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23.01.2008

Bundestag - Drucksache 16/7867

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 666   

Zitiervorschläge
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BGBl. I 2008 S. 666 (https://dejure.org/2008,42982)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 11.04.2008, Seite 666
  • Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  • vom 08.04.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 13.11.2007   BT   Mehr Freiheiten für Steuerberater
  • 10.01.2008   BT   Experten äußern sich zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  • 16.01.2008   BT   Geprüfte Buchhalter mit Änderungen am Steuerberatungsgesetz unzufrieden
  • 21.01.2008   BT   Übertragung der Steuerberaterprüfung
  • 23.01.2008   BT   Liberalisierung des Steuerberatungsgesetzes auf den Weg gebracht
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Denn mit dem Beruf des Steuerberaters ist ausdrücklich nicht nur eine freiberufliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG) vereinbar, sondern auch eine Tätigkeit als Angestellter (§ 58 Satz 1 StBerG idF des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24.6.2000 <BGBl I 874>) , insbesondere als Angestellter eines Steuerberaters (§ 3 Nr. 1 StBerG) oder einer Steuerberatungsgesellschaft (§ 3 Nr. 3 StBerG idF des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8.4.2008 <BGBl I 666>) .
  • BGH, 25.06.2015 - I ZR 145/14

    Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei

    Diese Regelung hatte den Zweck, einer aus der Verwendung derartiger Bezeichnungen folgenden möglichen Irreführungsgefahr entgegenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; BT-Drucks. 14/2667, S. 28; 16/7077, S. 26).

    In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, da die Begriffe der Buchhaltung unterschiedlich verstanden würden, seien alle werbenden Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text des § 6 StBerG anlehnten, der die Befugnisse von Buchhaltern regele (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).

    (2) § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl. I 2008, 666) geändert worden.

    Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG innerhalb einer Werbemaßnahme mindestens einmal im Einzelnen aufzuführen haben (BT-Drucks. 16/7077, S. 9).

    Solchen Abmahnungen solle damit, dass es künftig genüge, wenn Buchhalter diese Tätigkeiten einmal im Einzelnen aufführten, die rechtliche Grundlage entzogen werden (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).

    Gesetz geworden ist allerdings nicht der Regierungsentwurf, sondern die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die vorsieht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen (BT-Drucks. 16/7867, S. 10).

    Damit werde der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, Liberalisierungen entsprechend aufzugreifen (vgl. BT-Drucks. 16/7867, S. 39).

  • BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

    c) Ohne Erfolg berufen sich die Klägerinnen darauf, dass durch das Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG, BGBl. I 2178) - dort Art. 1 Nr. 14: § 28 Abs. 1 Satz 2 WPO n.F. - sowie durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666) - dort Art. 1 Nr. 30: § 50 Abs. 1 Satz 3 StBerG - die Rechtsform der GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern für ihre Berufsausübung offen steht.

    bb) Durch die klägerseits angesprochenen Gesetzesänderungen ist im Übrigen im Recht der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater lediglich insoweit eine Neuerung eingetreten, als nunmehr persönlich haftender Gesellschafter einer KG nicht mehr nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person sein kann (vgl. zur Begründung BT-Drucks. 16/2858, S. 24; 16/7077, S. 30).

  • BGH, 15.07.2014 - II ZB 2/13

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit

    d) In diese Linie des Gesetzgebers, mit den berufsrechtlichen Vorschriften des § 27 WPO und des § 49 StBerG gegenüber § 105 (iVm § 161) HGB vorrangige Regelungen zu schaffen, fügt sich die durch das Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung - Berufsaufsichtsreformgesetz - vom 3. September 2007 (BGBl. I, 2178) mit Wirkung vom 6. September 2007 und durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I, 666) mit Wirkung vom 12. April 2008 für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eröffnete Möglichkeit ein, ihren Beruf in der Rechtsform der GmbH & Co. KG auszuüben.
  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Gleiches gilt für die auch von dem Beteiligten vertretene Auffassung, bei Erlass des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) habe man eine Angleichung des § 6 Nr. 2 StBerG an § 6 RDG vergessen (so Günther/Grupe, NWB 40/2019, 2954, 2958).
  • BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung

    a) § 57 Abs. 4 StBerG vom 16. August 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (8. StBerÄndG) vom 8. April 2008 (BGBl I S. 666), verbietet es Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten neben ihrem Beruf Tätigkeiten auszuüben, die mit dem Beruf nicht vereinbar sind, unter anderem gewerbliche Tätigkeiten.
  • BFH, 21.07.2011 - II R 6/10

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in

    Sie ist nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach §§ 32 Abs. 3, 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes in der ab 12. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I 2008, 666) --StBerG-- anerkannt und verfügt nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung.
  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12

    Steuerberater; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Genehmigung; Regel;

    Jedoch wurde der Katalog der mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) nicht erweitert (BTDrucks 16/7077 S. 1).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15

    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung;

    Die Ergänzung der Vorschrift um die Ausnahmeregelung des Halbsatzes 2 (vgl. Art. 1 Nr. 34 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008, BGBl I S. 666) hat an der prinzipiellen Unvereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Steuerberaterberuf nichts geändert.

    Bei der Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater wurde der Kreis der zulässigen Kooperationspartner zwar über die sozietätsfähigen Berufe hinaus erweitert, eine Kooperation mit Gewerbetreibenden jedoch weiterhin ausgeschlossen (BT-Drs. 16/7077 S. 32).

  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11

    Rechtsweg; Verwaltungsakt; Steuerberater; Steuerberatungsgesellschaft;

    Das müsste auch dann gelten, wenn der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz 2008 vom 11. April 2008 (BGBl I S. 666) übersehen haben sollte, § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO insoweit anzupassen.
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13

    Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsrecht: Irreführende Verwendung des

  • VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041

    Die Aufnahme einer Geschäftsführertätigkeit durch den Syndikus-Steuerberater

  • VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20

    Gegenstand einer Zurückweisungsentscheidung nach SGB 10 § 13 Abs 5; Gewährung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 4 A 2197/13

    Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Steuerberaters für eine gewerbliche

  • BVerfG, 13.01.2014 - 1 BvR 2884/13

    Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder

  • BFH, 31.03.2009 - VII R 29/08

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - verbindliche Auskunft - maßgebliche

  • BFH, 21.07.2011 - II R 7/10

    Auslegung eines Verwaltungsakts - Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als

  • FG Nürnberg, 20.08.2009 - 7 K 1702/08

    Nichtanerkennung einer als Vorratsgesellschaft angedachten

  • OLG Dresden, 06.12.2012 - 12 W 865/12

    Berufsrecht: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungs-GmbH & Co. KG

  • BFH, 11.11.2008 - I B 107/08

    Zurückweisung von Bevollmächtigten - Zeitpunkt der Zurückweisung - Vorübergehende

  • OLG Jena, 27.08.2008 - 2 U 207/08

    Irreführung durch Werbung mit dem Begriff "Buchhalter"

  • OLG Koblenz, 29.07.2009 - 2 StO 1/09

    Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld

  • BFH, 14.03.2016 - X B 101/14

    Zurückweisung einer natürlichen Person als Prozessbevollmächtigter (hier:

  • BFH, 21.08.2008 - VIII B 70/08

    Prozessführung: Zurückweisung eines im Ausland als

  • FG Düsseldorf, 12.08.2010 - 12 K 2384/08

    Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co KG; Gewerbesteuerpflicht;

  • BVerwG, 11.07.2018 - 10 B 16.17

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i.R.d. Bestellung eines Steuerberaters zum

  • FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09

    Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichen Erwerb

  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 7 ZB 11.1173

    Der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unterliegt dem gesetzlichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 6 A 10427/11

    Abtretung, Ausnahme, Ausnahmegenehmigung, Berufspflicht, Einwilligung,

  • BFH, 14.07.2009 - II B 162/08

    Keine Dienstleistungsfreiheit bei Widerruf der Bestellung zum Steuerberater -

  • BFH, 12.11.2008 - VII B 124/08

    Zurückweisung einer im Inland nicht niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

  • BFH, 21.08.2008 - VIII B 113/08

    Prozessführung: Zurückweisung einer im Ausland niedergelassenen

  • BFH, 25.06.2019 - II B 84/18

    Schweizer Steuerberatungsgesellschaft

  • FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 2 K 4450/08

    Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf;

  • VGH Bayern, 20.05.2010 - 12 BV 09.2090

    Steuerberater ist kein förderfähiges Ausbildungsziel nach dem AFBG

  • VG Ansbach, 02.03.2011 - AN 4 K 10.02119

    Ausnahmegenehmigung für den Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft für

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2012 - 20 U 122/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Bezeichnung "Buchführungsbüro"

  • VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10

    Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der

  • FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 2 K 1819/09

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Prüfungsgebühr für die Steuerberaterprüfung

  • VG Köln, 14.08.2013 - 24 K 3817/10

    Begriff der "Hilfeleistung in Steuersachen" für eine ausländische

  • OLG Nürnberg, 20.02.2009 - 1 StO 1/09

    Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters: Anforderungen an ein

  • VG Gelsenkirchen, 21.05.2008 - 15 K 3223/07

    Steuerberater, Steuerberaterprüfung, Steuerberaterexamen, Ausbildungsförderung,

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Gesetzgebung
   16-D052   

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Gesetzesbegründung

  • bundestag.de (Materialien)

    16-9436
    ... Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

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