25.01.2013

Bundestag - Drucksache 17/12163

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 2176   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68841
BGBl. I 2013 S. 2176 (https://dejure.org/2013,68841)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 12.07.2013, Seite 2176
  • Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
  • vom 04.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 13.02.2013   BT   Kindeswohl
  • 24.04.2013   BT   Rechte leiblicher Väter: Rechtsausschuss einstimmig für Regierungsentwurf
  • 26.04.2013   BT   Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters gestärkt (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 25. und 26. April)
  • 23.12.2013   BT   Flutopferhilfe, Zypern, Kita-Plätze, Väterrechte
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf

    (1) Zwar hat der Gesetzgeber sowohl im Zuge des Kindschaftsrechtsreformgesetzes als auch im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176), mit dem der die Zuständigkeit des Familiengerichts regelnde letzte Halbsatz des § 1686 BGB gestrichen wurde, an der Formulierung "Elternteil" festgehalten.
  • BFH, 05.12.2019 - II R 5/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom

    Die Regelungen wurden durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013 (BGBl I 2013, 2176) eingefügt und sind am 13.07.2013 in Kraft getreten.
  • OLG Bremen, 10.10.2014 - 5 UF 89/14

    Voraussetzungen für die Einräumung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht

    Nach der Gesetzesbegründung soll das Zulässigkeitserfordernis der Abgabe einer Versicherung an Eides statt Mutter, Kind und (rechtlichen) Vater vor Umgangs- und Auskunftsverfahren "ins Blaue hinein" schützen (BT-Drucks. 17/12163, S. 14; Schulte-Bunert/ Weinreich/Schwonberg, FamFG, 4. Aufl., § 167a Rn. 4; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 167a Rn. 4).

    Die Versicherung an Eides statt ist auch ausdrücklich als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht als Bestandteil der Begründetheit des Anspruchs nach § 1686a BGB ausgestaltet (BT-Drucks. 17/12163, S. 14, Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O.; Keidel/Engelhardt, a.a.O.).

    Vielmehr soll darüber hinaus ein Umgangsrecht auch dann in Betracht kommen, wenn der biologische Vater ernsthaftes Interesse (der Gesetzesentwurf sah zunächst ein "nachhaltiges" Interesse vor, vgl. BT-Drucks. 17/12163, S. 7) an dem Kind gezeigt hat und der Kontakt zum biologischen Vater im Einzelfall dem Wohl des Kindes dient (so die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks. 17/12163, S. 10).

    Der ebenfalls neu eingefügte § 167a FamFG soll im gerichtlichen Verfahren eine inzidente Prüfung der leiblichen Vaterschaft über dazu notwendige Untersuchungen ermöglichen (BT-Drucks. 17/12163, S. 10).

    Die Regelung stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder die Frage des Kindeswohls geprüft wird (BT-Drucks. 17/12163, S. 13; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1686a, Rn. 14).

    In Fällen allerdings, in denen für das Gericht unschwer zu erkennen ist, dass der begehrte Umgangsanspruch jedenfalls wegen des fehlenden ernsthaften Interesses an dem Kind oder aus Gründen des Kindeswohls nicht gewährt werden kann, kann es auf eine Klärung der Vaterschaft verzichten, um die soziale Familie hierdurch nicht unnötig zu belasten, und den geltend gemachten Anspruch im Einzelfall schon aus diesem Grund zurückweisen (BT-Drucks. 17/12163, S. 13; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1686a Rn. 8).

    a) In den Verfahren nach § 1686a BGB haben die Gerichte zu prüfen, woran sich das behauptete Interesse am Kind im konkreten Einzelfall festmacht und ob ein ernsthaftes Interesse manifest geworden ist (vgl. BT-Drucks. 17/12163, S. 13).

    Zwar sieht die Gesetzesbegründung insoweit vor, dass es die Gerichte auch angemessen zu würdigen haben, wenn der mutmaßliche biologische Vater aus Rücksicht auf das Kind und die soziale Familie sein Interesse nur zurückhaltend bekundet (BT-Drucks. 17/12163, S. 13).

    b) Ein Umgang mit dem Antragsteller entspricht zudem nicht dem Kindeswohl von X. Bei der Kindeswohlprüfung nach § 1686a Abs. 1 BGB ist unter Berücksichtigung der konkreten familiären Begebenheiten insbesondere auch zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beruhenden Vater für das Kind eine seelische Belastung darstellen, ob das Kind dadurch in einer dem Kindswohl abträglichen Weise verunsichert wird, inwieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflikte nach der Trennung begrenzen können und wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten ist (BT-Drucks. 17/12163, S. 13).

    Die Frage der Kindeswohldienlichkeit wird je nach familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und Resilienz des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters unterschiedlich zu beurteilen sein (BT-Drucks. 17/12163, S. 13).

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 45.13

    Notar; Erbverträge; Auskünfte; Kostenfreiheit; amtliche Verwahrung; Amtshilfe.

    vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 2176), eine Kostenfreiheit für die ermittelnden, die Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung habenden Stellen bei Nachfragen an Verwaltungsbehörden ergibt,.
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 6 UF 98/16

    Kindeswohlprüfung bei Umgangsrecht des leiblichen Vaters

    Die Frage der Kindeswohldienlichkeit ist je nach familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und Resilienz des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc. unterschiedlich zu beurteilen (BT-Drucks. 17/12163, S. 13).
  • VG Neustadt, 02.10.2015 - 4 K 292/15

    Adoptionsvermittlung - Stellung des Jugendamtes - Auskunftsrecht des leiblichen

    In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2176) in § 1686a Abs. 1 BGB ein Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters gegenüber den rechtlichen Eltern geregelt, wenn dieser ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind zeigt und das Kindeswohl nicht entgegensteht, und besondere Verfahrensregeln in § 167a FamFG normiert.
  • OLG Brandenburg, 24.01.2018 - 13 WF 303/17

    Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

    In Fällen, in denen - wie hier - bereits Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Umgang begehrenden Mannes bestehen, liegt es - aus Gründen der Prozessökonomie und um eine für das Kind und die weiteren Beteiligten möglicherweise belastende Kindeswohlprüfung zu vermeiden - nahe, zunächst festzustellen, ob der Antragsteller überhaupt der biologische Vater ist, insbesondere wenn die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgänge aufwändiger sein kann (vgl. die Begründung des Entwurfs zu § 1686a Abs. 1 BGB , BT-Drucks. 17/12163, S. 13, vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 2017, 895 ).
  • BVerfG, 25.03.2015 - 1 BvR 505/13

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Mit Schriftsatz vom 13. August 2013 hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 13. Juli 2013 (BGBl I S. 2176) neu eingefügten § 1686a BGB für erledigt erklärt und um Erstattung seiner notwendigen Auslagen ersucht.

    Da auch der durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 13. Juli 2013 (BGBl I S. 2176) neu geschaffene § 1686a BGB die leibliche Vaterschaft eines Umgang begehrenden Antragstellers voraussetzt, hat sich die rechtliche Ausgangslage für den Beschwerdeführer insoweit praktisch nicht verändert.

  • VG München, 16.07.2015 - M 10 K 14.4208

    Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum biologischen

    Daran hat auch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2176), in Kraft seit dem 13. Juli 2013, nichts geändert.
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