29.04.2009

Bundestag - Drucksache 16/12813

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 3145   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,84635
BGBl. I 2009 S. 3145 (https://dejure.org/2009,84635)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 29.09.2009, Seite 3145
  • Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
  • vom 24.09.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 12.05.2009   BT   Anmeldungen zum Vereinsregister auch elektronisch ermöglichen
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    d) Folglich ist ohne Belang, ob die Wirksamkeit der Kündigung überhaupt von einem ordnungsgemäßen Präsidiumsbeschluss abhängt oder ob es hierauf im Außenverhältnis zur Klägerin nicht ankommt, weil die wirksame Vertretung des Vereins eine satzungskonforme interne Willensbildung grundsätzlich nicht erfordert (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 7; BeckOK BGB/Schöpflin Stand 1. Februar 2017 BGB § 28 Rn. 6 unter Verweis auf BT-Drs. 16/13542 S. 14; Otto in jurisPK-BGB 8. Aufl. § 26 BGB Rn. 36; Erman/Westermann BGB 14. Aufl. § 28 Rn. 1) .
  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R

    Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer rechtsfähigen

    Nach § 86 Satz 1 BGB (idF des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.9.2009 <BGBl I 3145>) findet außerdem grundsätzlich auch § 27 Abs. 3 BGB (idF der Bekanntmachung vom 2.1.2002 <BGBl I 42>) auf Stiftungen entsprechende Anwendung.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 9 S 499/11

    Chancengleichheitsgrundsatz bei Podiumsdiskussionsveranstaltung politischer

    Aus dem auch und gerade in Wahlkampfzeiten gebotenen Grundsatz der Gleichbehandlung der politischen Parteien (Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG mit § 5 Gesetz über die politischen Parteien vom 31.01.1994, BGBl. I S. 149, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009, BGBl. I S. 3145 - PartG -) folgt, dass auch zu der in Rede stehenden schulischen Veranstaltung ein Vertreter der Antragstellerin - hier: der im örtlichen Wahlkreis kandidierende Bewerber um ein Landtagsmandat - einzuladen ist (2).
  • OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11

    Vereinsregister: Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei einer

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB (vgl. dazu BT-Drs. 16/12813 S. 12 zu § 71 BGB) bezweckt deren Neufassung zwei Gesetzesziele: zum einen soll die vollständige Einreichung des vollständigen Wortlauts der geänderten Satzung die Einsicht Dritter in die Satzung erheblich erleichtern.
  • OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14

    Vereinsregistersache: Inhaltliche Anforderungen an einen Eintragungsantrag für

    Die diesbezügliche Prüfung soll dem Registergericht dadurch erleichtert werden, dass gemäß § 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB immer auch das Vorliegen des vollständigen aktuellen Wortlauts der Satzung gewährleistet ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 29.04.2009, Bundestags-Drucksache 16/12813, Seiten 12-13).
  • OLG Hamm, 02.08.2010 - 15 W 170/10

    Anforderungen an die Unterzeichnung des der Anmeldung einer Satzungsänderung

    Ein derartiges Erfordernis lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/12813, S. 12 f.) nicht entnehmen.

    Die Neufassung des § 71 Abs. 1 BGB bezweckt nach der Gesetzesbegründung nämlich auch eine Erleichterung für denjenigen, der in die Satzung Einsicht nehmen will (BT-Drucksache 16/12813, S. 12 f.).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 35/10

    Anmeldung der Satzungsänderung ins Vereinsregister: Keine Versicherung des

    Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12813, S. 12, zu § 71 BGB) geht auf diese Frage jedenfalls nicht gesondert ein.
  • VG Berlin, 03.12.2010 - 2 K 108.10

    Weitere Strafzahlung gegen NPD in Höhe von 33.000 Euro rechtmäßig

    Rechtsgrundlage für die Feststellung von Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2007 ist § 23a Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2011 - 12 K 574/11
    Aus dem auch und gerade in Wahlkampfzeiten gebotenen Grundsatz der Gleichbehandlung der politischen Parteien (Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG mit § 5 Gesetz über die politischen Parteien vom 31.01.1994, BGBl. I S. 149, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009, BGBl. I S. 3145 - PartG -) folgt, dass auch zu der in Rede stehenden schulischen Veranstaltung ein Vertreter der Antragstellerin - hier: der im örtlichen Wahlkreis kandidierende Bewerber um ein Landtagsmandat - einzuladen ist (2).
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