24.10.2012

Bundestag - Drucksache 17/11185

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 2467   

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BGBl. I 2012 S. 2467 (https://dejure.org/2012,91907)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 13.12.2012, Seite 2467
  • Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
  • vom 05.12.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 01.10.2012   BT   Bezirksschornsteinfegermeister
  • 25.10.2012   BT   Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 25. Oktober)
  • 07.11.2012   BT   Bezirksschornsteinfegermeister
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • VG München, 03.04.2014 - M 12 K 13.5867

    Schließung der Zusatzversorgung für Bezirksschornsteinfegermeister;

    Der ursprüngliche Gesetzesentwurf habe zunächst keine Möglichkeit vorgesehen, Beiträge nachzuentrichten (BT-Drs. 17/10749 v. 24.9.2012, S. 7 (Art. 1 Ziff. 1. § 31 SchfG-Entwurf htpp://d...Bundestag.de/e...html).

    Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales sei die Nachzahlungsmöglichkeit in § 31 Abs. 4 SchfHwG-E geschaffen worden (BT-Drs. 17/11185 v. 24.10.2012, S. 3).

    Soweit der Kläger im Widerspruchsschreiben vom 16. September 2013 zugleich die Feststellung begehre, dass mit der Nachzahlung auch die Absicherung im Fall der Berufsunfähigkeit erworben werde, sehe die gesetzliche Neuregelung in § 31 Abs. 4 Satz 4 SchfHwG für den Fall der Nachzahlung nur Ruhegeld nach § 37 SchfHwG sowie Hinterbliebenenversorgung nach §§ 39, 40 SchfHwG vor (BT-Drs. 17/11185 v. 24.10.2012, Begründung zu § 31 Abs. 4 SchfHwG).

    Der Gesetzgeber verweise in diesem Zusammenhang jüngere Versicherte auf eine private Absicherung (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 17/11185, Seite 4, B. Besonderer Teil, zu Nummer 1.b.; Sitzungsprotokoll Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode, 201. Sitzung, 25.10.2012, Abgeordneter Peter Weiß (CDU/CSU), Berichterstatter des Ausschusses für Arbeit und Soziales).

    Anschließend werden die Leistungen vom Bund übernommen (BT-Drucksache 17/10749, B.).

    Dies würde dazu führen, dass das vorhandene Vermögen der Versorgungsanstalt und letztlich die Steuerzahler das durch die Zurechnung von Mitgliedschaftszeiten im Rahmen der Rangstichtagsberechnung erhöhte Ruhegeld zu zahlen hätten (BT-Drucksache 17/10749, B.).

    Die Wartezeit von fünf Jahren oder die "3-Fünftel-Belegung" für das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit des § 38 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG n. F. kann durch die Nachzahlung nicht erfüllt werden (vgl. BT-Drucksache 17/11185, B. Zu Nummer 1, Buchstabe a).

    Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister (BT-Drucksache 17/11185, B. Besonderer Teil, Zu Nummer 1, Buchstabe a) sollten in Anlehnung an die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7 SGB VI) entsprechende Beiträge in die Zusatzversorgung nachgezahlt und damit die Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgungen aufrechterhalten werden können.

    Aus der Gesetzesbegründung zu § 38 SchfHwG n. F. (BT-Drucksache 17/10749, Seite 15) ergibt sich, dass der spezifische Berufsunfähigkeitsschutz (vgl. § 44 SchfHwG) auch ohne entsprechende Beitragszahlung aus Vertrauensschutzgründen in einem bestimmten Umfang für Versorgungsberechtigte bestehen bleibt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes 50 Jahre oder älter sind und die Wartezeit erfüllt haben.

    Der Gesetzgeber wollte daher die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen (BT-Drucksache. 17/10749, S. 1f).

    Die Schließung der Versorgung mit gleichzeitiger Einführung einer allgemeinen Wartezeit erscheint geeignet und erforderlich, um die Veränderungen wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke und dem dann weitgehend freien Wettbewerb zu berücksichtigen (BT-Drucks 17/10749, S. 1).

    Hinsichtlich einer vollständigen Schließung der Versorgung wurde zwar erst im Jahr 2012, also kurz vor Inkrafttreten der schon im November 2008 beschlossenen Änderungen im Versorgungssystem, mit der Bundestagsdrucksache 17/10749 vom 24. September 2012 der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt.

    Überwiegend sollen die Versorgungsrechte der 6.500 Rentenempfänger und die Anwartschaften der 7.700 aktiven Bezirksschornsteinfegermeister auf Altersruhegeld auch bei der vollständigen Schließung erhalten bleiben (BT-Drucksache 17/10749, S. 2).

    Diejenigen Mitglieder, die die gleichzeitig eingeführte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit, in Anlehnung an die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Beiträge nachzubezahlen, um sich damit Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenleistungen aufrechtzuerhalten (BT-Drucksache 17/11185, S. 6).

    Die Systemumstellung betrifft nach der Gesetzesbegründung ca. 7.700 aktive Bezirksschornsteinfegermeister (BT-Drucksache 17/10749, S. 2), von denen einige nur wenige Jahre oder gar wenige Monate in die Versorgung einbezahlt hatten.

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.2716

    Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

    Der Gesetzgeber sei sich dabei der Situation bewusst gewesen, dass den betroffenen Personen - die erst in den letzten 5 Jahren vor der Schließung des Zusatzversorgungssystems Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt geworden seien und wegen der Wartezeit noch keinen unverfallbaren Anspruch auf Ruhegeld erworben hätten - mit der Schließung ein Teil der eingezahlten Beiträge verloren gehe (s.: BT-Drs. 17/11185, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 24.10.2012, S. 4 B Besonderer Teil, zu Nr. 1 a).

    Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18).

    Der Gesetzgeber wollte daher die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen (BTDrucks. 17/10749, S. 1f).

    Die Schließung der Versorgung mit gleichzeitiger Einführung einer allgemeinen Wartezeit erscheint geeignet und erforderlich, um die Veränderungen wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke und dem dann weitgehend freien Wettbewerb zu berücksichtigen (BTDrucks. 17/10749, S. 1).

    Hinsichtlich einer vollständigen Schließung der Versorgung wurde zwar erst im Jahr 2012, also kurz vor Inkrafttreten der schon im November 2008 beschlossenen Änderungen im Versorgungssystem, mit der Bundestagsdrucksache 17/10749 vom 24. September 2012 der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt.

    Überwiegend sollen die Versorgungsrechte der 6.500 Rentenempfänger und die Anwartschaften der 7.700 aktiven Bezirksschornsteinfegermeister auf Altersruhegeld auch bei der vollständigen Schließung erhalten bleiben (BTDrucks. 17/10749, S. 2).

    Diejenigen Mitglieder, die die gleichzeitig eingeführte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit, in Anlehnung an die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Beiträge nachzubezahlen, um sich damit Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenleistungen aufrechtzuerhalten (BTDrucks. 17/11185, S. 6).

    Die Systemumstellung betrifft nach der Gesetzesbegründung ca. 7.700 aktive Bezirksschornsteinfegermeister (BTDrucks. 17/10749, S. 2) von denen einige nur wenige Jahre oder gar wenige Monate in die Versorgung einbezahlt hatten.

    Zum anderen hat der Kläger in Anlehnung an § 7 SGB VI die Möglichkeit erhalten, Beiträge nachzuzahlen, um die Wartezeit zu erfüllen (s. BTDrucks. 17/11185, S. 6).

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.1747

    Schließung der Zusatzversorgung für Bezirksschornsteinfegermeister; Hälftige

    Der Gesetzgeber habe sich in seiner generalisierenden Betrachtung bewusst für eine nur hälftige Beitragserstattung und nicht für eine Erstattung in voller Höhe entschieden (Bundestags-Drucksache 17/11185, Deutscher Bundestag Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 24.10.2012, Begründung zu Änderungsantrag Ziffer 1 a, Seite 6).

    Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18).

    Der Gesetzgeber wollte daher die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen (BTDrucks. 17/10749, S. 1f).

    Die Schließung der Versorgung mit gleichzeitiger Einführung einer allgemeinen Wartezeit erscheint geeignet und erforderlich, um die Veränderungen wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke und dem dann weitgehend freien Wettbewerb zu berücksichtigen (BTDrucks 17/10749, S. 1).

    Hinsichtlich einer vollständigen Schließung der Versorgung wurde zwar erst im Jahr 2012, also kurz vor Inkrafttreten der schon im November 2008 beschlossenen Änderungen im Versorgungssystem, mit der Bundestagsdrucksache 17/10749 vom 24. September 2012 der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt.

    Überwiegend sollen die Versorgungsrechte der 6.500 Rentenempfänger und die Anwartschaften der 7.700 aktiven Bezirksschornsteinfegermeister auf Altersruhegeld auch bei der vollständigen Schließung erhalten bleiben (BTDrucks. 17/10749, S. 2).

    Diejenigen Mitglieder, die die gleichzeitig eingeführte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit, in Anlehnung an die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Beiträge nachzubezahlen, um sich damit Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenleistungen aufrechtzuerhalten (BTDrucks. 17/11185, S. 6).

    Die Systemumstellung betrifft nach der Gesetzesbegründung ca. 7.700 aktive Bezirksschornsteinfegermeister (BTDrucks. 17/10749, S. 2) von denen einige nur wenige Jahre oder gar wenige Monate in die Versorgung einbezahlt hatten.

    Zum anderen hat der Kläger in Anlehnung an § 7 SGB VI die Möglichkeit erhalten, Beiträge nachzuzahlen, um die Wartezeit zu erfüllen (s. BTDrucks. 17/11185, S. 6).

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.2717

    Die Möglichkeit der hälftigen Beitragsrückerstattung nach Schließung der

    Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18).

    Der Gesetzgeber wollte daher die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen (BTDrucks. 17/10749, S. 1f).

    Die Schließung der Versorgung mit gleichzeitiger Einführung einer allgemeinen Wartezeit erscheint geeignet und erforderlich, um die Veränderungen wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke und dem dann weitgehend freien Wettbewerb zu berücksichtigen (BTDrucks 17/10749, S. 1).

    Hinsichtlich einer vollständigen Schließung der Versorgung wurde zwar erst im Jahr 2012, also kurz vor Inkrafttreten der schon im November 2008 beschlossenen Änderungen im Versorgungssystem, mit der Bundestagsdrucksache 17/10749 vom 24. September 2012 der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt.

    Überwiegend sollen die Versorgungsrechte der 6.500 Rentenempfänger und die Anwartschaften der 7.700 aktiven Bezirksschornsteinfegermeister auf Altersruhegeld auch bei der vollständigen Schließung erhalten bleiben (BTDrucks. 17/10749, S. 2).

    Diejenigen Mitglieder, die die gleichzeitig eingeführte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit, in Anlehnung an die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Beiträge nachzubezahlen, um sich damit Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenleistungen aufrechtzuerhalten (BTDrucks. 17/11185, S. 6).

    Die Systemumstellung betrifft nach der Gesetzesbegründung ca. 7.700 aktive Bezirksschornsteinfegermeister (BTDrucks. 17/10749, S. 2) von denen einige nur wenige Jahre oder gar wenige Monate in die Versorgung einbezahlt hatten.

    Zum anderen hat der Kläger in Anlehnung an § 7 SGB VI die Möglichkeit erhalten, Beiträge nachzuzahlen, um die Wartezeit zu erfüllen (s. BTDrucks. 17/11185, S. 6).

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.1746

    Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

    Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18).

    Der Gesetzgeber wollte daher die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen (BTDrucks. 17/10749, S. 1f).

    Die Schließung der Versorgung mit gleichzeitiger Einführung einer allgemeinen Wartezeit erscheint geeignet und erforderlich, um die Veränderungen wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke und dem dann weitgehend freien Wettbewerb zu berücksichtigen (BTDrucks 17/10749, S. 1).

    Hinsichtlich einer vollständigen Schließung der Versorgung wurde zwar erst im Jahr 2012, also kurz vor Inkrafttreten der schon im November 2008 beschlossenen Änderungen im Versorgungssystem, mit der Bundestagsdrucksache 17/10749 vom 24. September 2012 der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt.

    Überwiegend sollen die Versorgungsrechte der 6.500 Rentenempfänger und die Anwartschaften der 7.700 aktiven Bezirksschornsteinfegermeister auf Altersruhegeld auch bei der vollständigen Schließung erhalten bleiben (BTDrucks. 17/10749, S. 2).

    Diejenigen Mitglieder, die die gleichzeitig eingeführte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit, in Anlehnung an die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Beiträge nachzubezahlen, um sich damit Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenleistungen aufrechtzuerhalten (BTDrucks. 17/11185, S. 6).

    Die Systemumstellung betrifft nach der Gesetzesbegründung ca. 7.700 aktive Bezirksschornsteinfegermeister (BTDrucks. 17/10749, S. 2) von denen einige nur wenige Jahre oder gar wenige Monate in die Versorgung einbezahlt hatten.

    Zum anderen hat der Kläger in Anlehnung an § 7 SGB VI die Möglichkeit erhalten, Beiträge nachzuzahlen, um die Wartezeit zu erfüllen (s. BTDrucks. 17/11185, S. 6).

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.1744

    Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

    Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BTDrucks. 17/10749, S. 18).

    Der Gesetzgeber wollte daher die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen (BTDrucks. 17/10749, S. 1f).

    Die Schließung der Versorgung mit gleichzeitiger Einführung einer allgemeinen Wartezeit erscheint geeignet und erforderlich, um die Veränderungen wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke und dem dann weitgehend freien Wettbewerb zu berücksichtigen (BTDrucks 17/10749, S. 1).

    Hinsichtlich einer vollständigen Schließung der Versorgung wurde zwar erst im Jahr 2012, also kurz vor Inkrafttreten der schon im November 2008 beschlossenen Änderungen im Versorgungssystem, mit der Bundestagsdrucksache 17/10749 vom 24. September 2012 der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt.

    Überwiegend sollen die Versorgungsrechte der 6.500 Rentenempfänger und die Anwartschaften der 7.700 aktiven Bezirksschornsteinfegermeister auf Altersruhegeld auch bei der vollständigen Schließung erhalten bleiben (BTDrucks. 17/10749, S. 2).

    Diejenigen Mitglieder, die die gleichzeitig eingeführte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit, in Anlehnung an die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Beiträge nachzubezahlen, um sich damit Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenleistungen aufrechtzuerhalten (BTDrucks. 17/11185, S. 6).

    Die Systemumstellung betrifft nach der Gesetzesbegründung ca. 7.700 aktive Bezirksschornsteinfegermeister (BTDrucks. 17/10749, S. 2) von denen einige nur wenige Jahre oder gar wenige Monate in die Versorgung einbezahlt hatten.

    Zum anderen hat der Kläger in Anlehnung an § 7 SGB VI die Möglichkeit erhalten, Beiträge nachzuzahlen, um die Wartezeit zu erfüllen (s. BTDrucks. 17/11185, S. 6).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 130/13 - FamRZ 2016, 1144 Rn. 7; BT-Drucks. 17/11185 S. 5).
  • VGH Bayern, 28.10.2016 - 21 BV 15.338

    Fortbestehende Anwendbarkeit des Schornsteinfegergesetzes auf vor dem 1. Januar

    b) Der Ruhegeldanspruch wird von den im Schornsteinfegerhandwerksgesetz enthaltenen Regelungen zur Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§§ 27 bis 41 SchfHwG), die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen sind (Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5.12.2012 - BGBl I S. 2467) nicht erfasst, soweit es um dessen erstmalige oder neue Feststellung geht.

    Der Gesetzgeber hat die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens beschlossenen Übergangsregelungen (§§ 49 bis 51 SchfHwG a.F.), die am 1. Januar 2013 in Kraft treten sollten, mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze in modifizierter Form in die §§ 27, 28 und 31 SchfHwG übernommen (BT-Drs. 17/10749 S. 16).

    Die Berufsunfähigkeitsabsicherung sowie die Absicherung der Witwen, Witwer und Waisen soll nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 SchfHwG erhalten bleiben (vgl. BT-Drs. 17/10749 S. 14).

    Nach dieser (Übergangs-)Bestimmung soll (lediglich) die Anpassung der Leistungen künftig unabhängig von einem Gesamtversorgungssystem erfolgen (vgl. BT-Drs. 17/10749 S. 14 f.).

  • VGH Bayern, 28.10.2016 - 21 BV 16.1024

    Vor Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

    1.2 Der Ruhegeldanspruch wird von den im Schornsteinfegerhandwerksgesetz enthaltenen Regelungen zur Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§§ 27 bis 41 SchfHwG), die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen sind (Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5.12.2012 - BGBl I S. 2467) nicht erfasst, soweit es um dessen erstmalige oder neue Feststellung geht.

    Der Gesetzgeber hat die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens beschlossenen Übergangsregelungen (§§ 49 bis 51 SchfHwG a.F.), die am 1. Januar 2013 in Kraft treten sollten, mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze in modifizierter Form in die §§ 27, 28 und 31 SchfHwG übernommen (BT-Drs. 17/10749 S. 16).

    Die Berufsunfähigkeitsabsicherung sowie die Absicherung der Witwen, Witwer und Waisen soll nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 SchfHwG erhalten bleiben (vgl. BT-Drs. 17/10749 S. 14).

    Nach dieser (Übergangs-)Bestimmung soll (lediglich) die Anpassung der Leistungen künftig unabhängig von einem Gesamtversorgungssystem erfolgen (vgl. BT-Drs. 17/10749 S. 14 f.).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 130/13

    Versorgungsausgleich: Zeitraum der Verzinsung des Ausgleichswerts bei der

    Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann (BT-Drucks. 17/11185 S. 5).
  • BSG, 21.07.2016 - B 3 SF 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zuständigkeit der Sozialgerichte für

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.2341

    Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

  • LSG Sachsen, 30.06.2016 - L 3 AL 130/14

    Arbeitsförderungsrecht; gesundheitliche Beeinträchtigungen; Sabbatical;

  • VGH Bayern, 03.09.2015 - 21 C 15.1785

    Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Beschwerde;

  • VG München, 18.01.2018 - M 12 K 17.4478

    Festsetzung der versorgungsrechtlichen Anwartschaften

  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 21 BV 14.824

    Berufsrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 7 A 1872/15

    Abhilfeentscheidung durch abändernden Neuerlass eines Feuerstättenbescheids

  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 1 BV 14.824

    Beitragserstattung, Beitragszahlung, Bezirksschornsteinfegermeister, Nachzahlung,

  • LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 204/16
  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 21 BV 14.989

    Bundesgesetzgebungskompetenz, Wartezeit, Altersruhegeld, hälftige

  • VG München, 14.03.2013 - M 12 K 12.5995

    Zusatzversorgung; Beitragspflicht; Gesetzesänderung; Schließung der Versorgung

  • VG München, 24.10.2012 - M 12 S 12.4667

    Zusatzversorgung; Beitragspflicht; Gesetzesänderung; Schließung der Versorgung

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