27.01.2009

Bundestag - Drucksache 16/11741

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 606   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,42999
BGBl. I 2009 S. 606 (https://dejure.org/2009,42999)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 25.03.2009, Seite 606
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)
  • vom 19.03.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 28.01.2009   BT   Grundgesetz wird für Kraftfahrzeugsteuer geändert
  • 03.02.2009   BT   Anhörung zum Konjunkturpaket II
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 53/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante

    Die Verbundmasse nach § 3 Abs. 1 BbgFAG ist auch nicht im Zusammenhang mit der Einführung von § 17a BbgFAG zum Nachteil der Kommunen verändert worden; dass sich die Verbundquote seit dem Ausgleichsjahr 2011 nicht mehr auf die Kraftfahrzeugsteuer (als Landessteuer) bezieht, sondern nur noch auf einen den Ländern zustehenden Anteil hieran, ist allein Folge des Übergangs der Ertragshoheit über die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009 (BGBl 2009 I S. 606; vgl. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3, Art. 106b GG).
  • VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 71/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante

    Die Verbundmasse nach § 3 Abs. 1 BbgFAG ist auch nicht im Zusammenhang mit der Einführung von § 17a BbgFAG zum Nachteil der Kommunen verändert worden; dass sich die Verbundquote seit dem Ausgleichsjahr 2011 nicht mehr auf die Kraftfahrzeugsteuer (als Landessteuer) bezieht, sondern nur noch auf einen den Ländern zustehenden Anteil hieran, ist allein Folge des Übergangs der Ertragshoheit über die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009 (BGBl 2009 I S. 606; vgl. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3, Art. 106b GG).
  • VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 70/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante

    Die Verbundmasse nach § 3 Abs. 1 BbgFAG ist auch nicht im Zusammenhang mit der Einführung von § 17a BbgFAG zum Nachteil der Kommunen verändert worden; dass sich die Verbundquote seit dem Ausgleichsjahr 2011 nicht mehr auf die Kraftfahrzeugsteuer (als Landessteuer) bezieht, sondern nur noch auf einen den Ländern zustehenden Anteil hieran, ist allein Folge des Übergangs der Ertragshoheit über die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 2009 (BGBl 2009 I S. 606; vgl. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3, Art. 106b GG).
  • LG Hamburg, 15.11.2016 - 303 O 435/15

    Insolvenzanfechtung: Richtiger Anfechtungsgegner für den Rückgewähranspruch wegen

    108 Abs. 1 Satz 1 GG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) bestimmt mit Wirkung vom 26. März 2009, dass Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, die übrigen Steuern nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG hingegen durch die Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
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