18.02.2008

Bundestag - Drucksache 16/8148

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2074   

Zitiervorschläge
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BGBl. I 2008 S. 2074 (https://dejure.org/2008,42550)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 31.10.2008, Seite 2074
  • Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
  • vom 25.10.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 20.02.2008   BT   Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eingebracht
  • 05.05.2008   BT   Experten für gleichzeitigen Ausbau von erneuerbaren Energien und Netzen

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (117)

  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S. 2; 18/6785, S. 3).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 244/14

    Erneuerbare Energie: Anwendbarkeit des Anlagenbegriffs auf einzelnes, zum Einbau

    Auf den "Glühlampentest", den die Klägerin rund ein halbes Jahr vor Errichtung des Solarkraftwerkes im Dezember 2011 an den Einzelmodulen durchgeführt hat, kommt es im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der vergütungspflichtigen Anlage schon deshalb nicht an, weil nach dem Anlagenbegriff des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) nicht das einzelne Modul, sondern das unter Verwendung von etwa 20.000 Modulen errichtete Solarkraftwerk als Anlage anzusehen ist.

    Dabei ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 zur Bestimmung der Anlage "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen" abzustellen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38).

    Schon nach dem gewöhnlichen, vom Gesetzgeber für maßgeblich erachteten Sprachgebrauch (BT-Drucks. 16/8148, S. 39), also nach allgemeinem Verständnis, handelt es sich bei den Einzelmodulen, die die Klägerin erst im Frühjahr 2012 auf dem dafür vorgesehenen Grundstück zu dem geplanten Solarkraftwerk hat zusammenbauen lassen, nicht um 20.000 Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie, sondern um bloße Komponenten der Anlage "Solarkraftwerk".

    bb) Nach der gesetzgeberischen Intention ist Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 22; BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.).

    Daher ist über die technisch-baulichen Mindestvoraussetzungen hinaus maßgeblich, ob die der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50) nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (BT-Drucks. 16/8148, S. 39) als eine Anlage darstellen.

    Bei Montageeinrichtungen für Solarmodule handelt es sich zwar nicht - wie etwa bei Türmen von Windenergieanlagen oder Staumauern - um für die Stromerzeugung zwingend erforderliche Komponenten (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38), da die Solarmodule auch Strom produzieren könnten, wenn sie nicht auf einem Bauwerk oder einer Freiflächenanlage montiert, sondern auf dem Boden lediglich "abgelegt" würden.

    Die Montageeinrichtungen sind aber für die geplante effektive Stromgewinnung gleichwohl von erheblicher Bedeutung und deshalb gerade nicht bloße Infrastruktureinrichtungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/8148, aaO) nicht zur Anlage zählen.

    d) Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass im Gesetzentwurf zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 ausgeführt wird, für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme sei unerheblich, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt werde (BT-Drucks. 16/8148, S. 39).

  • BGH, 11.04.2018 - VIII ZR 197/16

    Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem

    Hinsichtlich des anzuwendenden Vergütungsrechts ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit unangegriffen davon ausgegangen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine zusätzliche, den erforderlichen Eigenverbrauch nicht berücksichtigende Grundvergütung für die Einspeisung des in ihrem im Jahr 2009 in Betrieb genommenen Biomasseheizkraftwerk erzeugten Stroms nach § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1 des EEG 2009 (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien [Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG] in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074) richtet.

    Mit dieser - in § 3 Nr. 10 EEG 2009 gleichlautend enthaltenen - Bezugnahme auf das KWKG wollte der Gesetzgeber des EEG 2009 einen Gleichlauf zwischen beiden Gesetzen bei der Bestimmung des KWK-Stroms herstellen; die Anlagen müssen also gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen und der Nutzung durch Dritte zuführen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften, BT-Drucks. 16/8148 S. 81).

    aa) Unter Geltung des EEG 2009 setzt die Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien grundsätzlich voraus, dass (nur) derjenige Strom zu vergüten ist, der in das Netz eingespeist worden ist, sei es physikalisch oder kaufmännisch-bilanziell über das Netz eines Dritten (§ 8 Abs. 1, 2, § 21 Abs. 1 EEG 2009; vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, WM 2015, 1344 Rn. 35; siehe auch BT-Drucks. 16/8148, S. 48).

    (3) Vor allem aber ist die von der Revision vertretene Auffassung nicht mit der gesetzlichen Zielbestimmung des EEG 2009 in Übereinstimmung zu bringen, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, deren volkswirtschaftliche Kosten auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern (§ 1 Abs. 1 EEG 2009; vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 35 ff.).

    Wie die Gesetzesmaterialien belegen, gehörte es zu den ausdrücklich erklärten Zielen des Gesetzes, Anreize zur besseren Erschließung des vorhandenen Biomassepotenzials zu schaffen, wobei hierdurch keine Mitnahmeeffekte ausgelöst (BT-Drucks. 16/8148, S. 55) oder diese jedenfalls so weit wie möglich ausgeschlossen werden sollten (aaO S. 77).

    Mit seiner Entscheidung, die Kraft-Wärme-Kopplung durch gezielte Anreize zu fördern, dabei aber kleinere Biomasseanlagen insgesamt in stärkerem Maße von der Förderung profitieren zu lassen als größere Anlagen und überdies keine Anreize für neue große Biomasseverwertungsanlagen zu setzen (BT-Drucks. 16/8148, S. 77), ist der Gesetzgeber des EEG 2009 diesen Vorgaben gerecht geworden.

    Mit der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009 ist nach dieser Maßgabe für Biomasseanlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt die Vergütungspflicht auf eine Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt worden, weil auf diese Weise die - den Anforderungen der Anlage 3 zum EEG 2009 entsprechende - Wärmenutzung verbessert und die Effizienz "großer" Biomasseanlagen gesteigert werden sollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 56).

    Die Grenze von fünf Megawatt wurde dabei so gewählt, dass einerseits die deutlichen Effizienzvorteile größerer Anlagen bei der Stromerzeugung genutzt werden können, andererseits aber auch noch Wärmesenken für die Kraft-Wärme-Kopplung im ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen (BT-Drucks. aaO; Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/8393, S. 2).

    Denn die Besonderheit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 8 Abs. 2 EEG 2009 besteht lediglich darin, dass Grundlage für die Vergütung nicht allein die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist, sondern zusätzlich die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität (BT-Drucks. 16/8148, S. 44; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, NVwZ 2012, 1566 Rn. 12; Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06, WM 2007, 1230 Rn. 27 [zu § 4 Abs. 5 EEG 2004]).

    Denn § 16 Abs. 4 EEG 2009 regelt nicht den Umfang des Vergütungsanspruchs, sondern sieht vielmehr (ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Geltendmachung) eine Pflicht des Anlagenbetreibers zur Einspeisung des gesamten erzeugten Stroms in das Netz vor (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 49; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 Rn. 44).

    aa) Ohne Erfolg bleibt dabei der Hinweis der Revision auf die Gesetzesbegründung zu der solare Strahlungsenergie betreffenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 EEG 2009, nach welcher die dort vorgesehene (verringerte) Vergütung für eigenverbrauchten Strom "einen Anreiz setzen [soll], Strom aus Erneuerbaren Energien selbst dezentral zu verbrauchen, [...] statt den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen und im Gegenzug anderen Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz zu entnehmen, wie es heute häufig geschieht" (BT-Drucks. 16/8148 S. 61 [im Regierungsentwurf noch § 33 Abs. 3 EEG-E]).

    Diese Bestimmung ist hier nicht einschlägig, denn es handelt sich um eine ausschließlich für den Bereich der Stromerzeugung mittels kleiner Solaranlagen an oder auf Gebäuden geschaffene Ausnahmevorschrift, mit welcher der Gesetzgeber des EEG 2009 gezielt den dezentralen Verbrauch der Energie aus kleineren Photovoltaikanlagen fördern wollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 61; Salje, EEG, 5. Aufl., § 33 Rn. 43).

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Denn für das gesetzlich regulierte Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004) mit seinem darin enthaltenen kaufrechtlichen Kern (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 unter II 2 a aa; vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06, NJW 2007, 3637 Rn. 15; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; ferner etwa Danner/Theobald/Oschmann, Energierecht, Stand 2014, § 4 EEG Rn. 15 mwN) hat es nach dem Willen des Gesetzgebers stets außer Zweifel gestanden, dass für Fragestellungen, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt sind, auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen ist (vgl. BT-Drucks. 15/2864, S. 32, 45; 16/8148, S. 41, 46).
  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 110/14

    Stromerzeugung in einer Biomasseanlage zur Stromeinspeisung und zum

    Die gesetzliche Regelung, von der vertraglich gemäß § 4 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) nicht zu Lasten des Anlagen- und des Netzbetreibers abgewichen werden darf, wird im Streitfall von der Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2009 bestimmt.

    Für Biomasseanlagen, die schon vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ergibt sich aus der fehlenden Auflistung der Anlage 2 in der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EEG 2009, dass zur Erlangung des Nawaro-Bonus die Vorgaben der Anlage 2 zum EEG 2009 - mit den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 vorgesehenen Einschränkungen - zu beachten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 77; siehe auch Salje, aaO, § 66 Rn. 18; Schomerus/Ohms in Frenz/Müggenborg, aaO, § 66 Rn. 21 ff.; Walter in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 26 Rn. 107).

    aa) Der Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2009 liegt nach der Gesetzesbegründung die Wertentscheidung zugrunde, dass es bei bestehenden Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (BT-Drucks. 16/8148, S. 76).

    Auch das EEG 2009 begrenzt den Vergütungsanspruch im Wesentlichen auf den Strom, der in das Netz eingespeist wird (BT-Drucks. 16/8148, S. 78).

    Die Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien setzt auch unter Geltung des EEG 2009 grundsätzlich voraus, dass nur derjenige Strom zu vergüten ist, der physikalisch (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EEG 2009) oder kaufmännisch-bilanziell über das Netz eines Dritten (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 EEG 2009) eingespeist worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 52).

    Das EEG 2009 gewährt, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nur ausnahmsweise für Strom aus Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie einen Anspruch auf eine (verringerte) Vergütung für eigenverbrauchten Strom (§ 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 33 Abs. 2 EEG 2009; vgl. dazu BT-Drucks. 16/8148, S. 61).

    § 27 Abs. 4 EEG 2009, der die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 8 EEG 2004 zusammenfasst (BT-Drucks. 16/8148, S. 56), sieht Bonusvergütungen nur kumulativ zu der in § 27 Abs. 1 EEG 2009 geregelten Grundvergütung vor.

    Danach sollten Betreiber von Biomasseanlagen die Möglichkeit erhalten, Boni "zusätzlich zur Grundvergütung in Anspruch nehmen zu können" (BT-Drucks. 16/8148, S. 52).

    Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, besteht der - ausdrücklich normierte - Zweck des Gesetzes auch darin, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 36).

    Für Strom aus Biomasse sieht die Gesetzesbegründung dies ausdrücklich vor (BT-Drucks. 16/8148, S. 55).

    § 8 Abs. 2 EEG 2009, den die Revision in diesem Zusammenhang heranziehen will, sieht lediglich eine ergänzende Verpflichtung der Netzbetreiber für den Fall vor, dass die Anlage nicht unmittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, sondern an ein Arealnetz angeschlossen wird, und Strom kaufmännisch-bilanziell durchgeleitet wird (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 43 f.).

  • OLG Nürnberg, 19.08.2014 - 1 U 440/14

    Vergütungsanspruch für aus einem Solarkraftwerk in ein Stromnetz eingespeiste

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist der Anlagenbegriff weit auszulegen; nach dem Willen des Gesetzgebers zählen neben der stromerzeugenden Einrichtung (Generator) auch sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen wie beispielsweise deren Antrieb (also Motor, Rotor oder Turbine), Fermenter, Gärrestbehälter, unterirdische geothermische Betriebseinrichtungen, Staumauern oder Türme von Windenergieanlagen zur Anlage; Infrastruktureinrichtungen wie Wechselrichter, Netzanschluss, Anschlussleitungen, eine Stromabführung in gemeinsamer Leitung, Transformatoren, Verbindungswege und Verwaltungseinrichtungen sind dagegen vom Anlagenbegriff nicht erfasst, da diese Einrichtungen nicht der Stromerzeugung dienen (BT-Drs. 16/8148 S. 38).

    Aus diesem weiten Anlagenbegriff (BT-Drs. 16/8148 S. 38) - im Gegensatz zu dem des § 3 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 - erklärt sich auch die Einführung der engeren Definition des "Generators" in § 3 Nr. 4 EEG 2012 (BT-Drs. 16/8148 S. 38; OLG Düsseldorf ZNER 2012, 55 Tz. 14).

    b) Diese Auslegung wird bestätigt durch die Verwendung eines vergütungsrechtlichen Anlagenbegriffs in § 19 EEG 2009, mit dem mehrere Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu einer Anlage "ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung" zusammengefasst werden, um einem Missbrauch der durch das EEG 2009 gewährten Subventionierung durch ein lediglich dem Zweck der Abschöpfung der höheren Vergütung dienendes Anlagensplitting vorzubeugen (BT-Drs. 16/8148 S. 38, 50; OLG Düsseldorf ZNER 2013, 55 Tz. 16, 13; OLG Schleswig v. 22.3.2012 16 U 107/11 = ZNER 2012, 281).

    Die weiteren zur Einspeisung in das Netz notwendigen Bauteile wie Wechselrichter, Netzanschluss und Anschlussleitungen sind nicht Teil der Anlage, weil sie nicht der Stromerzeugung dienen (BT-Drs. 16/8148 S. 38); das stimmt mit der früheren gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. EEG 2004 überein.

    Der Gesetzgeber geht in der Begründung zu § 3 Nr. 4 EEG 2009 davon aus, dass bei der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie die Solarzelle selbst die stromerzeugende Einheit, also der Generator, ist, weil durch die Solarzelle die Strahlungsenergie (elektromagnetische Energie) direkt in elektrische Energie umgewandelt wird (BT-Drs. 16/8148 S. 39).

    Da es auf die Betriebsbereitschaft der Anlage ankommt, ist auch nicht entscheidend, ob der Netzbetreiber die notwendigen Mitwirkungshandlungen - wie Zuweisung eines Netzanschlusspunktes, Ermöglichen des Netzanschlusses - vorgenommen hat; anderenfalls könnte der Netzbetreiber über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmen und willkürliche Verzögerungen verursachen (BT-Drs. 15/2327 S. 22; BT-Drs. 16/8148 S. 39 LG Erfurt Urt. v. 22.3.2007 3 O 1705/06 Tz. 20 - zitiert nach juris).

    In der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 wird für die Inbetriebnahme auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Bereitschaft des Generators tatsächlich zur Abnahme angeboten wird (BT-Drs. 16/8148 S. 39).

    Auch der Hinweis, eine Mitwirkung des Netzbetreibers sei nicht erforderlich, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können (BT-Drs. 16/8148 S. 39), weist in diese Richtung.

    Aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 ergeben sich - obwohl der Gesetzgeber sich bewusst war, dass die Vorschrift durch die neu eingefügten allgemeinen Vergütungsvorschriften deutlich an Bedeutung verlor (BT-Drs. 16/8148 S. 39) - keine Anhaltspunkte, dass der bisherige Begriffsinhalt eingeschränkt werden sollte.

    cc) Dass es unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme sein soll, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird (BT-Drs. 16/8148 S. 39; ebenso BT-Drs. 15/2327 S. 22 BT-Drs. 15/2864 S. 30), schränkt dieses Verständnis nur scheinbar ein.

    Das EEG soll zwar Planungs- und Investitionssicherheit ermöglichen; sein Hauptziel ist aber der Klimaschutz durch Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Energieversorgung (§ 1 EEG 2009; BT-Drs. 16/8148 S 35/37).

  • BGH, 15.05.2019 - VIII ZR 110/18

    Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

    Dagegen spreche, dass in der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 (BT-Drucks. 16/8148, S. 78) nicht mehr erwähnt werde, dass im Bereich der Stromerzeugung bislang überwiegend übliche Verbrennungsmotoren zum Einsatz kämen.

    Einer Förderung stehe schließlich nicht entgegen, dass die Gesetzesbegründung auch das Erreichen niedriger Schadstoffwerte als Bonusanreiz nenne (BT-Drucks. 16/8148, S. 54).

    Denn unter den in Buchst. a bis i dieser Vorschrift aufgezählten Anlagen, Techniken und Verfahren zur Stromerzeugung, deren Einsatz bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Abschnitts II Nr. 1 EEG 2009 durch den Technologie-Bonus gefördert werden soll, finden sich - worauf die Revisionserwiderung insoweit mit Recht hinweist - nicht nur solche Technologien, die - wie die Brennstoffzelle und der Stirling-Motor (vgl. Votum der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 50) - ausschließlich zur Primärverstromung geeignet sind, sondern auch solche Anlagentechniken, die - wie die Dampfmotoren in Nr. 1 Buchst. d, die Organic-Rankine-Anlagen in Nr. 1 Buchst. e (vgl. insoweit auch BT-Drucks. 16/8148, S. 79) und die Kalina-Cycle-Anlagen in Nr. 1 Buchst. f (vgl. insgesamt Votum der Clearingstelle EEG, aaO) neben der Primär- auch zur Nachverstromung eingesetzt werden können.

    (2) Der Gesetzgeber des EEG 2009, der mithin den Begriff der Gasturbine unverändert aus dem EEG 2004 übernommen hat, hatte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8148, S. 78) die Absicht, in Anlage 1 EEG 2009 ("Technologie-Bonus") die Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 EEG 2004 "wiederzugeben" und die Voraussetzungen des Technologie-Bonus weitgehend - mit Ausnahme der Streichung des (hier nicht in Rede stehenden) Verfahrens der Trockenfermentation - bestehen zu lassen.

    Mittel- und langfristig sollten die innovativen Technologien zur Kostensenkung beitragen (BT-Drucks. 16/8148, S. 78).

    In Übereinstimmung damit wird in der Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 24 Abs. 3 EEG 2009 (BT-Drucks. 16/8148, S. 54), die den Technologie-Bonus der Anlage 1 EEG 2009 bei der Verstromung von Deponiegas regelte, zusätzlich ausgeführt, dass dieser "im mittel- und langfristigen Interesse des Umweltschutzes den höheren Kosten dieser Technologien Rechnung tragen" solle.

    (cc) Aus den oben (unter (aa)) dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers zu Anlage 1 EEG 2009 ergibt sich allerdings zudem, dass dieser - sein ursprüngliches Ziel einer Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken erweiternd - auch eine (in der Regel ebenfalls mit hohen Investitionskosten verbundene) auf die Erreichung hoher Wirkungsgrade und niedriger Schadstoffwerte mittels des Einsatzes umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken gerichtete "zukunftsweisende Technologieentwicklung" fördern wollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 78).

    Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber die Förderung der Nachverstromung - wie der Erwähnung einer Förderungsfähigkeit (lediglich) des mittels der nachgeschalteten innovativen Technologie (und nicht des von der Gesamtanlage) erzeugten Stroms (BT-Drucks. 16/8148, S. 79) zu entnehmen ist - weder gänzlich ausgeschlossen noch auf den Einsatz im Einzelnen bezeichneter Technologien - wie etwa der von ihm mit dem Zusatz "insbesondere" erwähnten nachgeschalteten Organic-Rankine-Cycle-Prozesse - beschränkt hat (vgl. BT-Drucks., aaO).

    Der Gesetzgeber wollte eine von ihm grundsätzlich für möglich erachtete Förderung einer Nachverstromung durch den Technologie-Bonus ersichtlich davon abhängig machen, dass die konkrete Art der Nachverstromung - wie etwa diejenige durch eine, in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 EEG 2009 ausdrücklich als förderungsfähig bezeichnete Organic-Rankine-Anlage (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. e EEG 2009; siehe hierzu BT-Drucks. 16/8148, S. 79) - der von ihm mit dem Technologie-Bonus verfolgten Zielsetzung entspricht.

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 7.14

    Ausschlussfrist; Begrenzung der EEG-Umlage; besondere Ausgleichsregelung;

    I Die Klägerin begehrt für das Jahr 2012 für ihren am Standort in L. befindlichen Unternehmensteil "Herstellung von Kunststoffverpackungen - ohne Werkzeugbau" (im Folgenden: "Kunststoff") eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 41 Abs. 5 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), - EEG 2009 -, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), - AusglMechV 2009 -.

    Der am 8. Juni 2011 für das Jahr 2012 geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074), das in dieser Fassung vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war (im Folgenden: EEG 2009).

    Ein Unternehmen im Sinne der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2009 ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66).

    Durch die Antragsberechtigung von Unternehmen auch für organisatorisch selbständige Unternehmensteile sollte "Wettbewerbsneutralität zwischen der gewählten betrieblichen Organisationsform national wie international erzeugt" werden (BT-Drs. 16/8148 S. 66).

    Damit soll im Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher (vgl. § 40 Abs. 1 EEG 2009) sichergestellt werden, dass nur diejenigen Unternehmen in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 22, 28; BT-Drs. 16/8148 S. 65).

    Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle stromintensiven Unternehmen sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 24 f; BT-Drs. 16/8148 S. 64).

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13

    Erneuerbare Energien: Erhöhter KWK-Bonus für Altanlagen zur Stromerzeugung aus

    Nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers werde die "unbegrenzte" Vergütung nach Satz 1 nur "für Biomasseanlagen [gezahlt], die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung [...] betrieben werden" (BT-Drucks. 16/8148, S. 77).

    Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) erhöht sich die Vergütung für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, um jeweils 3, 0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).

    bb) Nach der Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 soll der Bonus in Höhe von 3, 0 Cent pro Kilowattstunde für in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom aus Biomasseanlagen gezahlt werden, "die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben werden" (BT-Drucks. 16/8148, S. 77).

    Das steht im Einklang mit der Annahme des Gesetzgebers, dass es für bestehende Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 76).

    Infolge der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 4. Juni 2008 hat der Gesetzgeber zusätzlich die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 eingefügt und den KWK-Bonus "nunmehr für Altanlagen, wenn diese die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen", bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt gewährt (BT-Drucks. 16/9477, S. 29 f.).

    cc) Aus dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/8148, S. 77) genannten Ziel, eine stärkere sinnvolle Wärmenutzung auch bei Altanlagen zu fördern, kann die Revision nichts für ihre Auffassung herleiten.

    (1) Der Gesetzgeber ging einerseits davon aus, dass Altanlagen regelmäßig keiner erhöhten Förderung bedürften, weil sie bereits zuvor wirtschaftlich betrieben werden könnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76).

    Andererseits wollte der Gesetzgeber die sinnvolle Wärmenutzung durch Kraft-Wärme-Kopplung auch bei Altanlagen durch gezielte Anreize fördern (BT-Drucks. 16/8148, S. 77).

    Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.).

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 255/14

    Einspeisevergütung für Strom aus einer Biomasseanlage: Voraussetzungen eines

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für einen Anspruch der Klägerin auf den in § 27 Abs. 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) geregelten Formaldehydbonus nicht auf eine erst nach Inbetriebnahme ihrer Biomasseanlage eingetretene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit abgestellt werden.

    Die Vergütungserhöhung diene zum Ausgleich der Kosten, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Erhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstünden; diese Kosten würden bislang nicht in der Vergütung abgebildet (BT-Drucks. 16/9477, S. 26).

    Dadurch hat der Gesetzgeber zwar eine im Wesentlichen der Regelung des § 27 Abs. 5 EEG 2009 entsprechende Vergütungserhöhung für Altanlagen zum Ausgleich der Kosten geschaffen, die durch technische Nachrüstungen zur Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstünden und bislang in der Vergütung nicht abgebildet seien (BT-Drucks. 16/9477, S. 30).

    Allenfalls bei einer über § 21 Abs. 3 EEG 2009 hinausgehenden, hier allerdings nicht in Rede stehenden Erweiterung einer Anlage um zusätzliche Generatoren hat der Gesetzgeber für die Bemessung des Vergütungszeitraums auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des neuen Generators abstellen wollen (BT-Drucks. 16/8148, S. 52 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO).

    Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass die Vergütung einschließlich der Boni für den in einer Anlage durch die bei Inbetriebnahme vorhandenen Generatoren erzeugten Strom über den gesamten Vergütungszeitraum hinweg konstant bleibt (BT-Drucks. 16/8148, S. 51), und hat deshalb auch insoweit unübersehbar statisch an den Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage beziehungsweise des Generators angeknüpft.

    bb) Diese Sichtweise des Gesetzgebers, für die Dauer und die Höhe des Vergütungsanspruchs das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme als maßgeblich zu bestimmen, geht auf sein Bestreben zurück, durch die Befristung der Vergütung einerseits eine dauerhafte (Mindest-)Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien ohne zeitliche Begrenzung zu verhindern, andererseits aber auch die Investoren abzusichern, denen die Befristung, gängigen energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisationszyklen folgend, ein Höchstmaß an Planungssicherheit bieten sollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 52).

    cc) An der Maßgeblichkeit dieses Grundsatzes ändert auch der vom Gesetzgeber mit der Bonusgewährung verfolgte Zweck nichts, die Kosten auszugleichen, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstehen (vgl. BT-Drucks. 16/9477, S. 26).

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14

    Änderung der Rechtsauffassung der Behörde; Ausgliederung; Ausschlussfrist;

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

  • VG Berlin, 06.09.2012 - 10 K 401.09

    Kostenlose Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

  • OLG Jena, 03.03.2010 - Bl U 687/08

    Zur vorzeitigen Besitzeinweisung bei für einen Windpark benötigten Grundstücken

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 278/15

    Anspruch auf Einspeisevergütung: Vorliegen eines Satzungsbeschlusses über den

  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15

    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers

  • OLG Schleswig, 21.06.2016 - 3 U 108/15

    Schleswig-Holsteinische Netzbetreiberin hat einen Anspruch auf Rückzahlung

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2012 - 2 U (Kart) 7/12

    Begriff der selbständigen Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 12 B 39.09

    Emissionshandelsrecht; Grubengasprojekte; Anerkennung als Gemeinsame

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

  • BVerwG, 10.11.2016 - 8 C 11.15

    Ausschlussfrist; Begrenzung; Beratungspflicht; Bescheinigung; EEG-Umlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 8 S 940/12

    Außenbereichsinsel im Innenbereich; Bebauungsplan der Innenentwicklung

  • VGH Hessen, 13.09.2016 - 6 A 53/15

    Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2009

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

  • KG, 09.03.2015 - 2 U 72/11

    Entschädigung eines Windkraftanlagenbetreibers für entgangene

  • OLG Saarbrücken, 04.10.2012 - 8 U 391/11

    Pacht- und Gestattungsvertrag: Störung der Geschäftsgrundlage auf Grund einer

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 331/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

  • KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14

    Dampflieferungsvertrag: Vorliegen von Personenidentität bei Eigenstromerzeugung

  • BVerwG, 24.02.2016 - 8 C 3.15

    Zertifizierung; Zertifizierer; Zertifikat; Bescheinigung; letztes abgeschlossenes

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 357/12

    Begriff der Mindestnennleistungsgrenze i.S. von § 13 Abs. 1a EnWG

  • VG Frankfurt/Main, 02.02.2016 - 5 K 995/15

    Zur Frage, ob es sich bei Einnahmen für Verwaltungstätigkeiten, die vom eigenen

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2012 - 2 U (Kart) 6/12
  • LG Dresden, 02.03.2012 - 10 O 991/11
  • BGH, 21.05.2008 - VIII ZR 308/07

    Einspeisevergütung für Strom aus einer Biomasseanlage; Begriff der Inbetriebnahme

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 24.12

    Strommengenbegrenzung; Antrag; Verpflichtung; Nachweise; Nachweispflicht;

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 363/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • BGH, 20.03.2018 - VIII ZR 71/17

    Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der

  • OLG Stuttgart, 13.03.2014 - 2 U 61/12

    Erneuerbare Energien: Begriff der Anlage; Berechnung von KWK- bzw. NawaRo-Boni

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 2/13

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Stuttgart, 25.05.2012 - 3 U 193/11

    Erneuerbare Energien: Einspeisevergütung für Strom aus einem Wasserkraftwerk;

  • VG Frankfurt/Main, 19.06.2015 - 5 K 4621/14
  • BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1299/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur

  • BVerwG, 17.03.2011 - 7 B 61.10

    Bergwerk; Grubengas; Grubengasprojekt; Projekt-Mechanismen; Joint-Implementation;

  • LG Duisburg, 06.08.2010 - 2 O 310/09

    Anschluss von Windkraftanlagen an einen technisch und wirtschaftlich günstigeren

  • OLG Hamm, 13.06.2016 - 5 U 35/16

    Pflichten des Betreibers einer Photovoltaikanlage gegenüber dem Netzbetreiber

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 1/13

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • VGH Hessen, 14.10.2009 - 6 A 1002/08

    Strommengenbegrenzung nach dem EEG

  • VGH Hessen, 26.10.2017 - 6 A 1762/15

    Berechnung der Bruttowertschöpfung

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2011 - 1 MN 130/10

    Anforderungen an die Abwägungsentscheidung für eine Biogasanlage bei Erlass eines

  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 202 EnWG 8/11

    Erneuerbare Energien: Mindestanforderungen für den Messstellenbetrieb und der

  • BVerwG, 17.03.2011 - 7 B 63.10

    Abgrenzung der Anwendungsbereiche von dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG ) und

  • BVerwG, 17.03.2011 - 7 B 62.10

    Bestehen eines Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG für Strom von vor dem 1.

  • OLG Brandenburg, 12.09.2017 - 6 U 2/16

    Anspruch auf Einspeisevergütung für Strom aus einer Photovoltaikanlage:

  • OLG Dresden, 25.09.2012 - 9 U 1021/12

    Vorliegen eines Zahlungsanspruchs für die Einspeisung von Strom aus der

  • VGH Hessen, 26.09.2018 - 6 A 1511/16

    Begrenzung der EEG-Umlage

  • BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1387/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur

  • OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 7/09

    Klagebefugnis eines in Niedersachsen anerkannten Naturschutzverbands -

  • VG Frankfurt/Main, 08.07.2015 - 5 K 2248/14
  • BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1140/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur

  • LG Duisburg, 21.03.2012 - 23 O 25/11

    Anspruch eines Biogasanlagenbetreibers auf getrennte Einspeisevergütung für zwei

  • VG Berlin, 16.07.2009 - 10 A 108.08

    Anspruch auf Zustimmung zu einem Grubengasprojekt

  • VG Frankfurt/Main, 09.02.2016 - 5 K 2016/14

    Am 14.06.2012 stellte die Klägerin über das vom Bundesamt für Wirtschaft und

  • OLG Schleswig, 22.03.2012 - 16 U 107/11

    Sinkende Einspeisevergütung für Solarstrom - wann gilt eine Anlage als in Betrieb

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2009 - 11 S 53.08

    Baurechtlicher Nachbarschutz: Ansiedlung mehrerer Betreiber von

  • OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 6 U 50/11

    Erneuerbare Energien: Vergütung von Strom aus einer an eine bereits bestehende

  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2019 - 5 K 4780/17

    Ein Begrenzungsbescheid zur EEG-Umlage geht im Fall einer

  • LG Offenburg, 17.03.2017 - 6 O 139/16

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Stromnetzbetreibers auf Rückzahlung

  • VGH Hessen, 30.07.2015 - 6 A 870/14

    EEG-Umlage

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 3299/08

    § 19 Abs 1 EEG 2009 verletzt Betreiber von im Sinne dieser Vorschrift

  • VG Frankfurt/Main, 22.03.2016 - 5 K 2975/15
  • VG Berlin, 16.07.2009 - 10 A 110.08

    Anspruch auf Zustimmung zu einem Grubengasprojekt

  • VG Berlin, 16.07.2009 - 10 A 111.08

    Zustimmung gemäß § 5 ProMechG 2009 zum Grubengasprojekt

  • VG Berlin, 16.07.2009 - 10 A 109.08

    Anspruch auf Zustimmung zu einem Grubengasprojekt

  • OLG Stuttgart, 07.08.2014 - 2 U 176/13

    Einspeisevergütung für Strom aus einer Biomasseanlage: Anspruch des Betreibers

  • VG Berlin, 16.07.2009 - 10 K 40.09

    Zustimmung zu einem Grubengasprojekt

  • VG Berlin, 16.07.2009 - 10 A 112.08

    Zustimmung zu einem Grubengasprojekt

  • LG Tübingen, 14.09.2018 - 4 O 374/17

    Voraussetzungen einer Eigenversorgung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012

  • OLG Hamm, 14.06.2011 - 21 U 163/10

    Begriff der kürzesten Entfernung i.S. von § 5 Abs.1 EEG

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 22 CS 08.2672

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine

  • VG Frankfurt/Main, 18.10.2018 - 5 K 2992/16

    Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 setzt Umwandlung die

  • LG Arnsberg, 07.10.2010 - 4 O 72/10

    Schadensersatzanspruch des Betreibers einer Photovoltaikanlage gegen den

  • VGH Bayern, 02.02.2010 - 8 BV 08.1113

    Wasserrechtliche Auswahlentscheidung ist kein Verwaltungsakt;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2009 - 8 A 10417/09

    Windkraftanlage - Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle

  • BVerwG, 22.04.2015 - 8 B 62.14

    Anforderungen an die Zertifizierung im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 des

  • KG, 09.07.2012 - 23 U 71/12

    Ausschluss des Vergütungsanspruchs des Betreibers von Anlagen zur Erzeugung

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 1 MN 178/10

    Antragsbefugnis nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bei bauleitplanerischer

  • OLG Hamm, 28.08.2015 - 7 U 53/12

    Pflicht des Netzbetreibers zum Anschluss einer Windenergieanlage an den

  • VG Frankfurt/Main, 04.09.2018 - 5 K 4747/17

    Berechnung der Bruttowertschöpfung in der Besonderen Ausgleichsregelung für

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - 11 B 137/14

    Ausstellung einer Bescheinigung für die Geltendmachung einer erhöhten Vergütung -

  • OLG Bamberg, 21.10.2009 - 8 U 81/08

    Anwendungsbereich des EEG-Belastungsausgleichs

  • LG Düsseldorf, 14.04.2011 - 14c O 287/10

    Kosten und Umlagen für die Straßenbeleuchtung aufgrund des Belastungsausgleichs

  • VG Berlin, 27.11.2009 - 10 A 254.08

    Zuteilung von Emissionshandelsberechtigungen für Bestandsanlagen

  • VG Frankfurt/Main, 13.02.2019 - 5 K 9722/17

    Ein Unternehmen, das nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt und mit

  • OLG Braunschweig, 12.01.2017 - 8 U 7/16
  • OLG Koblenz, 27.05.2013 - 3 U 1153/12

    Erneuerbare Energien: Monatliche Rechnungen eines Energie einspeisenden

  • OLG Bamberg, 23.11.2011 - 8 U 3/11

    Energierecht: Vergütungsanspruch des Stromnetzbetreibers bei Stromeinspeisung in

  • OLG Brandenburg, 22.02.2011 - 6 U 39/10

    Erneuerbare Energien: Vergütungs- und Zinsanspruch eines Betreibers von

  • VG Frankfurt/Main, 20.05.2014 - 5 K 3444/13
  • LG Duisburg, 31.01.2012 - 6 O 416/11

    Einstweilige Verfügung auf Anschluss einer Windenergieanlage (WEA) an das Netz

  • OLG Brandenburg, 22.02.2011 - 6 U 70/10

    Einspeisevergütung: Anspruch eines Betreibers von Biogasanlagen unter

  • VG Frankfurt/Oder, 24.08.2010 - 5 L 333/09

    Schädliche Umwelteinwirkungen; Windkraftanlage; Abwehranspruch des Nachbarn

  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2012 - 5 L 276/12

    Immissionsschutzrecht

  • OLG Brandenburg, 06.09.2011 - 1 AR 39/11

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindung eines Gerichts an einen Verweisungsbeschluss

  • VG Freiburg, 23.10.2012 - 5 K 1193/11

    Ableitungsbeschränkung einer Wasserkraftanlage an einem Wehr -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2008 - 11 S 74.08

    Zulässigkeit der Rechtsmittel eines u.U. zu Unrecht Beigeladenen und eines

  • VG Frankfurt/Main, 19.09.2018 - 5 K 2390/17

    Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung in der Besonderen Ausgleichsregelung

  • VG Düsseldorf, 20.01.2012 - 3 L 1835/11

    Bestehen eines nachbarlichen Abwehrrechts gegen eine immissionsschutzrechtlichen

  • VG Neustadt, 04.11.2009 - 3 K 693/09

    Zuständiges Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem

  • VG Berlin, 06.05.2009 - 10 A 205.06

    Gas- oder kohlebefeuerten Hilfsdampferzeuger von Abfallverbrennungsanlagen;

  • VG Frankfurt/Main, 10.12.2015 - 5 K 2522/14
  • VG Düsseldorf, 20.01.2012 - 3 L 1852/11

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • LG Bayreuth, 07.12.2010 - 32 O 123/10

    Erneuerbare Energien: Anspruch des Verteilnetzbetreibers gegenüber dem

  • VG Gießen, 28.10.2019 - 1 K 7855/17
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