14.12.1949

Bundestag - Drucksache I/328

Antrag (Gesetzentwurf), Urheber: Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1951 S. 243   

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https://dejure.org/1951,1535
BGBl. I 1951 S. 243 (https://dejure.org/1951,1535)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 16.04.1951, Seite 243
  • Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
  • vom 12.03.1951

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (77)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Da der Gesetzgeber bei Erlass des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Jahre 1951 (vgl. BGBl I S. 243) davon ausging, dass die Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes dessen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc sein würde (vgl. BTDrucks I/788, S. 34 zu § 72), sollten mit § 79 BVerfGG die Rechtsfolgen der Nichtigkeit im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden (vgl. dazu die Ausführungen der Abg. Dr. Wahl [CDU] und Neumayer [FDP] in der 112. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages am 18. Januar 1951, Sten. Ber., S. 4227 f., 4234 [B], [C], sowie schon BVerfGE 2, 380 [404 f.]; - 7, 194 [195 f.]; - 20, 230 [235]; - 37, 217 [262]).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    c) Die Verfassungsbeschwerde wird seit ihrer Aufnahme in die Landesverfassungen von Bayern und Hessen und ihrer bundesrechtlichen Regelung durch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl I S. 243) als ein außerordentlicher Rechtsbehelf verstanden, der die Geltung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte durchsetzen und auch grundrechtlichen Individualrechtsschutz verwirklichen soll (vgl. BVerfGE 1, 4 ; BayVerfGH, VerfGH 26, 127 ; 27, 35 ).
  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 49/86

    Verjährung - Berufsunfähigkeitsrente - Altersruhegeld - Verjährungseinrede -

    Wie stark der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens geschützt ist, zeigt § 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) vom 12. März 1951 (BGBl. I 243), wonach mit Ausnahme von rechtskräftigen Strafurteilen und vorbehaltlich einer besonderen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben.
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