09.05.1995

Bundestag - Drucksache 13/1298

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 972   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,29684
BGBl. I 1995 S. 972 (https://dejure.org/1995,29684)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 28.07.1995, Seite 972
  • Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz - HIVHG)
  • vom 24.07.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    Über sein Arbeitsentgelt hinaus bezieht er eine monatliche Rente gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 972 und 979; HIVHG - im Folgenden: HIV-Hilfegesetz) in Höhe von rund 1.500 EUR (netto).

    Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich allerdings nicht darauf, dass die Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet werden (vgl. dazu BT-Drucks. 13/1298 S. 11), sondern umfasst nach seinem Wortlaut allgemein auch die Ermittlung des Einkommens von infizierten Personen.

    Dem in § 1 HIVHG und in der Gesetzesbegründung (vgl. etwa BT-Drucks. 13/1298 S. 8, 11) ausgewiesenen Zweck, auch den unterhaltsberechtigten Angehörigen von infizierten/erkrankten Personen finanzielle Hilfe zu leisten, wird durch an nicht infizierte Kinder und Ehepartner von infizierten/erkrankten Personen gewährten Leistungen gemäß §§ 15 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 3 HIVHG Rechnung getragen.

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Dies wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber, wenn er eine umfassende Einsatzfreiheit will, die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der "Ermittlung von Einkommen und Vermögen" ausnimmt (so § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 [BGBl I S. 2018]; s. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14]; ebenso § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen [HIV-Hilfegesetz - HIVHG] vom 24. Juli 1995 [BGBl I S. 972]).
  • BVerwG, 17.09.2002 - 3 B 1.02

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagregelung des HIV-Hilfegesetzes - Infizierung

    Die Beschwerde macht geltend, revisionsgerichtlich klärungsfähig und -bedürftig sei die Frage, ob die in § 15 Abs. 1 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl I, S. 972) getroffene Stichtagsregelung (Infizierung durch Blutprodukte vor dem 1. Januar 1988) verfassungsgemäß oder wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig ist.

    Dabei steht auch für den beschließenden Senat im Vordergrund, dass das HIV-Hilfegesetz den nicht zu beanstandenden Versuch darstellt, dem "großen Leid" zu begegnen, das in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts durch Blutprodukte infizierten Personen und deren Angehörigen zugefügt worden ist (vgl. BTDrucks 13/1298 S. 8, Begründung des Allgemeinen Teils).

  • BVerwG, 17.09.2002 - 3 B 2.02

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagregelung des HIV-Hilfegesetzes; Infizierung

    Die Beschwerde macht geltend, revisionsgerichtlich klärungsfähig und -bedürftig sei die Frage, ob die in § 15 Abs. 1 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl I, S. 972) getroffene Stichtagsregelung (Infizierung durch Blutprodukte vor dem 1. Januar 1988) verfassungsgemäß oder wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig ist.

    Dabei steht auch für den beschließenden Senat im Vordergrund, dass das HIV-Hilfegesetz den nicht zu beanstandenden Versuch darstellt, dem "großen Leid" zu begegnen, das in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts durch Blutprodukte infizierten Personen und deren Angehörigen zugefügt worden ist (vgl. BTDrucks 13/1298 S. 8, Begründung des Allgemeinen Teils).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2001 - 8 A 3944/00

    Stichtagsregelung verfassungsgemäß: Entschädigung aus der HIV-Stiftung für

    Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV- Hilfegesetz, HIVHG).

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV- Hilfegesetz, HIVHG, dazu 1.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2001 - 8 A 3943/00

    Stichtagsregelung verfassungsgemäß: Entschädigung aus der HIV-Stiftung für

    Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV- Hilfegesetz, HIVHG).

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV- infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 972, HIV- Hilfegesetz, HIVHG, dazu 1.).

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