02.11.2006
Bundestag - Drucksache 16/3226
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2007 S. 753 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 23.05.2007, Seite 753
- Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
- vom 16.05.2007
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (G-SIG: 16019255)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 07.11.2006 BT Regierung will Weingesetz ändern
Wird zitiert von ... (11)
- BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10
Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing; …
Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck.Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
- BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11
Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung …
Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck.Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beklagten darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
- BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 3.11
Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung …
Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck.Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beklagten darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
- BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 11.11
Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung …
Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck.Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beklagten darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
- BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 5.11
Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung …
Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck.Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beklagten darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
- BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 6.11
Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung …
Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck.Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 2 darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen
Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. - BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11
Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing; …
Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck.Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 1 darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 5 S 2639/15
Widerruf eines Bescheids über die Auszahlung einer Beihilfe für die Umstellung …
Der teilweise widerrufene Beihilfebescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 beruhte auf § 5 Abs. 6 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457, ber. S. 608), insoweit zuletzt geändert durch Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 28. November 2007 (GBl. S. 599, im Folgenden: "DVO Weinrecht 2007") in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (…ABl. L vom 14.7.1999, S. 1) sowie §§ 8b und 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) und § 5 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), insoweit maßgeblich geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2007 (GBl. S. 489).Dem vom Landratsamt aufgehobenen Auszahlungsbescheid ging ein ebenfalls auf § 5 Abs. 6 DVO Weinrecht 2007 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, §§ 8b und 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) und § 5 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115) gestützter Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Oktober 2007 voraus.
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
Winzer und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen
Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. - OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10927/10
Verfassungs- und Europarechtskonformität der Abgabe an den Deutschen Weinfonds