24.06.2003

Bundestag - Drucksache 15/1206

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2934   

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https://dejure.org/2003,42286
BGBl. I 2003 S. 2934 (https://dejure.org/2003,42286)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 29.12.2003, Seite 2934
  • Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
  • vom 24.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 25.06.2003   BT   Meisterprüfung soll künftig für weniger Handwerksberufe erforderlich sein
  • 02.07.2003   BT   Anhörung zur "großen Novelle" der Handwerksordnung
  • 08.07.2003   BT   Handwerk erwartet Rückgang der Ausbildungsbereitschaft
  • 20.08.2003   BT   Bundesrat gegen "radikale Reduzierung der Meisterberufe"
  • 25.11.2003   BT   Novelle der Handwerksordnung mit Änderungen angenommen
 
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Wird zitiert von ... (48)

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG lautete in seiner ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl I S. 2934):.
  • BVerwG, 13.05.2015 - 8 C 12.14

    Altgesellenregelung; Ausübungsberechtigung; Ausnahmebewilligung; illegaler

    Mit der bisherigen, zumindest eine wesentliche Tätigkeit umfassenden Handwerksausübung soll im Rahmen des § 7b HwO eine Berufserfahrung im Kernbereich des zu betreibenden Handwerks belegt werden (vgl. die Entwurfsbegründung in BT-Drs. 15/1206 S. 28).

    Mit der Einführung des § 7b HwO im Rahmen der Dritten Handwerksnovelle (Art. 1 Nr. 10 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2934) sollte dem tüchtigen Altgesellen eine verbesserte Perspektive der selbständigen Handwerksausübung geboten und neben den bestehenden Zugangswegen der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) und der Ausnahmebewilligung unter Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 8 Abs. 1 HwO) eine weitere, prüfungsfreie Möglichkeit eröffnet werden, um zur Eintragung in die Handwerksrolle zu gelangen (vgl. die Begründung des Entwurfs in BT-Drs. 15/1206 S. 27 bis 29).

    Zugleich sollte die Regelung klarstellen, dass die für eine selbständige Handwerksausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die langjährige Berufserfahrung als nachgewiesen gelten (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 28).

    Eine Eindämmung von Schwarzarbeit sollte vor allem durch die Eingrenzung des Kreises zulassungspflichtiger Handwerke in Anlage A der Handwerksordnung auf die im Interesse der Gefahrenabwehr dem Meisterzwang vorzubehaltenden Handwerke sowie durch die Aufgabe des sog. Inhaberprinzips zugunsten des Betriebsleiterprinzips in § 7 Abs. 1 HwO erreicht werden (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 20, 22, 26; BT-Drs. 15/1481 S. 12).

    Soweit die Entwurfsbegründung darauf verweist, auch eine Tätigkeit in einem unzulässigen Handwerksbetrieb stelle eine für die verlangten Mindestzeiträume der Berufserfahrung ausreichende Handwerksausübung dar (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 28), bezieht sich dies auf die von der heutigen Sechsjahresfrist des § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO erfasste Gesellentätigkeit, nicht jedoch auf den Zeitraum einer qualifizierten Tätigkeit in leitender Stellung.

    Dass die im Vermittlungsverfahren eingefügte (vgl. BT-Drs. 15/2246 S. 3) Legaldefinition der leitenden Stellung in § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO auf die "Übertragung" eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnisse an den Gesellen abstellt, erklärt sich daraus, dass der Gesetzentwurf sich an dem Normalfall einer erstmaligen Existenzgründung nach Erteilung der erstrebten Ausübungsberechtigung und folglich vorherigen unselbständigen qualifizierten Gesellentätigkeit in leitender Funktion orientiert hat (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 28 f.; BT-Drs. 15/1481 S. 12 f., 16).

    Sie ließe sich auch nicht aus einem Idealbild des kontinuierlichen Erfahrungsaustausches zwischen Gesellen und Meister im Betrieb ableiten, das in der betrieblichen Wirklichkeit vielfach nicht eingelöst werden kann (vgl. auch BT-Drs. 15/1206 S. 29).

    Im Übrigen ging der Entwurf der Dritten Handwerksnovelle ausdrücklich davon aus, dass die Leitung eines Unternehmens (als eine Alternative der EU-rechtlichen Definition des Betriebsleiters) über die Anforderungen an eine Berufserfahrung nach der Altgesellenregelung hinausgehe und wegen der mit § 7b HwO angestrebten Erleichterung für Altgesellen nicht verlangt werden dürfe (BT-Drs. 15/1206 S. 28).

    Die Gesetz gewordene Formulierung ist zudem auf das parlamentarische Vermittlungsverfahren zurückzuführen, dessen Ergebnis eine Steigerung der ursprünglichen Anforderungen des Entwurfs an den Mindestzeitraum in "herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung" gewährleisten sollte (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 6, 27 f.; BT-Drs. 15/1481 S. 9 und 16; BT-Drs. 15/2246 S. 3 und BR-Plenarprotokoll 795 vom 19. Dezember 2003 S. 502 f.).

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 8.10

    Altgeselle"; Antragsauslegung; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung;

    a) Nach der hier maßgeblichen Neufassung des § 16 Abs. 3 HwO durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) richtet sich das streitige Recht der Klägerin, ihren Beruf zulassungsfrei ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben, ausschließlich gegen die zuständige Behörde und nicht mehr - auch - gegen die Handwerkskammer.

    Sie soll die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Behörde verbreitern, ohne der Handwerkskammer einen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung zu vermitteln (vgl. die Begründung zum - insoweit unverändert übernommenen - Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24. Juni 2003, BTDrucks 15/1206 S. 32 zu Absatz 4, sowie zum wortgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. August 2003, BTDrucks 15/1481 S. 7).

    Die Gesetzesbegründung stellt außerdem klar, dass die Handwerkskammer nach der Neufassung des § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO nicht mehr befugt ist, eine Betriebsuntersagung im Klageweg durchzusetzen (BTDrucks 15/1206 S. 32 zu Absatz 4).

    Das gilt auch, wenn die Schlichtungskommission nach § 16 Abs. 4 HwO in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird (BTDrucks 15/1206 S. 32 zu Absatz 7).

    So soll der Gewerbetreibende schnell Rechtssicherheit erlangen, ohne einen Prozess über das Bestehen einer Zulassungspflicht führen oder riskieren zu müssen, dass auf Antrag der Handwerkskammer ohne Einbeziehung der ebenfalls sachkundigen, zur Interessenvertretung der Gewerbetreibenden berufenen Industrie- und Handelskammer eine Betriebsuntersagung verfügt oder ein Bußgeld gegen ihn verhängt wird (BTDrucks 15/1206 S. 31 f. zu Absatz 3 und 4).

    Dazu genügt nicht der Hinweis, das Friseurhandwerk fehle in der Anlage A des ursprünglichen, an der Gefahrenabwehr orientierten Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 15/1206 S. 14 und 42) und sei erst auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerke aufgenommen worden, nachdem der Bundesrat eine Zulassungspflicht auch zur Sicherung der Ausbildungsleistung gefordert habe (vgl. BTDrucks 15/1481 S. 9; BTDrucks 15/2246 S. 4 f.; Stenografischer Bericht über die 795. Sitzung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003, S. 503 f.).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08

    Annahme einer wesentlichen Teiltätigkeit des Steinmetzhandwerks und des

    Das Kriterium der Wesentlichkeit nach § 1 Abs. 2 HwO wird auch nach der Novelle 2004 der Handwerksordnung (Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933, und Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934) nicht durch ein Kriterium der Gefahrgeneigtheit ergänzt oder ersetzt.

    Denn die Meisterprüfungsberufsbilder können eine Reihe unterschiedlichster Tätigkeiten und Kenntnisse enthalten, also sowohl wesentliche Tätigkeiten des betreffenden Handwerks als auch einfache Tätigkeiten sowie Tätigkeiten nicht geregelter Gewerbe (so zutreffend Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/1206, S. 41; vgl. Detterbeck, HwO, 4. Aufl., § 45 Rn. 14).

    Zutreffend ist zwar, dass seit der Herausnahme des Handwerksrechts aus der Gewerbeordnung im Jahre 1953 maßgebliche Zwecke der Handwerksordnung - und zugleich die Rechtfertigung für die Meisterprüfung - die Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks, die Qualitätssicherung sowie die Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft waren und der Gesetzgeber mit der Novelle 2004 (Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933, und Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934) die maßgeblichen Zwecke der deregulierten und entbürokratisierten Handwerksordnung dahingehend neu bestimmt hat, dass nunmehr einerseits Gesundheit und Leben Dritter geschützt und andererseits die hohe Ausbildungsbereitschaft im Handwerk gesichert werden sollen (vgl. eingehend Müller, Meisterpflicht und Gefahrgeneigtheit - Zum Grundverständnis der Handwerksordnung nach der Novelle 2004 -, GewArch 2007, 361 f.).

    Vielmehr sah der ursprüngliche Gesetzentwurf vor, dass die Anlage A der HwO auf den Kreis der Handwerke beschränkt wird, bei deren Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter entstehen können (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, a.a.O., BT-Drs. 15/1206, S. 1 und 22).

    In dieser ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs war das Handwerk der "Steinmetzen und Steinbildhauer" nicht der Anlage A, sondern lediglich der Anlage B zugeordnet (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, a.a.O., BT-Drs. 15/1206, S. 14).

    Erst im Vermittlungsverfahren wurde das für die Aufnahme von Handwerken in die Anlage A maßgebliche Kriterium der Gefahrgeneigtheit um das Kriterium der Ausbildungsleistung ergänzt (vgl. Stenografischer Bericht der 795. Sitzung des Bundesrates v. 19.12.2003, S. 503 und 517) und erst in diesem Zuge das Handwerk der "Steinmetzen und Steinbildhauer" in die Anlage A zur HwO aufgenommen (Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/2246, S. 4).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Die Beitragsfestsetzungen stehen auch für diese beiden Jahre mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Industrie- und Handelskammergesetz - IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) und des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nicht im Einklang.
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums das Dachdeckerhandwerk als gefahrgeneigtes Handwerk eingestuft, weil es in Folge von fehlerhaften Montagearbeiten, namentlich bei Dacheindeckungen, zu schweren Gesundheitsschäden kommen könne (BTDrucks 15/1206 S. 42).
  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Ansprüche der Klägerin auf höhere Ausbildungsvergütung lassen sich ferner nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung (aF, BGBl. I 1969 S. 1112, BGBl. I 2003 S. 2934 und S. 2954) und den am 1. April 2005 in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG (nF, BGBl. I S. 931) stützen.
  • VG Gelsenkirchen, 23.10.2007 - 9 K 3112/06

    Ausübungsberechtigung, Berufsausbildung, Eletrotechniker

    Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1206, S. 27) führt bei der Klärung dieser Frage nicht weiter.

    Der Gesetzgeber trennt demnach die Ausnahmebewilligung von der Ausbildungseignung (vgl. auch BT-Drs. 15/1206, S. 28), weshalb diese bei der Auslegung des § 7b HwO keine Rolle spielt.

    Er geht ausdrücklich davon aus, dass mit einer solchen Berufserfahrung auch die notwendigen praktischen Fähigkeiten für die selbständige Ausübung eines Handwerks erworben sind (BT-Drs. 15/1206, S. 28).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei § 7b HwO um einen besonders geregelten Sonderfall der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (BT-Drs. 15/1206, S. 27).

    Wäre im Rahmen des § 7b HwO eine Ausbildung im dualen System notwendig, könnte nicht einmal derjenige Bewerber, mit schulischer Ausbildung der im Hinblick auf die Leitungstätigkeit eine mehr als vierjährige Berufserfahrung als Betriebsleiter hat - was im Rahmen des § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO der Gesetzesbegründung nach sogar nicht erforderlich sein soll (BT-Drs. 15/1206, S. 28) - zum Zuge kommen, obwohl unter den gleichen Voraussetzungen für einen berechtigten EU/EWR- Ausländer ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b i.V.m. Nr. 3 EWGHwV bestünde.

    In diesem Zusammenhang muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass auch der Gesetzgeber mit dem § 7b HwO eine Verringerung der sog. "Inländerdiskriminierung" beabsichtigt hat (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 - 6 S 1756/09

    IHK-Mitglied; Beitragsfreistellung

    § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) sieht vor, dass Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,-- EUR nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind.

    § 3 Abs. 3 S. 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil darin, anders als in der späteren Fassung vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934), die Beitragsfreistellung neben einem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb unterhalb der Freistellungsgrenze und dem Fehlen einer Handelsregistereintragung nicht auch vom Fehlen einer Eintragung im Genossenschaftsregister abhängig gemacht wird.

    Damit stimmt es überein, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) die Beitragsfreistellung auch vom Fehlen einer Eintragung ins Genossenschaftsregister abhängig gemacht hat.

    Dem entspricht die Reglung in § 3 Abs. 3 Satz 8 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) bzw. § 3 Abs. 3 Satz 9 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934).

  • VG Regensburg, 30.11.2017 - RO 5 K 15.1955

    Meisterzwang und Ausnahmebewilligung im Zahntechnikerhandwerk

    Das Zahntechnikerhandwerk war bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.8.2003 in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt (Vgl. BT-Drs. 15/1481, Seite 7, i. V. m. BT-Drs. 15/1206, Seite 14.).

    (Vgl. zu hierzu bereits BT-Drs. 15/1206, Seite 42. (...)).

    Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 HwO i. V. m. Ziffer 37 der Anlage A ist der Zahntechniker ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der "Altgesellenregelung" ausgenommen (Vgl. zu den Gründen BT-Drs. 15/1206, Seite 29.).

    Die Beibehaltung des "Meisterzwangs" für den Bereich der Gesundheitshandwerke zielte im Übrigen geradezu darauf, Sorge zu tragen, dass Inländer über die Befähigung verfügen, die im EU/EWR-Raum die Anerkennung ermöglicht (Vgl. BT-Drs. 15/1206, Seite 42.).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2014 - 4 B 88/14

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Ausübung des selbständigen Betriebs des

  • VG Gelsenkirchen, 31.01.2012 - 19 K 1479/10

    Ausübungsberechtigung; Handwerk; Geselle; leitende Stellung; Kfz-Techniker;

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2011 - 8 LA 288/10

    Erforderlichkeit der Wahrnehmung einer qualifizierten Funktion im

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2014 - 6 A 10966/13

    Vorbeugende Feststellungsklage; Handwerksrecht; drohende behördliche Maßnahme

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2005 - 6 S 1601/05

    Keine Zuordnung des Fassadenbaus zum Klempnerhandwerk

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 6 S 1365/12

    Ausnahmebewilligung für das Dachdeckerhandwerk - Nachweis der notwendigen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 6 S 2421/05

    Zugehörigkeit zur Handwerkskammer - Nagelstudio

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 49.09

    Bindungswirkung; Auskunftspflicht; Handwerksrolle; Gewerbetreibender;

  • VG Regensburg, 19.04.2018 - RO 5 K 16.851

    Ausübungsberechtigung für Handwerksberuf - Vergleichbarkeit von Handwerksberufen

  • OLG Stuttgart, 09.08.2012 - 4 Ss 198/12

    Mittelbare Falschbeurkundung: Beweiswirkung der Eintragung eines Betriebsleiters

  • VGH Bayern, 31.03.2009 - 22 ZB 09.513

    Überraschungsentscheidung; zulassungspflichtiges Handwerk; Ausübungsberechtigung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2011 - 1 B 7.10

    Atypische stille Beteiligung an einer GmbH als Mitunternehmer; Zugehörigkeit zur

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2011 - 8 ME 105/11

    Anforderungen an das Merkmal "Betriebsleiter" i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 HwO

  • VG Arnsberg, 01.08.2007 - 1 L 568/07

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 6 S 19/04

    Feststellungsklage und Eilantrag zur Klärung der handwerksrechtlichen

  • BSG, 16.03.2016 - B 5 RE 3/15 R
  • BVerwG, 14.12.2011 - 8 B 38.11

    Beitrag; Kammerbeitrag; Kammermitglied; Grundbeitrag; Umlage; Äquivalenzprinzip;

  • OVG Hamburg, 17.07.2018 - 5 Bf 146/17

    Pflichtmitgliedschaft von Fotografen in der Handwerkskammer

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2009 - 9 K 2449/09

    Ausübungsberechtigung, Altgeselle, Geselle, Meisterzwang, leitende Stellung

  • VG Hannover, 04.07.2008 - 11 A 4598/07

    Auskunftspflicht eines in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerbetreibenden

  • OLG Frankfurt, 08.06.2005 - 20 W 81/04

    Handelsregistereintragung: Anforderungen bei Handwerker-GmbH; Entscheidung über

  • VG Augsburg, 07.03.2013 - Au 5 K 12.325

    Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk; Altgesellenregelung;

  • OLG Köln, 26.03.2015 - 8 U 27/07

    Pflichten und Haftung des Steuerberaters

  • VGH Bayern, 09.05.2011 - 22 ZB 09.3156

    Ausnahmebewilligung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk; Nachweis der

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 8 LB 118/03

    Rangstichtagsfestsetzung für einen Schornsteinfegermeister

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.06.2007 - L 7 R 111/05

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig tätiger Handwerker (hier:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 1 B 14.05

    Begriff des Gewerbetreibenden - hier: Handwerksmeister als Gesellschafter einer

  • VG Ansbach, 13.01.2005 - AN 4 K 04.01149

    Gewerberecht: Begriff der "leitenden Stellung" in § 7b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HwO

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - L 22 R 845/08

    Versicherungspflicht; selbständiger Gewerbetreibender

  • VG Saarlouis, 04.11.2004 - 1 K 40/03

    Gewerberecht: Eintragung eines Fladenbrotbäckers in die Handwerksrolle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - 2 A 195/06
  • VG Köln, 21.10.2010 - 1 K 3096/08

    Vereinbarkeit der ausschließlichen Ausübung eines selbstständigen Betriebs eines

  • VG Leipzig, 08.11.2006 - 5 K 1328/06

    Gewerberecht: Voraussetzungen für eine Freistellung von den Beiträgen zur IHK,

  • VG Stuttgart, 03.04.2006 - 4 K 3119/05

    Montage vorgefertigter Teile ohne eigene Gestaltungsmöglichkeit kein

  • VG Arnsberg, 18.02.2005 - 13 K 1540/04

    Anfechtung eines Beitragsbescheids der IHK; Zugehörigkeit zur Industrie- und

  • VG München, 10.05.2011 - M 16 K 10.5851

    Keine Auskunftspflicht gegenüber Handwerkskammer nach bereits erteilter Auskunft

  • VG Berlin, 12.02.2010 - 4 K 7.10

    Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht einer zur Gewerbesteuer veranlagten

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