05.04.2007

Bundestag - Drucksache 16/4972

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 696   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,42584
BGBl. I 2009 S. 696 (https://dejure.org/2009,42584)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 08.04.2009, Seite 696
  • Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
  • vom 02.04.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) (G-SIG: 16019351)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 12.04.2007   BT   Zugang zum Anwaltsnotariat neu regeln - Prüfung vorgesehen
  • 04.11.2008   BT   Anhörung zu der vom Bundesrat geplanten notariellen Zugangsprüfung
  • 05.11.2008   BT   Änderung des Notarwesens stößt überwiegend auf Zustimmung
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 5/15

    Notarstellenbesetzung: Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

    Da die Erreichung dieses Ziels durch das Erfordernis der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein nicht gewährleistet wird, wurde § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO durch das Gesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I 696) mit Wirkung vom 1. Mai 2011 dahingehend abgeändert, dass zum Anwaltsnotar nur derjenige bestellt werden soll, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 10).

    Denn wie bereits ausgeführt soll durch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO enthaltene besondere Bestellungsvoraussetzung sichergestellt werden, dass der Bewerber vor seiner Bestellung eine Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umfang mit dem rechtsuchenden Bürger, durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen und hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BT-Drucks. 16/4972, S. 11; BVerfG, DNotZ 2003, 375; Senatsurteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, WM 2016, 234 Rn. 19).

    Das Ziel der Regelung wird dadurch erreicht, dass der Bewerber in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/4972, S. 14).

    An dieser Zielsetzung hat sich durch die Änderung der Norm durch das Gesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I 696) nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 16/11906, S. 13).

    Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Nur-Notaren ist dadurch gerechtfertigt, dass letztere vor der Übertragung eines Notaramts einen mehrjährigen Anwärterdienst ableisten müssen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BT-Drucks. 16/4972, S. 1, 11).

  • OLG Köln, 20.04.2015 - 2 VA (Not) 3/14
    Den Ausführungen des Beklagten ist auch insoweit beizupflichten, als die Ausübung eines "Minijobs" durch die Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 3.3.2011 einer Bejahung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO nicht entgegensteht, weil angesichts des üblichen und in der Erwiderung der Beigeladenen zu 1) konkretisierten Umfangs einer solchen Tätigkeit daneben eine Anwaltstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ohne Weiteres möglich ist und im Übrigen eine vollschichtige Rechtsanwaltstätigkeit von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO auch nicht verlangt wird, wie sich insbesondere aus der Streichung des im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Dr. 16/4972) vorgesehenen Zusatzes "hauptberuflich" in der vom Gesetzgeber verabschiedeten Fassung ergibt (vgl. auch diesbezügliche Begründung in BT-Dr. 16/11906, S. 13).

    Aufgrund der Formulierung als "Soll"-Vorschrift sind - ebenso wie nach dem bis zum 30.4.2011 geltenden Recht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ (Brfg) 6/12, in: MDR 2013, 187 f. m.w.N.) - Ausnahmen von der Voraussetzung einer mindestens dreijährigen örtlichen Wartezeit grundsätzlich möglich, wobei es sich allerdings nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 16/4972, S. 10) um eng begrenzte, sich maßgeblich vom Regelbild der Bewerber unterscheidende und damit atypische Ausnahmefälle handeln muss, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen.

    Dabei soll § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gewährleisten, dass der zu bestellende Notar wirtschaftlich unabhängig ist und bereits über eine eingerichtete Anwaltskanzlei und damit über die organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notaramts anzupassen (vgl. BT-Dr. 16/11906, S. 13), mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist (vgl. Sandkühler, in: Heckschen/Herrler/Starke, Beck'sches Notar-Handbuch, 6. Auflage 2015, L II Rn 23 m.w.N.), sowie darüber hinaus eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber sicherstellen und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf die dort bereits ansässigen Rechtsanwälte mit bestandener notarieller Fachprüfung aussuchen können (vgl. Bormann, a.a.O.).

    Denn zur Erreichung des mit den Regelungen in § 6 Abs. 2 Sätze 5 und 7 BNotO verfolgten Zwecks, Bewerber, die infolge von Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen und damit gesellschaftspolitisch erwünschtem sozialem Engagement vorübergehend auf die (uneingeschränkte) Ausübung ihrer Anwaltstätigkeit verzichtet haben, nicht zu benachteiligen, was auch in der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO (BT-Dr. 16/4972, S. 14) zum Ausdruck gekommen ist, wo es heißt, dass mit der Neuregelung auch Fälle adäquat erfasst werden sollen, in denen neben der Anwaltstätigkeit Erziehungsaufgaben wahrgenommen worden sind, ist es nicht entscheidend, ob die Unterbrechung der Berufstätigkeit durch förmlichen Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und/oder Inanspruchnahme von Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erfolgt, sondern es reicht eine faktische Unterbrechung oder Einschränkung der Anwaltstätigkeit aus einem der in § 6 Abs. 1 Satz 5 BNotO genannten Gründe aus.

    Grundsätzlich kann bei Rechtsanwälten, die sich als Notar bewerben, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Gegenteil davon ausgegangen werden, dass ihre im Bewerbungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BNotO unter Abgabe einer anwaltlichen Versicherung gemachten Angaben u.a. zur Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO vollständig und wahrheitsgemäß sind (vgl. auch § 1 BRAO), so dass deren Erklärung im Regelfall als "Nachweis" i.S.d. § 6 Abs. 2 BNotO ausreicht, zumal eine besondere Form des Nachweises nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und der nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 16/4972, S. 10) damit verfolgte Zweck, der Landesjustizverwaltung die Ermittlung des Sachverhalts zu erleichtern und die bisher etwa zur Feststellung der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit gebräuchliche, aber meist unergiebige Nachfrage bei Richtern des Land- und Amtsgerichts, bei denen der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen ist, entbehrlich zu machen, auch ohne weitere Nachweise erreicht werden kann.

  • BGH, 27.05.2019 - NotZ(Brfg) 7/18

    Diskriminierung durch Altersgrenze für erstmalige Bestellung zum Notar

    Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO geregelte Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar und die sie verfassungsrechtlich billigende Rechtsprechung sind durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) und die damit erfolgte Einführung der notariellen Fachprüfung nicht überholt.

    Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO geregelte Altersgrenze und die sie verfassungsrechtlich billigende Rechtsprechung sind - anders als die Klägerin meint - durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) nicht überholt.

  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur örtlichen

    Auch nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO in der hier noch nicht anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S 696) (§ 120 BNotO) soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk als Rechtsanwalt tätig ist.

    Im Gesetzentwurf des Bundesrates wurde die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO in der hier anwendbaren Fassung übernommen (BT-Drs. 16/4972, S. 5, 10 f.).

    Die Vertrautheit des Notars mit den örtlichen Verhältnissen könne die erhebliche Beschränkung der Bestenauslese nicht rechtfertigen, weil im Bereich des hauptberuflichen Notariats keine entsprechende Beschränkung bestehe (BT-Drs. 16/4972, S. 14 f.).

    Außerdem wird so gewährleistet, dass der zu bestellende Notar bereits über eine eingerichtete Anwaltskanzlei und damit über die organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notariats anzupassen (BT-Drs. 16/11906, S. 13).

  • BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18

    Rechtsstreit um das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers

    Solche Kriterien bzw. Bewertungen hält der Gesetzgeber aber auch für den Zugang zum Anwaltsnotariat im Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtspflege an hoher und umfassender Qualifikation der Anwaltsnotare sowie im Interesse der Bewerber, nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für das Amt des Notars ausgewählt zu werden, für unzureichend (vgl. BT-Drs. 16/4972, S. 9 f.).
  • VerfGH Bayern, 26.05.2009 - 8-VII-05

    Unzulässige Popularklage gegen die Aufnahme einer Bekanntmachung in die

    Seit der Neufassung der Reichsnotarordnung als Bundesnotarordnung durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl I S. 77; Bekanntmachung der Neufassung vom 24.2.1961, BGBl I S. 97, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.4.2009, BGBl I S. 696) ist die Notarkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern bundesgesetzlich geregelt (§ 113 BNotO).
  • KG, 21.08.2007 - Not 12/07

    Vergabe von Notarstellen: Bewertung des Examensergebnisses im Rahmen der

    Soweit es insoweit noch an beachtlichen Bewertungen fehlt (vgl. hierzu den auch von Berlin eingebrachten Entwurf eines Gesetzes des Bundesrats zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat, BT-Drs. 16/4972), ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen (BVerfG, a.a.O., 1941; BGH, a.a.O., NJW-RR 2007, 63, 64; NJW 2007, 1283, 1284).
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