13.11.2008

Bundestag - Drucksache 16/10930

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2896   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,44549
BGBl. I 2008 S. 2896 (https://dejure.org/2008,44549)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,44549) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 29.12.2008, Seite 2896
  • Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
  • vom 21.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 19.11.2008   BT   Aussetzen der Kfz-Steuer soll Neuwagenmarkt stabilisieren
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2010 - 3 K 2002/09

    Keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahre 2008

    "§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) ist erstmals anzuwenden bei Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.".

    So hat er in Art. 1 Nr. 4 b) des Wachstumsstärkungsgesetzes der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50 b EStG einen weiteren Satz (Satz 4) angefügt, der bestimmt, dass § 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) - also der geänderte § 35a Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Wachstumsstärkungsgesetzes - erstmals anzuwenden ist bei Aufwendungen, die "im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.".

    Zum anderen wird die erstmalige Anwendbarkeit des neuen Höchstbetrags von 1.200 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch aus dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Zweck des Wachstumsstärkungsgesetzes deutlich: So wollte der Gesetzgeber durch die Verdopplung des Höchstbetrages die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausweiten und hierdurch Impulse für die rasche Überwindung der Konjunkturschwäche und für die Sicherung von Arbeitsplätzen im Handwerk setzen (Bundestagsdrucksache 16/10930, Seite 5).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Wachstumsstärkungsgesetz vom 13.11.2008 (Bundestagsdrucksache 16/10930) und der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Familienleistungsgesetz vom 7. November 2008 (Bundestagsdrucksache 16/10809) nahezu parallel Gegenstände des Gesetzgebungsverfahrens waren.

    Nach dem Gesetzentwurf zum Wachstumsstärkungsgesetz sollte die bestehende Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Handwerkerleistungen - wie bisher - in Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift belassen, jedoch mit Blick auf die Überwindung der Konjunkturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Handwerk von 600 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden (Bundestagsdrucksache 16/10930, Seite 5).

    Der so geänderte § 35a Abs. 2 S. 2 EStG sollte - nach dem der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50b angefügten Satz (S. 4) - erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen angewendet werden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht würden (Bundestagsdrucksache 16/10930, Seite 3).

    Diese Änderungen sollten am 1. Januar 2009 in Kraft treten (Bundestagsdrucksache 16/10930, Seite 4).

    Hierzu führte der Finanzausschuss aus: "Das Inkrafttreten der Verdoppelung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG am Tage nach der Verkündung vermeidet Inkrafttretenskollisionen mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 und des Familienleistungsgesetzes." (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages betreffend den Gesetzentwurf zum Wachstumsstärkungsgesetz vom 3. Dezember 2008, Bundestagsdrucksache 16/11190, Seite 4).

  • BFH, 03.08.2017 - IV R 12/14

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionszulage erhöht Betriebsgröße bei

    Nach § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG wird dieser Grenzbetrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, auf 335.000 EUR angehoben (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2896).
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen

    a) Die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR gilt gemäß § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2896) auch im Streitjahr.
  • FG Nürnberg, 10.09.2009 - 6 K 30/09

    Kraftfahrzeugsteuerliches Saisonkennzeichen: Mindestbesteuerung auch bei

    Das vorstehende Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008, 2896) mit Wirkung ab 05.11.2008 § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG neu gefasst und durch die (Eingangs-)Worte "bei einem Saisonkennzeichen und ..." sprachlich deutlicher gemacht hat, dass auch bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist.

    Diese geänderte Fassung der Vorschrift dient der gesetzlichen Klarstellung (vgl. Gesetzesmaterialien in BTDrucks 16/10930, S. 10; auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer- Kommentar, Stand Juni 2009, § 5 Rz. 52), sie ändert nicht die sich schon vorher aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ergebende Rechtslage.

  • FG München, 06.06.2016 - 11 K 2876/13

    Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen

    Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2896) ist in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von 200.000 EUR nicht überschritten wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht