24.03.2010

Bundestag - Drucksache 17/1224

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 935   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68967
BGBl. I 2013 S. 935 (https://dejure.org/2013,68967)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 30.04.2013, Seite 935
  • Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
  • vom 25.04.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 01.04.2010   BT   Bundesrat: Mehr Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren einsetzen
  • 12.12.2012   BT   Rechtsausschuss terminiert erste Expertenanhörungen für 2013
  • 14.01.2013   BT   Fachleute sprechen sich mehrheitlich für Videokonferenztechnik in Gerichten aus
  • 14.01.2013   BT   Experten begrüßen Videokonferenztechnik im Gericht
  • 20.02.2013   BT   Rechtsausschuss unterstützt Gesetzentwurf des Bundesrates zur Videokonferenztechnik
  • 21.02.2013   BT   Einsatz von Videokonferenztechnik im Gerichtssaal (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 21. und 22. Februar)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Celle, 15.09.2022 - 24 W 3/22

    Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils; Sofortige Beschwerde gegen einen

    Der Norm, die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt wurde und durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) ihre heutige Fassung erhielt, liegt das Bestreben zugrunde, durch die Nutzung moderner Kommunikationstechnik das Verfahren effektiver und prozessökonomischer zu gestalten (Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 128a Rn. 1; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 S. 116, 119).
  • OVG Sachsen, 22.08.2022 - 6 A 122/20

    Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Beweisantrag; Zeugenvernehmung mittels

    Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes der Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) mit Wirkung vom 1. November 2013 in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt.
  • BFH, 29.12.2020 - VII B 92/20

    Verlegungsantrag

    Seine heutige Fassung erhielt die Vorschrift durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren vom 25.04.2013 (BGBl I 2013, 935).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - L 9 KR 149/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf

    Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine Videokonferenzanlage zur Verfügung zu stellen, denn mit dem "Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren" vom 25. April 2013 (BGBl. S. 935) sollten die Prozessordnungen für diese technische Möglichkeit lediglich geöffnet werden; ein Anspruch Verfahrensbeteiligter auf technische Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen nicht (so ausdrücklich Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/1224, S. 12 r. Sp.; s.a. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, Rdnr. 3 zu § 110a).
  • BFH, 26.04.2023 - X B 102/22

    Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz - keine Hinweispflicht

    Die Regelungen in § 91a FGO über die Möglichkeit, an einer mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz teilzunehmen, sind mit Wirkung ab 01.01.2001 durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1757) geschaffen und mit Wirkung ab 01.11.2013 durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videotechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 (BGBl I 2013, 935) neu gefasst worden.
  • BayObLG, 06.08.2019 - 203 StObWs 892/19

    Formerfordernis

    Auch das StVollzG wurde durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 (BGBl 2013, 935) geändert.
  • OVG Thüringen, 30.04.2014 - 2 EO 366/13

    Vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens - Auswahlentscheidung

    Die Streitwertfestsetzung beruht bei der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. März 2014 - 2 EO 511/11 und vom 27. März 2014 - 2 VO 105/14 - (wobei gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gerichtskostengesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718; zuletzt geändert durch Art. 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 - BGBl. I 935) Anwendung findet, da die Beschwerde am 5. Juni 2013 eingegangen ist.
  • VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 7 P 17.01180

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Einführung eines

    Zur Abrundung sei außerdem noch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst für den - nicht weniger sensiblen - Gerichtsbereich inzwischen ausdrücklich die Video-Dolmetscher-Technik zugelassen hat (vgl. § 185 Abs. 1a GVG in der seit 1.11.2013 gültigen Fassung, eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.4.2013, BGBl. I 935), worauf die beteiligte Dienststellenleitung zutreffend hingewiesen hat.
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