22.06.1992

Bundestag - Drucksache 12/2866

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Frauen und Jugend (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 239   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,20812
BGBl. I 1993 S. 239 (https://dejure.org/1993,20812)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,20812) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 26.02.1993, Seite 239
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  • vom 16.02.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (102)

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Rechtsgrundlage sei § 89 d SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239), die am 1. April 1993 in Kraft getreten sei und damit während der Unterbringung des Hilfeempfängers im Übergangswohnheim ab 19. Januar 1994 gegolten habe.

    Sie werden bestätigt vor allem durch § 86 Abs. 7 SGB VIII, der zusammen mit der hier anzuwendenden Fassung des § 89 d SGB VIII durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) in das Achte Buch Sozialgesetzbuch eingefügt worden ist, um die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen auf die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes abzustimmen (vgl. die Begründung der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Frauen und Jugend, BTDrucks 12/3711, S. 44 zu Nr. 26).

    Eine dem § 97 Abs. 4 SGB VIII F. 1990 i.V.m. § 108 Abs. 6 BSHG vergleichbare Erstattungsausschlußnorm ist in § 89 d SGB VIII in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch bewußt nicht mehr enthalten, um anstelle des Verweises auf § 108 BSHG eine den Bedürfnissen der Jugendhilfe angepaßte eigenständige Regelung zu ermöglichen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 12/2866, S. 24 zu § 89 d; nach Kraushaar, in: Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, 1998, § 89 d Rn. 32 ist eine solche Ausschlußregelung u.a. auf Betreiben der kommunalen Spitzenverbände nicht in die Neuregelung aufgenommen worden).

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    So heißt es in der Gesetzesbegründung zum 1. SGB VIII-Änderungsgesetz, durch das die Vorschrift des § 89e in das SGB VIII aufgenommen wurde: "Durch die Formulierung "eine Einrichtung" sind auch vorangehende Einrichtungsorte geschützt" (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 12/2866 S. 25).

    Dieser Sprachgebrauch war bei Einfügung des § 89e SGB VIII durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) bereits etabliert und dem Gesetzgeber bekannt.

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen des Gesetzes in der Praxis begegnen und Regelungslücken und wenig praktikablen Lösungen bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, unter anderem auch der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, begegnen (BTDrucks 12/2866 S. 15).

    Zu § 86 Abs. 5 SGB VIII führte die Entwurfsbegründung aus, die Norm solle § 85 Abs. 4 SGB VIII in der Ursprungsfassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163 - SGB VIII 1990) ersetzen (BTDrucks 12/2866 S. 22).

    Diese Fallkonstellation ist vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen haben und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt wurde (vgl. auch BTDrucks 12/2866 S. 22).

    Auch die historisch-genetische Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII spricht für eine entsprechende umfängliche Inbezugnahme der Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Die Rechtsfolge des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, also die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach der bisherigen Zuständigkeit, ist Ausdruck der Einschätzung des Gesetzgebers, die örtliche Zuständigkeit könne in den Fällen gemeinsam personensorgeberechtigter Eltern, die vor Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, nicht verlässlich dynamisch an den gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Elternteile geknüpft werden, da sich insoweit nicht abstrakt-generell feststellen lasse, welcher Elternteil künftig der Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bedürfe (BTDrucks 12/2866 S. 21).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht