16.02.2005

Bundestag - Drucksache 15/4874

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1073   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,62553
BGBl. I 2005 S. 1073 (https://dejure.org/2005,62553)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 26.04.2005, Seite 1073
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG)
  • vom 21.04.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 18.02.2004   BT   Bundesrat: Betreuungsrecht im Interesse der Betroffenen ändern
  • 24.05.2004   BT   Erster Teil einer Öffentlichen Anhörung zum Betreuungsrecht
  • 26.05.2004   BT   Kritik an zu geringer Bezahlung von Betreuern
  • 10.06.2004   BT   Öffentliche Anhörung zur Änderung des Betreuungsrechts
  • 16.06.2004   BT   Bezahlung von Betreuern bleibt umstritten
  • 16.02.2005   BT   Änderung des Betreuungsrechts soll zum 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (106)

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17

    Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

    Eine gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten kennt das Bürgerliche Gesetzbuch indes nicht (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 16).
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Vielmehr hat er im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens für das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) den noch im ersten Gesetzesentwurf als neuer § 1906 a BGB vorgesehenen Vorschlag, eine ambulante Zwangsbehandlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 7, 30), im weiteren Fortgang verworfen (vgl. BT-Drucks. 15/4874 S. 8, 25 f., 27).
  • OLG Braunschweig, 14.11.2006 - 2 W 60/06

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsregelung für Berufsbetreuer nicht mittelloser

    Monaten der Betreuung", die Begründung durch den Gesetzgeber (Gesetzentwurf des Bundesrates BT-Drucksache 15/2494 S.18 ff, S. 31 ff zu Nr. 18; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucksache 15/4874 S.31f) und den Sinn und Zweck der Regelung abgestellt, eine einfach zu handhabende Pauschalregelung ohne Aufwand zur Überprüfung der einzelnen Tätigkeiten zu finden.

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 15/2494 S. 35) soll in Fällen von zeitlichen Lücken in der Betreuung das Gesetz keine ausdrückliche Regelung treffen.

    Der Gesetzgeber (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates BT-Drucksache 15/2494 S.18 ff, S. 31 ff zu Nr. 18; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucksache 15/4874 S.31f) hat es als Nachteil dieser Regelung angesehen, dass die Berufsbetreuer eine zeitaufwändige Dokumentation zu erstellen hatten und die Vergütungsabrechnung bei den Vormundschaftsgerichten einen erheblichen Aufwand an Arbeitskraft erforderte, ohne dass dieser Aufwand den Betreuten zugute käme.

    Hier hat der Gesetzgeber bei der Ermittlung der der Pauschalregelung zugrunde liegenden Stundenansätze nach der von ihm benutzten Methode die "Ausreißer" nach oben, die es auch nach der dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Untersuchung gab, bewusst ausgeklammert, indem er sich nicht an dem arithmetischen Mittelwert, sondern am Median der ermittelten Werte orientiert hat (vgl. die Darstellung der Ermittlung der Stundenansätze in der Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucksache 15/2494 Seite 32).

    Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucksache 15/2494 Art. 1 § 1908 l Abs. 4 BGB, Begründung S. 34) sollte diese Regelung beibehalten werden.

    Nach der später insofern Gesetz gewordenen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist die Möglichkeit, in Einzelfällen für Berufsbetreuer vermögender Betreuter einen höheren Stundensatz zu bewilligen, ohne Begründung (vgl. BT-Drucksache 15/4874 S.31) gestrichen worden.

    Der Gesetzgeber hat zur Begründung (vgl. BT-Drucksache 15/2494 S. 35f) ausgeführt, dass eine Einzelabrechnung der entstehenden Aufwendungen in allen Betreuungsfällen die mit der Stundenpauschalierung erzielten Vorteile zunichte machen würde.

    Deshalb war im Gesetzesentwurf in § 1908 n BGB zunächst eine Aufwendungspauschale von 3 EUR pro abrechenbare Stunde vorgesehen (vgl. BT-Drucksache 15/2494 S. 35f).

    Nach den insofern Gesetz gewordenen Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucksache 15/4874 S. 31) ist diese Pauschale in den Stundensatz eingerechnet worden.

    Bei der Berechnung der Pauschalabgeltung der Aufwendungen stützt sich der Gesetzgeber auf die bereits oben dargestellte Studie des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (vgl. die Darstellung der Berechnung BT-Drucksache 15/2494 S. 35f).

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