13.11.1996

Bundestag - Drucksache 13/6110

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 2110   

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https://dejure.org/1996,26503
BGBl. I 1996 S. 2110 (https://dejure.org/1996,26503)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 30.12.1996, Seite 2110
  • Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts
  • vom 20.12.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19

    Ordentliche Kündigung - Hausangestellte

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) hat er weibliche Hausangestellte hinsichtlich des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes gleichgestellt, in den Materialien aber "die Beschäftigung im Familienhaushalt" ausdrücklich mit "dem regelmäßigen Arbeitsplatz im Betrieb" kontrastiert (BT-Drs. 13/6110 S. 12; vgl. auch LAG Düsseldorf 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 - zu II A 2 b dd der Gründe; Steinke RdA 2018, 232, 241) .
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2110) ergänzte § 10 Abs. 1 LFZG dahin, dass insoweit die Aufwendungen nicht nur zu 80 %, sondern in voller Höhe erstattet werden.
  • BSG, 30.08.2007 - B 10 EG 6/06 R

    Erziehungsgeld - Einkommen - Einkommensgrenze - Einkommensprognose -

    Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG in der hier geltenden Fassung vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2110) - aF - entfällt das Erzg in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes, wenn das nach § 6 BErzGG bestimmte Einkommen bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, 100.000 DM übersteigt.
  • BSG, 11.12.2003 - B 10 EG 3/03 R

    Erziehungsgeld - Einkommen - Einkommensgrenze - Selbständiger -Einkünfte aus

    Der Anspruch entfällt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG in der - hier anzuwendenden - Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 2110) für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes, weil das gemeinsame Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns die Einkommensgrenze von 104.200,-- DM (100.000,-- DM für die Eheleute und 4.200,- DM für ein weiteres Kind) jährlich übersteigt.
  • BSG, 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R

    Erziehungsgeld, Einkommensberechnung bei voraussichtlichem Einkommen

    Nach § 39 Abs. 2 BErzGG idF vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, S 2110) bestimmt sich der Anspruch auf Erzg für die am 22. Juli 1992 geborene Tochter der Klägerin nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 6 und 12 Abs. 1 BErzGG idF bis zum 26. Juni 1993 (im folgenden: BErzGG aF, vgl Bekanntmachung der Neufassung des BErzGG vom 21. Januar 1992, BGBl I, S 68, geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl I, S 944).
  • LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 EG 1/00
    Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mutterschaftsrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, S 2110) verlängert sich das nachgeburtliche Beschäftigungsverbot bei Frühgeburten über zwölf Wochen hinaus um den Zeitraum, der gemäß § 3 Abs. 2 MSchG ("sechs Wochen vor der Entbindung") nicht in Anspruch genommen werden konnte.
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