05.12.1973

Bundestag - Drucksache 7/1339

Antrag, Urheber: Innenausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 693   

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https://dejure.org/1974,7500
BGBl. I 1974 S. 693 (https://dejure.org/1974,7500)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 20.03.1974, Seite 693
  • Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
  • vom 15.03.1974

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (213)

  • BVerwG, 13.10.2009 - 6 P 15.08

    Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung; Stufenzuordnung nach §§ 16,

    bb) Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974, BGBl. I S. 693, hat neben der Einstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 die Eingruppierung in § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 als eigenständigen Beteiligungstatbestand eingeführt und zugleich auf das Niveau der Mitbestimmung angehoben.
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

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  • BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 20.78

    Überprüfung von Arbeitsplätzen als Vorentscheidung einer Eingruppierung -

    Nach Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) wurden auf Weisung des Bundesministers der Verteidigung die Personalvertretungen nicht mehr an den Arbeitsplatzüberprüfungen und bei Mißbilligungen gegenüber Arbeitnehmern beteiligt.

    Im Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes der Fraktionen der SPD und FDP, die den dem Bundesrat und dem Bundestag in der 6. Legislaturperiode zugeleiteten Regierungsentwurf unverändert in der folgenden Legislaturperiode eingebracht hatten, war in § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 für die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten sowie für die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten die Mitwirkung des Personalrats vorgesehen (BT-Drucks. 7/176).

    Die Aufeinanderfolge beider Tatbestände, die der Innenausschuß geändert hat (BT-Drucks. 7/1339), verdeutlicht den zwischen ihnen bestehenden Unterschied von allgemeiner Regelung und Einzelmaßnahme.

    In der Begründung heißt es (BT-Drucks. 7/176 S. 34), daß die Vorschrift dem geltenden Recht entspreche.

    Erst der Innenausschuß änderte den § 76 des Entwurfs und gab ihm seine zum Gesetz gewordene Fassung (BT-Drucks. 7/1339 S. 39).

    In dem Bericht des Innenausschusses ist zu dieser Änderung nichts vermerkt (S. BT-Drucks. 7/1373).

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