13.11.1996
Bundestag - Drucksache 13/6110
Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1996 S. 2110 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 30.12.1996, Seite 2110
- Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts
- vom 20.12.1996
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19
Ordentliche Kündigung - Hausangestellte
Mit dem Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) hat er weibliche Hausangestellte hinsichtlich des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes gleichgestellt, in den Materialien aber "die Beschäftigung im Familienhaushalt" ausdrücklich mit "dem regelmäßigen Arbeitsplatz im Betrieb" kontrastiert (BT-Drs. 13/6110 S. 12; vgl. auch LAG Düsseldorf 10. Mai 2016 - 14 Sa 82/16 - zu II A 2 b dd der Gründe; Steinke RdA 2018, 232, 241) . - BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum …
Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2110) ergänzte § 10 Abs. 1 LFZG dahin, dass insoweit die Aufwendungen nicht nur zu 80 %, sondern in voller Höhe erstattet werden. - BSG, 30.08.2007 - B 10 EG 6/06 R
Erziehungsgeld - Einkommen - Einkommensgrenze - Einkommensprognose - …
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG in der hier geltenden Fassung vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2110) - aF - entfällt das Erzg in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes, wenn das nach § 6 BErzGG bestimmte Einkommen bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, 100.000 DM übersteigt.
- BSG, 11.12.2003 - B 10 EG 3/03 R
Erziehungsgeld - Einkommen - Einkommensgrenze - Selbständiger -Einkünfte aus …
Der Anspruch entfällt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BErzGG in der - hier anzuwendenden - Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 2110) für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes, weil das gemeinsame Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns die Einkommensgrenze von 104.200,-- DM (100.000,-- DM für die Eheleute und 4.200,- DM für ein weiteres Kind) jährlich übersteigt. - BSG, 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R
Erziehungsgeld, Einkommensberechnung bei voraussichtlichem Einkommen
Nach § 39 Abs. 2 BErzGG idF vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, S 2110) bestimmt sich der Anspruch auf Erzg für die am 22. Juli 1992 geborene Tochter der Klägerin nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 6 und 12 Abs. 1 BErzGG idF bis zum 26. Juni 1993 (im folgenden: BErzGG aF, vgl Bekanntmachung der Neufassung des BErzGG vom 21. Januar 1992, BGBl I, S 68, geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl I, S 944). - LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 2 EG 1/00 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Mutterschaftsrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, S 2110) verlängert sich das nachgeburtliche Beschäftigungsverbot bei Frühgeburten über zwölf Wochen hinaus um den Zeitraum, der gemäß § 3 Abs. 2 MSchG ("sechs Wochen vor der Entbindung") nicht in Anspruch genommen werden konnte.