25.10.2011 - AN 1 K 11.00896

    Die bestandskräftige Entscheidung der Familienkasse über das (Nicht-)Vorliegen

    Der Gesetzgeber ging von einer Entlastung der Haushalte des Bundes und der Länder in Höhe von 691 Millionen EUR im Jahr 2009 und von 534 Millionen EUR im Jahr 2010 als Folge der Rechtsänderung aus (BT-Drs. 16/1545 vom 18.5.2006, S. 10).

    Nach § 33 a Abs. 1 EStG in der in den Jahren 2008 und 2009 anzuwendenden Fassung konnten in diesem Fall die Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zu 7.680.- EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung zum Steueränderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/1545, S. 14).

  • FG Köln, 29.03.2007 - 10 K 274/07

    Einschränkung der Pendlerpauschale doch nicht verfassungswidrig?

    Aus dem Wort "wie" ist ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um Werbungskosten handelt, sondern um eine Subvention, die veranlagungstechnisch "wie Werbungskosten" zu behandeln ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13), sodass die Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bleibt.
  • FG München, 17.02.2009 - 12 K 1075/08

    Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld ist verfassungsgemäß -

    Das nach der Begründung der Gesetzesänderung für das Steueränderungsgesetz 2007 (Bundestagsdrucksache 16/1545) verfolgte Anliegen, mit der Absenkung der Altersgrenze einer künftig veränderten Bildungsstruktur mit schneller zu erreichenden Schulabschlüssen Rechnung zu tragen und gleichzeitig gewisse Anreize zu schaffen, ein aufgenommenes Studium zügiger zu beenden, sind anzuerkennende Motive und Ziele des Gesetzgebers.
  • FG Düsseldorf, 11.09.2009 - 3 K 480/09

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze auf 26 Jahre für

    Im Übrigen wäre die o.g. Disposition, selbst wenn der Kläger sie im berechtigten Vertrauen auf die Kindergeldgewährung bis zum 27. Lebensjahr vorgenommen hätte, angesichts des vom Gesetzgebers mit der Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre beabsichtigten Zwecks - namentlich einer veränderten Bildungsstruktur mit schneller zu erreichenden Schulabschlüssen Rechnung zu tragen und gleichzeitig gewisse Anreize zu schaffen, ein aufgenommenes Studium zügiger zu beenden (vgl. die Begründung der Gesetzesänderung für das Steueränderungsgesetz 2007, Bundestags-Drucksache (BT-Drs. 16/1545, Seite 14) ) - jedenfalls nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, Kindergeld für Kinder, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits in Ausbildung befunden haben, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs zu gewähren.
  • FG München, 17.02.2009 - 12 K 1462/08

    Herabsetzung der Altergrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11

    Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass das nach der Begründung der Gesetzesänderung mit dem Steueränderungsgesetz 2007 (Bundestagsdrucksache 16/1545) verfolgte Anliegen, mit der Absenkung der Altersgrenze einer künftig veränderten Bildungsstruktur mit schneller zu erreichenden Schulabschlüssen Rechnung zu tragen und gleichzeitig gewisse Anreize zu schaffen, ein aufgenommenes Studium zügiger zu beenden, anzuerkennende Motive und Ziele des Gesetzgebers seien.
  • FG Münster, 11.05.2010 - 8 K 2450/09

    Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei freiwillig geleistetem sozialen Jahr;

    Nach der Begründung der Gesetzesänderung für das Steueränderungsgesetz 2007 (BT-Drs. 16/1545) verfolgt der Gesetzgeber das Anliegen, mit der Absenkung der Altersgrenze einer künftig veränderten Bildungsstruktur mit schneller zu erreichenden Schulabschlüssen Rechnung zu tragen.
  • FG Nürnberg, 21.09.2011 - 3 K 1208/10

    Steuerentlastung nach § 32c EStG für den 5 Mio. EUR übersteigenden nicht gem. §

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