26.05.2009

Bundestag - Drucksache 16/13159

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2436   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,57687
BGBl. I 2009 S. 2436 (https://dejure.org/2009,57687)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,57687) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 03.08.2009, Seite 2436
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
  • vom 29.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 17.06.2009   BT   Sicherung der Bauforderungen
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 92/16

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Begriff des Baugeldempfängers

    Damit sollte der Baugeldbegriff auf die gesamte Kette von Bauherr - Generalunternehmer - alle Nachunternehmer ausgeweitet werden (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen, BT-Drucks. 16/13159 S. 5 A., I. Abs. 2).
  • OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10

    Bauforderungssicherung: Haftung des Generalunternehmers gegenüber dem

    Für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist das BauFordSiG in der Fassung vom 23. Oktober 2008, die vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2436) am 4. August 2009 gültig war (Art. 229 § 19 EGBGB).
  • OLG Koblenz, 03.02.2011 - 5 U 631/10

    BauFordSiG - Bezahlung von Baustofflieferung kann Baugeld sein

    Maßgeblich ist das BauFordSiG in der Fassung vom 23. Oktober 2008, die vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl 2009 I 2436) gültig war.

    Daraus, dass das nachfolgende Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen vom 29. Juli 2009 ( BGBl 2009 I, Seite 2436 ) das Wort "Bau" beibehalten hat, möchte die Berufung ableiten, dass vom BauFordSiG weiterhin nur Gebäudearbeiten erfasst sind.

    Dass der Gesetzgeber beim nachfolgenden Änderungsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl 2009 I 2436) der Anregung einer Klarstellung nicht gefolgt ist und es bei dem Wort "Bau" belassen hat, beruht darauf, dass er keinen Klarstellungsbedarf gesehen hat, da die Worte Bau und Bauwerk synonym zu verstehen sind (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, Rn. 176 zum 10. Teil "Anspruchsicherung bei Bausachen").

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht