06.03.1996

Bundestag - Drucksache 13/3996

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1498   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,28001
BGBl. I 1996 S. 1498 (https://dejure.org/1996,28001)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 14.10.1996, Seite 1498
  • Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren
  • vom 09.10.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 21.12.2011 - 4 C 12.10

    Wiederaufbau eines abgebrannten Putenmaststalles; kapazitätsbeschränkende

    In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 6. März 1996 hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift, die nach der damaligen Zählung in § 15 Abs. 3 des Gesetzentwurfs geregelt war, auch für nach § 67 Abs. 2, § 67a Abs. 1 BImSchG anzuzeigende oder nach § 16 Abs. 4 GewO angezeigte Anlagen gelten soll (BTDrucks 13/3996 S. 9).

    Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Begründung des Regierungsentwurfs nicht aufgrund der Überarbeitung durch den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BTDrucks 13/5100), auf den die geltende Zählung zurückzuführen ist, an Bedeutung verloren.

    In Bezug auf § 15 Abs. 3 des Entwurfs, nun § 16 Abs. 5 BImSchG, bestand die Überarbeitung darin, die Formulierung "eine wesentliche Änderung bedarf der Genehmigung nicht" aus Gründen der Klarstellung (BTDrucks 13/3996 S. 13) durch die Formulierung "einer Genehmigung bedarf es nicht" zu ersetzen; außerdem wurde die Reihenfolge der Regelungen geändert (BTDrucks 13/5100 S. 6-8).

    Im Zusammenhang mit dem in § 15 BImSchG geregelten Anzeigeverfahren hat der federführende Ausschuss den Konflikt zwischen dem gesetzgeberischen Ziel der Beschleunigung des Verfahrens und der Anpassungspflicht eines Betreibers ebenfalls erörtert und zusammenfassend darauf hingewiesen, dass das Anzeigeverfahren "wegen dem dann erforderlich werdenden (parallelen) Baugenehmigungsverfahren" zu keiner Verfahrensvereinfachung führe (BRDrucks 31/1/96 S. 18; BTDrucks 13/5100 S. 15, 17; BT, 13. WP, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Protokoll Nr. 31 S. 20).

  • BVerwG, 28.10.2010 - 7 C 2.10

    Freistellungserklärung; Regelungsinhalt der -; Bindungswirkung der -;

    Zwar erstreckt sich die Prüfung, ob eine Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG "wesentlich" ist, materiell auch auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (vgl. auch BTDrucks 13/3996 S. 9).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.2010 - 1 LC 338/07

    Anwendbarkeit des § 16 Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf

    Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) eingeführt.

    Dieses hat nicht den Regierungsentwurf (BT-Drucksache 13/3996) umgesetzt, sondern eine in den Ausschüssen erheblich veränderte Entwurfsfassung.

    Im Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BT-Drucksache 13/5100) stellt die dort wiedergegebene Position der CDU den gemeinsamen systematischen Grundansatz heraus, man habe in dem neuen § 15 das Anzeigeverfahren und in dem neuen § 16 das Genehmigungsverfahren geregelt.

    In dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BT-Drucksache 13/5100), der die jetzige Gesetzesfassung erarbeitet hat, ist eine solche Auffassung jedenfalls nicht mehr vertreten worden, obwohl dies gerade wegen der Neuordnung der systematischen Zusammenhänge ein Punkt von besonderer Bedeutung gewesen wäre.

  • VGH Bayern, 13.05.2005 - 22 A 96.40091

    Thermoselect-Abfallbehandlungsanlage, immissionsschutzrechtliche Genehmigung,

    Eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinienbestimmung nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 30. Oktober 1999 (Art. 21 Abs. 1, Art. 22 IVU-RL) kam im vorliegenden Änderungsgenehmigungsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil der durch das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 (BGBl I, S. 1498) neu gefasste § 16 Abs. 2 BImSchG jedenfalls bei europarechtskonformer Auslegung den Vorgaben der IVU-RL entspricht (vgl. Jarass, a.a.O., RdNr. 38a zu § 16; Czajka, a.a.O., RdNrn. 78 und 80 zu § 16, Sellner, a.a.O., RdNr. 133 zu § 16 BImSchG).
  • VGH Hessen, 21.02.2001 - 2 UE 2899/96

    Genehmigung für Flüssiggas-Tanklager - Einhaltung eines Sicherheitsabstandes

    Der Umbau des Flüssiggas-Tanklagers erfüllt aufgrund des beabsichtigten Umfangs, insbesondere durch die Neuerrichtung der Flaschenfüllanlage, der Neuerrichtung der Kesselwagen-Entladestationen sowie der Tankwagen-Befüllstationen bei gleichzeitiger Erweiterung dieser Anlagenteile sowie aufgrund des Abbaus der oberirdischen Flüssiggas-Tanks unstreitig die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 15 und 16 BImSchG (geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 - BGBl. I S. 1498), d.h. es handelt sich um eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebes einer gemäß Ziffer 9.1 Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlage.
  • VGH Bayern, 04.06.2007 - 22 B 06.3036

    Betrieb mit mehreren immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen;

    § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.d. Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 (BGBl I S. 1498) definierte den Begriff der Wesentlichkeit neu und erhöhte die Anforderungen an die Wesentlichkeit gegenüber dem bisherigen Recht.
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2002 - 1 K 2883/99

    Aufstellung eines Grünordnungsplans zur Vorbereitung oder Ergänzung der

    Nachdem § 15 BImSchG a.F. durch Gesetz vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1498) von § 16 Abs. 1 BImSchG ersetzt wurde, können die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung bei Verkehrswegen nicht grundsätzlich anders betrachtet werden als bei Anlagen (vgl. hierzu: Czajka, a.a.O., § 41 BImSchG, Anm. 39).
  • OVG Sachsen, 08.07.1999 - 1 S 318/98

    Bodenreinigungsanlage; Eigentum der Gemeinde; Zuständigkeit;

    war dagegen nicht im Wege einer abfallrechtlichen (Anderungs-) Planfeststellung, sondern gemäß § 16 BImSchG i. d. F vom 9.10.1996 (BGBl. I S. 1498) durch reine (Änderungs-)Genehmigung zu entscheiden.
  • VG Frankfurt/Oder, 08.09.1998 - 7 L 283/98

    Nachsorgeanordnungen in Form einer Beseitigungsverfügung; Genehmigungsbedürftige

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  • VG Stuttgart, 31.01.2001 - 16 K 2547/00

    Lärmbelastung von Ortsdurchfahrten durch Anlagenbetrieb; Klagebefugnis einer

    Gemäß § 14a BImSchG, der bereits durch Gesetz vom 9.10.1996 (BGBl. I S. 1498) in das BImSchG eingefügt worden ist, kann der Antragsteller eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine verwaltungsgerichtliche Klage dann erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruches nicht entschieden ist; er braucht den (erfolglosen) Abschluss des Vorverfahrens nicht abzuwarten.
  • VGH Bayern, 13.05.2005 - 22 A 96.4009
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