29.01.2002

Bundestag - Drucksache 14/8099

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 1169   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,70383
BGBl. I 2002 S. 1169 (https://dejure.org/2002,70383)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 28.03.2002, Seite 1169
  • Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (10. SGB V-Änderungsgesetz)
  • vom 23.03.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 31.01.2002   BT   Rentner bei Beiträgen zur Krankenversicherung entlasten
  • 18.02.2002   BT   Experten diskutieren über Krankenkassen-Beiträge der Rentner
  • 19.02.2002   BT   "700.000 Personen profitieren von Neuregelung der Beiträge für Rentner"
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Hamburg, 20.07.2005 - L 1 KR 132/04

    Antrag der Ehefrau auf Feststellung der Weiterversicherung in der freiwilligen

    Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 Satz 3 SGB V (eingeführt m. W. v. 29. März 2002 durch Art. 1 Nr. 01 des Gesetzes vom 23. März 2002 - BGBl. I S. 1169 - ), unter denen die Familienversicherung nach § 10 SGB V Vorrang vor der KVdR-Pflichtversicherung habe, lägen nicht vor, da der Anspruch auf Rente nicht schon am 31. März 2002 bestanden habe.

    § 5 Abs. 8 Satz 3 SGB V i. d. F. des Art. 1 des Zehnten SGB V-Änderungsgesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1169) - in Kraft ab 29. März 2002 - steht dem nicht entgegen.

  • LSG Thüringen, 27.10.2015 - L 6 KR 1407/12

    Voraussetzungen einer wirksamen Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der

    Die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Berechtigten, die nach § 188 Abs. 3 SGB V (in der Fassung des 10. SGB V-Änderungsgesetz vom 23. März 2002, gültig ab 29. März 2002 (BGBl. I S. 1169)) schriftlich zu erfolgen hat.
  • VGH Hessen, 10.09.2002 - 11 UE 3202/98

    Zulassungsfreie Anschlussberufung; Bettenkapazität außerhalb eines

    Soweit in diesem Gutachten (in Abschnitt D. I. 1.d), S. 41 ff.) die Ansicht vertreten wird, die als europarechtswidrig beanstandeten Beschlüsse der Krankenhauskonferenzen hätten eine "Einschränkung des Absatzes" im Sinne des Art. 81 Abs. 1 lit. b) EGV bzw. eine "Aufteilung der Märkte" im Sinne des Art. 81 Abs. 1 lit. c) EGV zur Folge, überzeugt dies deshalb nicht, weil sich die Aufnahme in den Krankenhausplan und damit die mögliche Einflussnahme der Gremien nicht auf die Anbahnung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen zwischen Privatpatienten und dem jeweiligen Krankenhausträger, sondern ausschließlich darauf auswirkt, ob die Krankenkassen öffentlich-rechtliche Sachleistungen gemäß § 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1169), durch den jeweiligen Krankenhausträger erbringen lassen dürfen.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2002 - L 13 RA 2462/01

    Bindungswirkung der Feststellung einer Krankenkasse zur freiwilligen

    Diese gesetzliche Neuregelung ist mit Wirkung ab 29. März 2002 im Zuge des Zehnten Gesetzes zur Änderung des SGB V vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1169) getroffen worden.
  • SG Düsseldorf, 06.05.2003 - S 4 KR 279/01
    Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.V.m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.03.2000 (BGBl. I S. 1300) und i.V.m. dem Gesetz vom 23.03.2002 (BGBl. I S. 1169) werden Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, Pflichtmitglied der Krankenkasse, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied waren.
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