17.03.2009

Bundestag - Drucksache 16/12278

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2509   

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https://dejure.org/2009,53925
BGBl. I 2009 S. 2509 (https://dejure.org/2009,53925)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 04.08.2009, Seite 2509
  • Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
  • vom 31.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Meldungen

  • anwalt.de

    Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 20.05.2009   BT   Anhörung zur Vorstandsvergütung
  • 17.06.2009   BT   Manager sollen für mindestens zehn Prozent von verursachten Schäden haften
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 27.10.2015 - II ZR 296/14

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen, Durchführung und Angemessenheit einer

    Darin heißt es, im Falle der Insolvenz sei stets die Voraussetzung einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt (BT-Drucks. 16/12278, S. 6).

    Dass § 87 AktG auf GmbH-Geschäftsführer nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13433, S. 10; dazu ferner Oetker, ZHR 175 [2011], 527, 531; Lindemann, GmbHR 2009, 737, 739), spielt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle.

    aa) Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in diesem Sinne tritt jedenfalls dann ein, wenn die Gesellschaft insolvenzreif wird (Begründung des Entwurfs des VorstAG, BT-Drucks. 16/12278, S. 6; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 87 Rn. 25 mwN).

    bb) Die Weiterzahlung der Bezüge ist unbillig im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG, wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat oder ihm zwar kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft jedoch in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zurechenbar ist (BT-Drucks. 16/12278, S. 6).

    Erfasst werden daher auch Ansprüche auf Auszahlung der für die Restlaufzeit des Vertrages anfallenden Bezüge bei Entlassung (vgl. Begründung, BT-Drucks. 16/12278, S. 6) oder - wie hier beim Kläger - bei Abberufung des Vorstandsmitglieds ohne (gleichzeitige) Kündigung seines Anstellungsvertrags.

    aa) Das aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses durch das VorstAG eingefügte Wort "soll" macht deutlich, dass der Aufsichtsrat im Regelfall zu einer Herabsetzung verpflichtet ist und nur bei Vorliegen besonderer Umständen davon absehen darf (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13433, S. 10).

    bb) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die Herabsetzung auf das Niveau erfolgen, "welches nach § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG in dieser Situation angemessen wäre" (BT-Drucks. 16/12278, S. 6).

    Insbesondere hat es einerseits den Umfang der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft gegenüber dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Vergütung sowie weiter zu berücksichtigen, in welchem Grad die Verschlechterung dem Vorstandsmitglied zurechenbar ist und ob er sie gegebenenfalls sogar pflichtwidrig herbeigeführt hat (vgl. BT-Drucks. 16/12278; vgl. auch Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 87 Rn. 409; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 95).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der angeführten Stelle der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 16/12278, S. 6) das Gegenteil jedenfalls nicht entnehmen.

    Soweit sich das Berufungsgericht dabei auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses bezieht, ist der angeführten Stelle (BT-Drucks. 16/13433, S. 10) eine entsprechende Äußerung des Rechtsausschuss in der Begründung seiner Empfehlung zur Änderung des § 87 Abs. 2 AktG nicht zu entnehmen.

  • OLG Stuttgart, 01.10.2014 - 20 U 3/13

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats

    Ausweislich der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31.07.2009, durch welches § 87 Abs. 2 AktG neu gefasst und inhaltlich verschärft wurde, ist bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes für das Insolvenzverfahren ohne weiteres von einer entsprechenden Verschlechterung der Lage der Gesellschaft und der daraus resultierenden Unbilligkeit der Fortzahlung der ungekürzten Bezüge des Vorstandes auszugehen (vgl. BT-Drs. 16/12278 S. 6; Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 87 Rn. 25; Bürgers/Israel in Heidelberger Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2014, § 87 Rn. 14).

    Unter diesen Umständen gibt § 87 Abs. 2 AktG als Regelfall eine Verpflichtung zur Herabsetzung der Vergütung des entsprechenden Vorstandsmitglieds vor, von der bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur bei Vorliegen besonderer Umstände Abstand genommen werden kann (vgl. BT-Drs. 16/13433 S. 10; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 99; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 66).

    Die Ursachen des wirtschaftlichen Niedergangs der Schuldnerin, insbesondere die Vereinbarung langfristiger Abnahmeverpflichtungen zu später nicht mehr am Markt realisierbaren Preisen, fallen aber auch in die Amtszeit des Klägers und sind damit von diesem objektiv mitverursacht (vgl. BT-Drs. 16/12278 S. 6), obgleich zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Insolvenz der Schuldnerin nicht allein oder ganz überwiegend auf wirtschaftlichen Fehlentscheidungen des Klägers als Finanzvorstand beruht.

    Dies gilt ungeachtet der in der Literatur umstrittenen Frage, ob dem Aufsichtsrat hinsichtlich der angemessenen Höhe der neu festzusetzenden Bezüge ein gewisser Ermessenspielraum zukommt (vgl. Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 74; Annuß/Theusinger BB 2009, 2434, 2438) oder ob man aufgrund der Eingriffstiefe für den betroffenen Vorstand lediglich eine ganz bestimmte Entscheidung als angemessen ansehen will (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 87 Rn. 27), wobei aus Sicht des Senats die Nähe des § 87 Abs. 2 AktG zur Vergütungsregelung des § 87 Abs. 1 AktG dafür spricht, dass auch im Falle der Herabsetzung nicht nur eine ganz bestimmte Vorstandsvergütung als angemessen anzusehen ist, sondern sich die "angemessene Höhe" der Bezüge im Sinne des § 87 Abs. 2 AktG stets in einem nicht trennscharf abgrenzbaren Bereich noch angemessener Entscheidungen bewegt (vgl. BT-Drs. 16/13433 S. 10).

    Ein solches Ergebnis würde im deutlichen Widerspruch zur Gesetzesbegründung stehen, wonach die amtierenden und ggf. früheren Vorstände aufgrund ihrer (nachwirkenden) Organpflichten einen eigenen Finanzierungsbeitrag zum Fortbestand der Gesellschaft leisten, nicht jedoch vollständig auf ihre Gehaltsansprüche zum Wohle der sonstigen Gläubiger verzichten sollen (vgl. BT-Drs. 16/12278 S. 6; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 97; Weller NZG 2010, 7, 10 f.).

    Insbesondere ist es nicht zu rechtfertigen, den Vorständen ein Sonderopfer abzuverlangen, welches diese im Ergebnis unter das Gehalt leitender Angestellter des Unternehmens - die keine Gehaltskürzung nach § 87 Abs. 2 AktG zu befürchten haben - absinken lassen würde (vgl. BT-Drs. 16/13433 S. 10; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02 = NZG 2004, 141; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 74; Koch WM 2010, 49, 57).

    Hierbei würde das angemessene Gehaltsniveau im Rahmen einer typisierten Vergleichsbetrachtung anhand der Kriterien des § 87 Abs. 1 AktG zu ermitteln sein (vgl. BT-Drs. 16/12278 S. 6; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 71; Dauner-Lieb/Friedrich NZG 2010, 688, 689; Annuß/Theusinger BB 2009, 2434, 2438).

    Zudem bliebe bei einem derartigen Verständnis der Vorschrift ungeklärt, weshalb im Falle der Insolvenz allein der (ausgeschiedene) Vorstand einer Aktiengesellschaft und nicht zugleich der Geschäftsführer einer insolventen GmbH ein derartiges Sonderopfer erbringen müsste, weil die Vorschrift des § 87 Abs. 2 AktG als Sonderrecht der Aktiengesellschaft nicht analog auf andere Körperschaften angewendet werden kann (vgl. BT-Drs. 16/13433 S. 10; Rieble in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 315 Rn. 219; Würdinger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, 315 Rn. 86; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 11 Rn. 127; Annuß/Theusinger BB 2009, 2434, 2438; aA OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2007 - 18 U 131/07, zitiert nach BeckOnline).

  • BGH, 24.09.2019 - II ZR 192/18

    Bewilligung von Sonderleistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats durch

    § 87 Abs. 1 AktG steht somit der Vereinbarung einer reinen Fixvergütung nicht entgegen (Meyer in Illert/Ghassemi-Tabar/Cordes, Handbuch Vorstand und Aufsichtsrat, § 1 Rn. 449 f.; KK-AktG/Mertens-Cahn, 3. Aufl., § 87 Rn. 22; Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 87 Rn. 27; Verse in Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 6. Aufl., § 7 Rn. 400; Hölters/Weber, AktG, 3. Aufl., § 87 AktG Rn. 34; Kubis in Kubis/Semmler/Peltzer, Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder, 2. Aufl., § 3 Rn. 64 ; Schenck, Handbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 4. Aufl., S. 557 Rn. 124; Stenzel, Rechtliche und empirische Aspekte der Vorstandsvergütung, 2012, S. 90 f.), was sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12278, S. 5 ["unbeschadet der Möglichkeit, eine Festvergütung zu vereinbaren, ..."]) und aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, die Vergütungsexzesse vermeiden und nicht variable Vergütungskomponenten verpflichtend vorschreiben will.
  • OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16

    Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft

    Es verbietet sich vielmehr auch jede Anlehnung an diese Vorschrift, weil sich die ihr zugrundeliegende Wertung auf eine Konfliktlage bezieht, die in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall keine Parallele findet: § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG beschränkt den Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat und will dem Bedenken Rechnung tragen, "dass das ehemalige Vorstandsmitglied den neuen Vorstand behindern und die Bereinigung strategischer Fehler oder die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten aus der eigenen Vorstandszeit unterbinden könnte" (so BT-Drs. 16/13433, S. 11; vgl. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 100 Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 30.04.2010 - 10 ME 186/09

    Anforderungen an die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in

    Zu seiner Konkretisierung kann deshalb in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (hier: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13433, S. 10, IV, zu Art. 1, zu Nr. 1, zu Buchst. a) Folgendes ausgeführt werden: Mit dem Begriff "übliche Vergütung" ist die Branchen-, Größen- und Landesüblichkeit gemeint (horizontale Vergleichbarkeit).

    Solche Skepsis (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13433, S. 10, IV, zu Art. 1, zu Nr. 1, zu Buchst. a) hat aber bislang den niedersächsischen Gesetzgeber nicht veranlasst, feste Obergrenzen für die Vergütung der Vorstände kommunaler Anstalten festzulegen.

  • OLG München, 25.11.2020 - 7 U 1297/20

    Unbegründete Ruhegeldansprüche eines GmbH-Geschäftsführers

    Wie bereits das Landgericht richtig festgestellt hat (LGU S. 17), bestand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Versorgungszusagen für den Geschäftsführer G. am 26.11.2007 und den Kläger im Jahr 2008 auch noch kein Delegationsverbot iSd. §§ 107 Abs. 3 S. 7, 87 Abs. 1 AktG n.F. Dieses Delegationsverbot wurde nämlich erst mit Wirkung vom 05.08.2009 durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2509) eingeführt, sodass es auf seine Reichweite nicht ankommt.
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 3640/13

    Zulässigkeit einer Negativ-Tantieme an Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Dem habe der Gesetzgeber mittlerweile auch durch Erlass des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I 2009, 2509) Rechnung getragen.
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