16.01.2013

Bundestag - Drucksache 17/12086

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 266   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,69047
BGBl. I 2013 S. 266 (https://dejure.org/2013,69047)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 25.02.2013, Seite 266
  • Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
  • vom 18.02.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Literatur

  • lto.de

    Neuregelung medizinischer Zwangsbehandlungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 22.11.2012   BT   Gesetz soll Anordnung ärztlicher Zwangsmaßnahmen wieder ermöglichen
  • 03.12.2012   BT   Experten für Zwangsbehandlungen als "Ultima Ratio"
  • 10.12.2012   BT   Experten befürworten ärztliche Zwangsbehandlungen mehrheitlich als "Ultima Ratio"
  • 08.01.2013   BT   Bundestag will Zwangsbehandlung von Kranken regeln
  • 09.01.2013   BT   Betreuungsrechtliche Einwilligung (in: Frankreich, Jahreswirtschaftsbericht, Bankenunion)
  • 16.01.2013   BT   Ärztliche Zwangsmaßnahmen: Rechtsausschuss beschließt Gesetzentwurf
  • 16.01.2013   BT   Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme geregelt (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 16. und 17. Januar)
  • 17.01.2013   BT   SPD und Koalition stimmen für Zwangsbehandlungen
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Bis zu einer solchen Regelung ist § 1906 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) auch auf stationär behandelte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können.

    Der Bundesgerichtshof begehrt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl I S. 266) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit er für eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt, welche nach gefestigter Rechtsprechung in diesen Fällen nicht angeordnet werden darf.

    Der Gesetzgeber reagierte auf diese Rechtsprechungsänderung durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl I S. 266), durch welches neben anderen Änderungen die Absätze 3 und 3a in § 1906 BGB eingefügt wurden.

    Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof mit dem vorgelegten § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl I S. 266) nur das nach seiner Überzeugung verfassungswidrige Nichteinbeziehen von Personen in bestimmten Lebenssituationen in diese Regelung und damit ein Unterlassen des Gesetzgebers beanstandet.

  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt.

    Ist § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt?.

    bb) Nachdem der Senat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG FamRZ 2011, 1128 und 2011, 1927) seine Auffassung, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig seien, aufgegeben und auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage hingewiesen hatte (Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 25 ff.; vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 - juris Rn. 28 ff.; vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 13), hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung vom 26. Februar 2013 in die Vorschrift des § 1906 BGB die neuen Absätze 3 und 3a eingefügt.

    Mit diesen hat er die Voraussetzungen der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme sowie das gerichtliche Genehmigungserfordernis geregelt und dabei in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 das Erfordernis normiert, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen einer Unterbringung nach Absatz 1 zu erfolgen hat (vgl. auch BT-Drucks. 17/11513 S. 5, 6 und 7; 17/12086 S. 1).

    Der Ausschluss von ärztlichen Zwangsmaßnahme birgt die Gefahr, dass Betroffene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung ihre Behandlungsbedürftigkeit nicht erkennen bzw. krankheitsbedingt nicht entsprechend einer vorhandenen Erkenntnis handeln können und eine Behandlung deshalb ablehnen; auch nach Auffassung des Gesetzgebers darf daran aber etwa eine lebensnotwendige Operation nicht scheitern (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 72, 141; 17/11513 S. 5).

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    (1) Durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 26. Februar 2013 in die Vorschrift des § 1906 BGB die neuen Absätze 3 und 3a eingefügt, mit denen die Voraussetzungen der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Einzelnen geregelt sind und das gerichtliche Genehmigungserfordernis normiert ist.
  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorgängerregelung des § 1906 Abs. 3 BGB (in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013; BGBl. I S. 266) auf Vorlage des Senats (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484) insoweit für unvereinbar mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates erklärt, als hiernach eine Zwangsbehandlung für Betreute ausgeschlossen war, die zwar stationär behandelt wurden, aber nicht geschlossen untergebracht werden konnten (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich insoweit bislang auf die Aussage beschränkt, der gesetzliche Ausschluss ambulanter Zwangsbehandlungen beruhe jedenfalls auf Sachgründen, deren Tragfähigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1599 Rn. 7 zu § 1906 a BGB aF; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 100 zu § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 [BGBl. I S. 266]).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 195/17

    Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung

    Bis zu der vom Gesetzgeber unverzüglich für diese Fallgruppe zu treffenden Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) auch auf stationär behandelte Betreute angeordnet, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738).
  • BVerfG, 06.03.2018 - 1 BvL 1/16

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 3 BGB aF

    Die Richtervorlage betrifft die Frage, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus ausschließt.
  • BGH, 14.01.2015 - XII ZB 470/14

    Unterbringungssache: Notwendiger Inhalt der Beschlussformel bei der Genehmigung

    Gemäß § 323 Abs. 2 FamFG muss die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung Angaben darüber enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist (BT-Drucks. 17/11513 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 40).
  • LG Lübeck, 23.07.2014 - 7 T 19/14

    Betreuung: Ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen der Unterbringung in einem

    Dass der Gesetzgeber damit die sogenannte ambulante Zwangsbehandlung, die der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2000 mangels Rechtsgrundlage als unzulässig qualifiziert hat (BGH NJW 2001, 888), weiterhin nicht geregelt und damit letztlich nicht erlaubt hat, mag bedauert werden (so ausdrücklich Dodegge in NJW 2013, 1265, 1270), ist aber angesichts des Wortlautes und der gesetzlichen Systematik nicht zweifelhaft und war auch vom Gesetzgeber so beabsichtigt (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/11513, S. 1, 3, 5, 6 und 7 und 17/12086, S. 1, 4).

    Der Gesetzgeber wollte ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien die Selbstbestimmung der Betreuten stärken (Bundestagsdrucksachen 17/11513, S. 2; 17/12086, S. 1).

  • OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16

    Einstweilige strafrechtliche Unterbringung in Baden-Württemberg: Rechtsmittel

    Der Passus über die ärztliche Zwangsbehandlung wurde durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. I S. 266) eingefügt.

    In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 19.11.2012 (BT-Drs. 17/11513), der die zu § 1906 BGB vorgeschlagene Änderung "in gleicher Weise" auf die "öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker" (S. 8) übertrug, wurde mehrfach betont, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung "nur im Rahmen einer Unterbringung erfolgen kann" (S. 1, 5, 8).

  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 482/13

    Unterbringungssache: Beauftragung des behandelnden Arztes mit der Erstattung des

    Mit dieser durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl I 266) mit Wirkung vom 26. Februar 2013 eingeführten Vorschrift wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung eine unvoreingenommene ärztliche Begutachtung durch einen Sachverständigen vorausgeht, der nicht mit der Behandlung des Betroffenen befasst ist (vgl. BT-Drucks. 17/12086 S. 11).
  • BVerfG, 07.07.2015 - 2 BvR 1180/15

    Medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Grundrecht auf körperliche

  • VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073

    Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisung

  • AG Kassel, 01.08.2016 - 784 XVII W 13/15
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2015 - 2 Ws 239/15

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Notwendige Begründung der gerichtlichen

  • BGH, 01.10.2014 - XII ZB 421/14
  • LG Ulm, 08.03.2016 - 3 T 20/16

    Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme wegen der paranoiden Schizophrenie

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