28.10.2015

Bundestag - Drucksache 18/6489

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Bildung und Forschung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 442   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9564
BGBl. I 2016 S. 442 (https://dejure.org/2016,9564)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 16.03.2016, Seite 442
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
  • vom 11.03.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 28.10.2015   BT   Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 02.11.2015   BT   Neues Wissenschaftszeitvertragsgesetz
  • 05.11.2015   BT   Unbefristete Stellen für junge Wissenschaftler
  • 09.11.2015   BT   Vorstoß gegen Befristungen
  • 02.12.2015   BT   Befristungen im Visier
  • 09.12.2015   BT   Wissenschaftszeitvertragsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 16.12.2015   BT   Befristete Arbeitsverträge des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen (in: Bundestagsbeschlüsse am 16. und 17. Dezember)
  • 29.01.2016   BR   Hochschulverträge - Bundesrat billigt Wissenschaftszeitvertragsgesetz
  • 29.01.2016   BR   Hochschulverträge - Bundesrat billigt Wissenschaftszeitvertragsgesetz
  • 29.01.2016 BReg Arbeiten an Hochschulen - Mehr Planungssicherheit für Wissenschaftler
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BAG, 02.02.2022 - 7 AZR 573/20

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Förderung wissenschaftlicher

    aa) Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 15. August 2018 fällt in den zeitlichen Geltungsbereich des WissZeitVG in der mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442 - 1. WissZeitVGÄndG) beschlossenen und am 17. März 2016 in Kraft getretenen Fassung.
  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

    a) Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 10. August 2016 fällt in den zeitlichen Geltungsbereich des WissZeitVG in der mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442) beschlossenen und am 17. März 2016 in Kraft getretenen Fassung (im Folgenden WissZeitVG).
  • LAG Köln, 07.10.2020 - 5 Sa 451/20

    Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG

    Bei dem mit der Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Novelle vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442 ff.) zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen in das Gesetz eingefügten Erfordernis "zur Förderung der eigenen Qualifikation" handelt es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal.

    Das genannte Erfordernis "zur Förderung der eigenen Qualifikation" wurde mit der Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Novelle vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442 ff.) zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen in das Gesetz eingefügt.

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 181/16

    Befristung nach dem WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung -

    Dieses Verständnis wird auch nicht durch die Änderungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG durch das am 17. März 2016 in Kraft getretene 1. WissZeitVG-Änderungsgesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442, WissZeitVG nF) infrage gestellt.

    Mit dieser Ergänzung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung keine Gesetzesänderung, sondern eine Klarstellung in Bezug auf den im WissZeitVG verwandten Begriff des Kindes erfolgen (BT-Drs. 18/6489 S. 1, 8) .

    Um dem in der rechtswissenschaftlichen Kommentarliteratur aufgezeigten Auslegungsproblem abzuhelfen, sollte mit dem neuen Satz 5 klargestellt werden, dass Kinder im Sinne der "familienpolitischen Komponente" nicht nur leibliche Kinder sind, sondern auch andere Kinder, zu denen eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung besteht, insbesondere Stief- und Pflegekinder (BT-Drs. 18/6489 S. 11) .

  • BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 453/20

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Kinderbetreuung - Verlängerung der

    (ff) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Änderungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG durch das am 17. März 2016 in Kraft getretene 1. WissZeitVG-Änderungsgesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442, WissZeitVG nF) nicht in Frage gestellt.
  • BAG, 20.07.2022 - 7 AZR 239/21

    Befristung - Hochschule - Höchstbefristungsdauer

    Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 fällt in den zeitlichen Geltungsbereich des WissZeitVG in der mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442 - 1. WissZeitVGÄndG) beschlossenen und am 17. März 2016 in Kraft getretenen Fassung.
  • VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter

    Für wissenschaftliches und künstlerisches Hochschulpersonal, das in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis angestellt wird, gilt das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz -WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl I S. 506), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl I S. 442) geändert worden ist.
  • LAG München, 31.08.2016 - 8 Sa 118/16

    Künstlerisches Personal

    Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist - in seiner ursprünglichen Fassung vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506) - eröffnet; denn das am 17.03.2016 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 442) hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Befristungsabrede noch keine Geltung.
  • ArbG Köln, 26.05.2020 - 11 Ca 295/20
    Mit der WissZeitVG-Novelle vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 442 ff.) hat der Gesetzgeber eine Verschärfung der Befristungsvoraussetzungen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG verfolgt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 Sa 363/16

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

    Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung nach den Vorschriften des WissZeitVG idF vom 12. April 2007, in Kraft getreten am 18. April 2007 (BGBl. I 506) (im Folgenden: aF) und nicht nach den Regelungen WissZeitVG idF vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442), in Kraft getreten zum 17. März 2016, bestimmt.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 - 8 Sa 425/20

    Befristung - wissenschaftlicher Mitarbeiter - Drittmittelfinanzierung -

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2016 - 13 Sa 436/16

    Befristung; wissenschaftliches Personal

  • VG Schleswig, 18.11.2016 - 9 C 60/16

    Zulassung zum Studium der Psychologie

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