07.09.2000

Bundestag - Drucksache 14/4049

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1765   

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https://dejure.org/2000,41468
BGBl. I 2000 S. 1765 (https://dejure.org/2000,41468)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 22.12.2000, Seite 1765
  • Gesetz zur Einführung einer Dienstleistungsstatistik und zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften
  • vom 19.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 13.09.2000   BT   STATISTISCHE LÜCKEN BEI DIENSTLEISTUNGEN SCHLIESSEN (GESETZENTWURF)
  • 25.10.2000   BT   STATISTIK- UND EIGENHEIMZULAGENGESETZ ANGENOMMEN
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • VG Neustadt, 18.07.2005 - 4 L 959/05

    Dienstleistungsstatistik; Auskunftspflicht von Betrieben

    Die Auskunftspflicht im Rahmen der Dienstleistungsstatistik beruht auf § 5 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Dienstleistungsstatistikgesetz ( DlStatG ) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) i.V.m. § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462).

    Des Weiteren werden sie für die berufspolitische Arbeit von Verbänden und Kammern und nicht zuletzt von den Unternehmen oder Einrichtungen zu Vergleichen genutzt (Bundestagsdrucksache 14/4049, S. 10).

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG besteht - wie bei allen Wirtschaftsstatistiken - für die Erhebung im Rahmen der Dienstleistungsstatistik Auskunftspflicht, damit die Qualität der statistischen Ergebnisse dieser Stichprobenerhebungen gewährleistet werden kann (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049, S. 17).

    Dabei ist ein durchschnittlicher Zeitbedarf von ca. einer Stunde zugrunde zu legen, da die verlangten Daten regelmäßig den normalen Geschäftsaufzeichnungen zu entnehmen sind (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049, S. 13 und 17).

    Um repräsentative Ergebnisse zu erhalten, können bei kleinen Schichten gleichwohl deutlich mehr als 15 Prozent der darin vorhandenen Unternehmen in die Erhebung einbezogen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049 S. 14).

    Zwar sieht das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, um die Belastung der Befragten, die durch die jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049 S. 14).

    Jedoch hat der Gesetzgeber bereits bei Erlass des Dienstleistungsstatistikgesetzes in Rechnung gestellt, dass bei Schichten, die - wie die Schicht im vorliegenden Fall - nur schwach besetzt sind, grundsätzlich nur eine partielle Rotation vorgenommen werden kann (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049 S. 15).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG hat ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl I S. 2521), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1765), verfügt, Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Kommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt ist.
  • BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 6.16

    Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

    Das Statistische Landesamt hat ihn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der hier anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 402) in seiner Funktion als vertretungsberechtigten Vorstand der Baugenossenschaft zur Auskunft herangezogen.

    Schließlich ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das Ziel der Dienstleistungsstatistik nur im Nachweis repräsentativer Ergebnisse besteht (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 14).

    Auch der Gesetzgeber ist im Übrigen davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht und diese Rotation dazu dient, eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - 12 B 3.15

    Heranziehung einer Partnerschaftsgesellschaft zur Dienstleistungsstatistik -

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1765) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl I S. 399) unterliegt.

    Die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen wird zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit in der Gesetzesbegründung vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt (BT-Drs. 14/4049 S. 14).

    In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten soll danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen (BT-Drs. 14/4049 S. 14 f.).

    Sie dient legitimen Interessen des Gemeinwohls, weil die Ergebnisse u.a. für die Lieferung statistischer Daten an die Europäische Union benötigt werden und im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eine wichtige Quelle für eine wirksame Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik darstellen (BVerwG, a.a.O., Rn. 30; Beschluss des Senats vom 12. April 2013 - OVG 12 S 19.13 - BA S. 5 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/4049 S. 10).

    Sowohl die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich als auch das Statistikregister verfolgen legitime Interessen des Gemeinwohls (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 10, 14; zum Statistikregister BT-Drs. 18/7561 S. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 S 665/14

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit des systematischen

    Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes (DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399).

    Denn danach werden durch die Ergebnisse der als Bundesstatistik durchgeführten statistischen Erhebungen im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG) wirtschaftliche Zusammenhänge für Bund und Länder, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufgeschlüsselt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 14/4049 S. 14, wonach das Ziel der Dienstleistungsstatistik sei, repräsentative Ergebnisse sowohl in fachlicher als auch in regionaler Gliederung nachzuweisen).

    Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die von der Dienstleitungsstatistik erfassten typischerweise unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich zum technischen Fortschritt und zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beitragen und als Katalysatoren die Ertragslage anderer Wirtschaftszweige beeinflussen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG -, BT-Drucks 14/4049, S. 14).

    Nach der auf Verbandsbefragungen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers ist hierfür ein durchschnittlicher Zeitbedarf von höchstens einer Stunde anzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 12 f.).

  • BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung;

    a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1765) erfüllt.

    Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.).

    Zur Frage der Befragungshäufigkeit hat der Gesetzgeber selbst bestimmt, dass höchstens einmal jährlich zu befragen sei und dass insgesamt höchstens 15 % aller grundsätzlich auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten in jedem Jahr heranzuziehen seien (§ 1 Abs. 2 DlStatG); dabei ist er davon ausgegangen, dass aus Gründen der Belastungsgleichheit durch periodisches Ziehen neuer Stichproben unter den Auskunftspflichtigen rotiert werden solle (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - 12 B 4.15

    Dauer der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik - Bildung einer Totalschicht

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) unterliegt.

    Die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen wird zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit in der Gesetzesbegründung vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt (BT-Drs. 14/4049 S. 14).

    Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht, um die Belastung der Befragten durch eine jährlich wiederholte Erhebung abzubauen und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen (BT-Drs. 14/4049 S. 14).

    Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass der Auswahlsatz in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein kann; je stärker ein Dienstleistungszweig besetzt ist und je homogener die einem solchen Dienstleistungszweig zugehörigen Einheiten sind, desto kleiner kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Auswahlsatz zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit sein und umgekehrt (BT-Drs. 14/4049 S. 14).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 8 C 9.16

    Rechtliche Grenzen der Heranziehung zu statistischen Stichprobenerhebungen

    Das Statistische Landesamt hat den Heranziehungsbescheid vom 15. März 2011 zwar an den Geschäftsführer der Klägerin gerichtet und ihn damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der hier anzuwendenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 402), in seiner Funktion als Leiter der Rechtsanwaltsgesellschaft zur Auskunft herangezogen.

    Schließlich ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das Ziel der Dienstleistungsstatistik im Nachweis repräsentativer Ergebnisse besteht (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 14).

    Auch der Gesetzgeber ist im Übrigen davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht und diese Rotation dazu dient, eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 14).

  • VG Schwerin, 21.12.2007 - 6 B 240/07

    Auskunftserteilung für Dienstleistungsstatistik

    Des Weiteren werden sie für die berufspolitische Arbeit von Verbänden und Kammern und nicht zuletzt von den Unternehmen oder Einrichtungen zu Vergleichen genutzt (BT-Drs. 14/4049, S. 10).

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG besteht - wie bei allen Wirtschaftsstatistiken - für die Erhebung im Rahmen der Dienstleistungsstatistik Auskunftspflicht, damit die Qualität der statistischen Ergebnisse dieser Stichprobenerhebungen gewährleistet werden kann (vgl. BT-Drs. 14/4049, S. 17).

    So heißt es darin u.a. zu § 1 DlStatG (BT-Drs. 14/4049, S. 14/15):.

    Zu dem mit der Dienstleistungsstatistik verbundenen Aufwand heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4049, S. 12/13):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2009 - 12 S 35.09

    Auswahl der Erhebungseinheiten muss nicht im Jahresrhythmus wiederholt werden;

    Der Einwand der Beschwerde, dass § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl I S. 399), eine jährlich erneute Auswahl von Erhebungseinheiten gebiete und die Auslegung des Verwaltungsgerichts vor allem gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, greift nicht durch.

    Die so vorgenommene Auslegung entspricht im Übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers, der zwar von einer Rotation in gewissen Abständen, nicht jedoch zwingend von einer jährlichen Rotation ausgegangen ist (vgl. dazu BT-Drs. 14/4049, S. 14 f.).

    Mit der Dienstleistungsstatistik verfolgt der Gesetzgeber legitime Interessen des Gemeinwohls, weil die Beobachtung und Beurteilung der Entwicklung des bedeutsamen Wirtschaftsbereichs "Dienstleistungen" entsprechende Datenerhebungen voraussetzt (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 14/4049, S. 10).

    Der Gesetzgeber ging für die erstmalige Heranziehung von einem durchschnittlichen Zeitbedarf von höchstens einer Stunde aus (BT-Drs. 14/4049, S. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2008 - 8 B 959/08

    Heranziehung eines Auskunftspflichtigen zur Auskunftserteilung i.R.d. Erhebungen

  • OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13

    Dienstleistungsstatistik; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rotation; Totalschicht

  • OVG Sachsen, 15.01.2010 - 3 B 45/07

    Die Entscheidung über die Dauer der Heranziehung eines nach dem

  • VG Leipzig, 01.11.2006 - 4 K 1705/04
  • VG Berlin, 30.03.2009 - 2 A 143.08

    Auskunftspflicht der Unternehmen bei der Erstellung der Dienstleistungsstatistik

  • VG Potsdam, 29.04.2008 - 3 L 166/08

    Pflicht zur rotierenden Erfassung statistischer Informationen von

  • VG Köln, 23.04.2009 - 20 K 3379/08
  • VG Sigmaringen, 30.11.2011 - 1 K 2307/10

    Sturkturerhebung im Dienstleistungsbereich; Dienstleistungsstatistik;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 11044/14

    Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur Handelsstatistik

  • VG Düsseldorf, 06.04.2009 - 23 K 3111/08

    Klage eines Rechtsanwalts gegen die wiederholte Heranziehung zur Auskunft zur

  • VG Berlin, 14.02.2007 - 2 A 64.06

    Wiederholte Heranziehung zu Auskünften für eine Dienstleistungsstatistik

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