21.06.1996

Bundestag - Drucksache 13/5021

Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1548   

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https://dejure.org/1996,31134
BGBl. I 1996 S. 1548 (https://dejure.org/1996,31134)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 31.10.1996, Seite 1548
  • Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
  • vom 28.10.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 30.03.2004 - 1 ABR 61/01

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Struktur einer gemeinschaftsweit tätigen

    Der gegen die zentrale Leitung einer Unternehmensgruppe gerichtete Informationsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmervertretungen Kenntnis von den Fakten erhalten, an Hand derer sie beurteilen können, ob die Voraussetzungen für eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung in ihren Unternehmen oder in ihrer Unternehmensgruppe gegeben sind (BT-Drucks. 13/4520 S. 19; BT-Drucks. 13/5021 S. 7; Müller EBRG § 5 Rn. 1; Blanke EBRG § 5 Rn. 1).

    Dies entspricht Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 94/45/EG, dessen Umsetzung § 5 EBRG dient (vgl. BT-Drucks. 13/4520 S. 19).

    Daher findet das EBRG nach ganz allgemeiner Auffassung auf den Gleichordnungskonzern iSv. § 18 Abs. 2 AktG keine Anwendung (vgl. BT-Drucks. 13/4520 S. 19; Engels/Müller DB 1996, 981, 983; Thüsing/Leder SAE 2002, 171, 173; Blanke EBRG § 6 Rn. 5; DKK-Kittner EBRG § 6 Rn. 1; Fitting Übersicht EBRG Rn. 19; vgl. zur Frage, ob es den Gleichordnungskonzern ohne Abhängigkeit in der Praxis überhaupt geben kann, Wellkamp DB 1993, 2517).

    Den inländischen Arbeitnehmervertretungen soll die Informationsbeschaffung erleichtert werden (vgl. BT-Drucks. 13/4520 S. 19).

    Hierfür besteht zwar besonders dann ein Bedürfnis, wenn die zentrale Leitung nicht im Inland liegt (vgl. BT-Drucks. 13/4520 S. 19).

    aa) Die in § 6 Abs. 1 EBRG enthaltene Legaldefinition des herrschenden Unternehmens gilt ausschließlich für den Anwendungsbereich des EBRG (vgl. BT-Drucks. 13/4520 S. 19; Müller EBRG § 6 Rn. 3).

    Dies entspricht dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/45/EG, deren Art. 3 durch § 6 EBRG umgesetzt werden soll (vgl. BT-Drucks. 13/4520 S. 19).

    Darauf, ob hiervon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, kommt es - anders als nach § 54 Abs. 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats (vgl. dazu BAG 22. November 1995 - 7 ABR 9/95 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 5, zu B II 1 und B II 1 d der Gründe) - nicht an (vgl. BT-Drucks. 13/4520 S. 19; Engels/Müller DB 1996, 981, 982; Müller EBRG § 6 Rn. 5; Blanke EBRG § 6 Rn. 4; DKK-Kittner § 6 EBRG Rn. 3; Windbichler ZfA 1996, 1, 11).

    Während § 6 Abs. 1 EBRG das herrschende Unternehmen generalklauselartig definiert, normiert § 6 Abs. 2 Satz 1 EBRG widerlegbare gesetzliche Vermutungen für einen beherrschenden Einfluss (vgl. BT-Drucks. 13/4520 S. 19; Blanke EBRG § 6 Rn. 6; Müller EBRG § 6 Rn. 7).

    Dabei entsprechen die Vermutungsregeln des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EBRG inhaltlich im Wesentlichen der Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG iVm. § 16 Abs. 1 AktG (vgl. BT-Drucks. 13/4520 S. 19; Fiedler AuR 1996, 180, 182; Müller aaO; Blanke EBRG § 6 Rn. 12).

  • LAG Baden-Württemberg, 23.12.2014 - 11 TaBV 6/14

    Hinzuziehung weiterer Gewerkschaftsbeauftragter zu den Sitzungen

    Jedenfalls verstoße die Auslegung der Äußerungen des deutschen Gesetzgebers in der Bundestagsdrucksache 13/5021, dass die Teilnahme von Gewerkschaften an Sitzungen des Europäischen Betriebsrats grundsätzlich gegen das Gebot der Öffentlichkeit verstoße, gegen die Richtlinie.

    Daher könnten die Äußerungen des deutschen Gesetzgebers in der Bundestagsdrucksache 13/5021 nur dahingehend ausgelegt werden, dass Gewerkschaftsvertreter zwar grundsätzlich durch Beschluss des Europäischen Betriebsrats zu dessen Sitzungen hinzugezogen werden könnten, allerdings nicht auf Antrag einer Minderheit, was vorliegend nicht gegeben sei, da er einheitlich entschieden habe.

    Er habe sich vielmehr ausdrücklich gegen eine Teilnahmeberechtigung für einen Gewerkschaftsbeauftragten entschieden, die über den Status eines Sachverständigen hinausgehe (vgl. BT-Drs. 13/5021, Seite 7).

    Hinzu kommt, dass die Intention des deutschen Gesetzgebers eindeutig war, eine § 31 BetrVG entsprechende Regelung nicht ins EBRG aufzunehmen (BT-Drucks. 13/5021, S. 2, 3, 8).

    So hat sich die Bundesregierung, deren Empfehlung der Bundestag folgte, ausdrücklich dagegen ausgesprochen, im EBRG eine § 31 BetrVG entsprechende Regelung aufzunehmen und hierzu ausgeführt (BT-Drucks. 13/5021, Seite 7 ff) :.

  • LAG Düsseldorf, 25.10.2001 - 5 TaBV 87/98

    Europäischer Betriebsrat, Auskunftspflicht des herrschenden Unternehmens,

    Anhaltspunkte hierfür finden sich zunächst in der Begründung zum Begehungsentwurf des EBRG (Bundestagsdrucksache 13/4520), wonach § 5 Abs. 1 EBRG sicherstellen soll, daß die Arbeitnehmer die erforderlichen Fakten erhalten, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung in ihrem Unternehmen oder in ihrer Unternehmensgruppe gegeben sind.

    Hieraus und aus der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates (vgl. hierzu: Bundestagsdrucksache 13/5021) ergibt sich, daß der Gesetzgeber eine umfassende Information der Arbeitnehmervertretungen etablieren wollte, die darauf gerichtet ist, Auskünfte über alle Umstände zu erlangen, die zur Feststellung der Anwendbarkeit des Gesetzes im Sinne des § 2 Abs. 1 EBRG notwendig sind.

  • LAG Düsseldorf, 21.01.1999 - 5 TaBV 87/98

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Vorbereitung der Einrichtung eines

    Anhaltspunkte hierfür finden sich zunächst in der Begründung zum Begehungsentwurf des EBRG (Bundestagsdrucksache 13/4520), wonach § 5 Abs. 1 EBRG sicherstellen soll, daß die Arbeitnehmer die erforderlichen Fakten erhalten, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung in ihrem Unternehmen oder in ihrer Unternehmensgruppe gegeben sind.

    Hieraus und aus der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates (vgl. hierzu: Bundestagsdrucksache 13/5021) ergibt sich, daß der Gesetzgeber eine umfassende Information der Arbeitnehmervertretungen etablieren wollte, die darauf gerichtet ist, Auskünfte über alle Umstände zu erlangen, die zur Feststellung der Anwendbarkeit des Gesetzes im Sinne des § 2 Abs. 1 EBRG notwendig sind.

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