17.11.1998

Bundestag - Drucksache 14/45

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 3843   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,35470
BGBl. I 1998 S. 3843 (https://dejure.org/1998,35470)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben am 28.12.1998, Seite 3843
  • Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
  • vom 19.12.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 19.11.1998   BT   NETTORENTENNIVEAU ZUNÄCHST NICHT ABSENKEN (GESETZENTWURF)
  • 24.11.1998   BT   AUSSCHU&Suml;; FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG
  • 26.11.1998   BT   BEWEISLASTUMKEHR BEI BEKÄMPFUNG DER SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT UMSTRITTEN
  • 02.12.1998   BT   OPPOSITION KRITISIERT BERATUNG UND FORDERT NEUES FINANZTABLEAU
  • 04.11.1999   BT   SELBSTSTÄNDIGKEIT SCHWIERIG ZU DEFINIEREN (ANHÖRUNG)
 
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Wird zitiert von ... (247)

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Vielmehr wurde das RRG 1999 durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl I 3843) zunächst bis zum 31.12.2000 außer Kraft gesetzt.
  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 296/00

    Entgeltfortzahlung- regelmäßige Arbeitszeit

    Das Gesetz klammert demgegenüber sowohl die Grundvergütung als auch die Zuschläge für Überstunden aus (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/45 S 24).
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    b) Der als Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die GmbH danach allein in Betracht kommende § 2 Nr. 9 SGB VI begründete zunächst idF durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843) Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1999 für selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB IV) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige).
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