15.10.2008
Bundestag - Drucksache 16/10607
Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2008 S. 2399 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 15.12.2008, Seite 2399
- Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- vom 10.12.2008
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05
Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein …
Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet hat, die der im Streitfall ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie gewährleisten soll (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.). - BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 176/06
Anrechnung einer Nutzungsentschädigung bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs im …
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist § 439 Abs. 4 BGB unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) folgendermaßen einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache (Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2009, 427, Tz. 13 ff., 26; so jetzt auch § 474 Abs. 2 BGB in der seit dem 16. Dezember 2008 geltenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2399, 2400).